Internet und E-Mail für Betriebsräte : Bald Anspruch auf BlackBerry, Notebook und iPad?

Peter Hützen

19.07.2010

E-Mail und Internet sind aus dem Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. Aber muss ein Arbeitgeber auch allen seinen Betriebsräten stets alle Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen? Peter Hützen über ein altes Thema und eine neue Entscheidung des BAG, die für Arbeitgeber teuer werden kann.

Die Nutzung von Telefon, Fax, PC, Internet und E-Mail durch den Betriebsrat ist seit jeher ein Zankapfel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Mit der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik verlagerte sich der Streit über den Anspruch des Betriebsrats auf Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik auf den Internet- und E-Mail-Zugang des Betriebsrats.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich bereits mehrfach mit der Thematik auseinandersetzen. Nachdem die Rechtsprechung zunächst schwankte und einen Anspruch auf Internetzugang mal für begründet, mal für unbegründet hielt, kristallisiert sich nun eine klare Linie des BAG heraus.

Anfang des Jahres hatte das BAG bereits in zwei Entscheidungen einen Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang und –nutzung bejaht (BAG, Beschl. v. 20.01.2010, Az. 7 ABR 79/08; BAG, Beschl. v. 17.02.2010, 7 ABR 81/09).

Am Mittwoch hat das BAG die Entscheidungen bestätigt und die Rechte des Betriebsrates auf Nutzung elektronischer Medien und Kommunikationswege nochmals weiter ausgedehnt. Nun kann der Betriebsrat nicht nur für das Betriebsratsgremium, sondern auch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs und einer E-Mail-Adresse verlangen (BAG, Beschl. v. 14.07.2010, Az. 7 ABR 80/08). Unternehmen werden sich auf entsprechende Nachforderungen ihrer Betriebsräte einstellen müssen.

Betriebsrat entscheidet selbst über Internet- und E-Mail-Nutzung

Seine gesetzlichen Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten kann der Betriebsrat nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt.

Wie der Betriebsrat sich diese Informationen beschafft und welche Mittel er hierfür nutzt, ist, so das BAG, Sache des Betriebsrates. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies grundsätzlich vom Arbeitgeber hinzunehmen.

Ein Arbeitgeber kann den von Betriebsratsseite begehrten Internetanschluss daher auch nicht etwa mit einem Hinweis auf eine ebenfalls mögliche Buch- oder Zeitschriftenlektüre ablehnen. Dem Betriebsrat steht es insoweit frei, das Medium zur Informationsbeschaffung selbst festzulegen. Konkrete Aufgaben, für die der Betriebsrat das Internet benötigt, müssen dem Arbeitgeber nicht genannt werden.

Das kann teuer werden: E-Mail und Internet für alle Betriebsratsmitglieder

Nach dem neuen Beschluss des BAG muss der Arbeitgeber es grundsätzlich auch hinnehmen, wenn der Betriebsrat nicht nur eine zentrale E-Mail-Adresse und einen Internetzugang für den PC im Betriebsratsbüro verlangt, sondern dies für jedes einzelne Betriebsratsmitglied fordert. Anders als die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG, Beschl. v. 02.09.2008, 9 TaBV 8/08), sieht das BAG einen individuellen Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben als erforderlich an.

Die mit einem separaten Internetzugang für jeden Betriebsrat verbundene Missbrauchsgefahr hat das BAG schon in seinem Beschluss vom 20. Januar 2010 verneint. Während der Arbeitszeit dürften Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht privat nutzen. Eine Privatnutzung außerhalb der Arbeitszeit könne der Arbeitgeber zudem untersagen.

Diese Argumentation greift zu kurz. Meldet sich der Betriebsrat für Betriebsratstätigkeit ab und surft im Internet, besteht keine Kontrollmöglichkeit, ob es sich um Betriebsratstätigkeit oder um privates Surfen handelt. Auch verkennt das BAG, dass die Betriebsratsaufgaben vom Betriebsratsplenum und im Plenum, gegebenenfalls in den vom Betriebsrat gebildeten Ausschüssen, nicht aber autark von einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats wahrgenommen werden.

Ungeachtet der auf den ersten Blick nicht überzeugenden Entscheidung des BAG, deren Gründe bislang jedoch noch nicht vorliegen, werden Arbeitgeber in Zukunft mit Forderungen nach Internet- und E-Mail-Nutzung durch alle Betriebsratsmitglieder rechnen müssen.

Grenzen der Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat?

Wo aber liegt die Grenze? Können Betriebsräte stets Zugang zu E-Mail und Internet verlangen? Können sie demnächst von ihrem Arbeitgeber womöglich die Anschaffung von Notebooks oder iPads verlangen, um jederzeit auch mobil auf das Internet zugreifen zu können?

Die Antwort gibt das Gesetz vor. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Norm ist auch in den vom BAG entschiedenen Fällen Ausgangspunkt für die Begründung der Beschlüsse zur Internet- und E-Mail-Nutzung.

Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates endet dort, wo die verlangten Mittel oder die vom Arbeitgeber verlangte Technik keinen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats mehr erkennen lassen. Der Betriebsrat kann nur verlangen, was er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt.

Die Forderung eines im Innendienst tätigen Betriebsratsmitgliedes nach einem Handy oder Smartphone wird ein Arbeitgeber ablehnen dürfen. Für die Erledigung der Betriebsratsarbeit ist kein Handy erforderlich. Der Betriebsrat ist auch so im Betrieb erreichbar. Für einen Betriebsrat im Außendienst kann dies schon anders aussehen.

Berechtigte Belange des Arbeitgebers und das betriebsübliche Ausstattungsniveau

Das BAG betont in seinen Entscheidungen zur Internet- und E-Mailnutzung außerdem regelmäßig, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Entstehen für den Arbeitgeber zusätzliche Kosten, etwa weil ein Betrieb noch gar keinen Internetanschluss hat oder der Arbeitsplatz erst mit einem PC ausgestattet werden muss, wird der Betriebsrat einen Internetzugang nicht verlangen können. Der Betriebsrat muss sich zudem an dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau des Arbeitgebers orientieren. Gibt es etwa keine Notebooks im Betrieb, wird der Betriebsrat schon sehr detailliert darlegen müssen, warum ihm eine Aufgabenerfüllung nur mit einem Notebook möglich ist.

Nicht jede technische Neuerung kann also gleich vom Betriebsrat verlangt werden. Nur wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen und das Informations- oder Kommunikationsmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, besteht ein Anspruch.

Auch in Zukunft müssen Arbeitgeber bei der Ausstattung ihrer Betriebsräte also nicht auf alle Wünsche eingehen. Eine flächendeckende Ausstattung des Betriebsrates mit Blackberrys oder iPads müssen Arbeitgeber daher auch nach der Entscheidung des BAG nicht befürchten.

Der Autor Peter Hützen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner einer Sozietät in Köln.

Zitiervorschlag

Peter Hützen, Internet und E-Mail für Betriebsräte : . In: Legal Tribune Online, 19.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1007 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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