Seit Sonntag gilt die Masern-Impfpflicht für Kinder. Mehrere Familien klagen dagegen in Karlsruhe. Warum Grundrechte verletzt sind, erläutert ihr Prozessvertreter, der Staats- und Gesundheitsrechtler Stephan Rixen im LTO-Gespräch.
LTO: Herr Professor Rixen, Sie vertreten Eltern, die in der Masern-Impfpflicht einen Verstoß gegen ihre Grundrechte beziehungsweise die ihrer Kinder sehen. Sie haben daher Verfassungsbeschwerden sowie entsprechende Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Warum ist die Impfpflicht verfassungswidrig?
Prof. Dr. Stephan Rixen: Bei den Kindern geht um das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), bei den Eltern um die am Kindeswohl orientierte Elternverantwortung, das sogenannte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und bei Eltern und Kinder um den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist verletzt, weil wir keine akute Bedrohungssituation haben. Wir haben erfreulicherweise keine schreckliche Situation wie bei den Pocken, und auch die gegenwärtige Coronavirus-Krise darf den Blick auf die Realität nicht verzerren. Im vergangenen Jahr hatten wir in Deutschland insgesamt etwas mehr als 500 Masernfälle – bei einer Bevölkerung von gut 83 Millionen Menschen –, und die meisten dieser Masernfälle sind bei Erwachsenen aufgetreten, nicht bei Kindern.
Bei der Impfpflicht geht es ja nicht nur um den Schutz vor Masern.
Richtig, deshalb stimmt auch die Überschrift des Gesetzes nicht, weil nicht nur gegen Masern geimpft wird, sondern Mehrfachimpfstoffe zur Anwendung kommen. Geimpft wird also immer gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder sogar noch gegen Varizellen (Windpocken), also MMRV. In der Schweiz etwa gibt es einen Einzelimpfstoff gegen Masern. Um den Eingriff in die körperliche Integrität abzumildern, trifft den Gesetzgeber eine Gewährleistungsverantwortung. Er muss die Verfügbarkeit von sogenannten Monoimpfstoffen ermöglichen.
Ferner werden die Eltern in eine unzumutbare Situation gebracht. Um einen Kita-Platz zu bekommen, müssen sie in aller Regel zwei aufeinander aufbauende Masernimpfungen in Kauf nehmen. Diese Pflicht ist fragwürdig, weil die Impfquoten bei der Erstimpfung bei deutlich über 95 Prozent liegt – das ist die epidemiologisch entscheidende Zahl. Bei der Zweitimpfung liegt sie zwar darunter, aber es ist nicht so, dass die Eltern zwischen der Erst- und der Zweitimpfung ganz plötzlich zu Impfgegnern werden.
"Diverse Gleichheitsverstöße"
Aus welchen Gründen verzichten denn sonst viele Eltern darauf, ihre Kinder zu impfen?
Die Forschung, die es zu diesem Thema gibt, zeigt, dass es eher Nachlässigkeiten sind, etwa das Vergessen des Termins der Zweitimpfung, die zu einer geringeren Quote bei der Zweitimpfung führen. Das BVerfG sagt schon seit langem: "Der Staat muß nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen", so schon in einer Entscheidung aus dem Jahr 1968 (BVerfGE 24, 119, 145). Die grundrechtlich anerkannte Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ein Vertrauensvorschuss an die Eltern. Eine Masernimpfpflicht passt dazu jedenfalls unter den heutigen Bedingungen nicht.
Und schließlich geht es um diverse Gleichheitsverstöße, etwa weil bestimmte Bereiche der Kindertagespflege (gemeinhin als Betreuung durch "Tagespflegepersonen" oder auch "Tagesmütter" bekannt) von der Impfpflicht ausgenommen werden, obwohl die jeweiligen Betreuungssituationen im Wesentlichen vergleichbar sind. Hinzu kommen lange Übergangsfristen für sog. Bestandskinder, die schon vor dem 1. März 2020 in einer Kita betreut wurden. Sie müssen erst zum 31. Juli 2021 nachweisen, dass sie geimpft sind. Dahinter stehen offenbar Praktikabilitätserwägungen, weil die Belastung der Gesundheitsämter, die das alles kontrollieren sollen, in Grenzen gehalten werden soll.
Impfungen sollen die Verbreitung von Krankheiten verhindern. Rechtfertigt das nicht im Zweifel den Eingriff in Grundrechte einzelner? Trifft den Staat keine Schutzpflicht?
Selbstverständlich muss der Staat wegen des Sozialstaatsprinzips und der Schutzpflichten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gesundheit der Bevölkerung schützen. Aber dieses gute und sinnvolle Ziel allein sagt noch nichts darüber aus, ob die gewählten Mittel verhältnismäßig sind und insbesondere ob sie zu unzumutbaren Belastungen führen. Das Motto "Der Zweck heiligt die Mittel" ist kein Satz, der unter dem Grundgesetz akzeptabel ist. Verhältnismäßigkeit muss gerade bei solch wichtigen Grundrechten besonders ernst genommen werden.
Wenn es keine Pflicht zur Impfung geben würde: Verhalten sich Eltern, die auf eine Impfung ihrer Kinder verzichten, aus Ihrer Sicht verantwortungslos?
Das Masernschutzgesetz erkennt durchaus an, dass es Fälle gibt, in denen eine Impfung verantwortungslos wäre, nämlich etwa wegen einer Unverträglichkeit eines Impfstoffs. Der Vorwurf der Verantwortungslosigkeit darf also nicht vorschnell erhoben werden. Im Rechtsstaat gilt im Übrigen, dass der Staat begründen muss, warum er meint, dass Eltern ihre persönliche Verantwortung nicht kindeswohlgerecht ausüben und deshalb eine Impfpflicht zwingend geboten ist. Das ist ihm bislang nicht gelungen.
Impfzwang führt zu "kontraproduktiven Effekten"
Welche verfassungskonforme Vorgehensweise würden Sie dem Staat empfehlen, der seine Bürger vor Ansteckungen durch Masern schützen will?
Es ist nicht verfassungskonform, mehr oder weniger offen mit Zwang zu drohen: Verlust des Kita-Platzes, Meldepflichten der Kita-Leitung an die Gesundheitsämter, die können Verbotsverfügungen erlassen, die mit Verwaltungszwang und Bußgeldern durchgesetzt werden können, und am Horizont taucht der Teilentzug der elterlichen Sorge auf. Anstatt dieses Einschüchterungsszenarios wäre es gut gewesen, sich auf die existenzielle Bedeutung der körperlichen Unversehrtheit und der Elternverantwortung zu besinnen.
Bevor Zwang greift, muss der Staat also auf mildere Mittel setzen. Aufsuchende Impfung (etwa in der Schule oder der Kita), Angebote zu Zeiten und an Orten, an denen Menschen, insbesondere Eltern mit ihren Kindern, leichter erreichbar sind, automatisierte Erinnerungen bzw. Recall-Systeme (etwa Apps), die an die Fälligkeit von Impfungen, insbesondere der Zweitimpfung, erinnern, sind wirksame, aber mildere Alternativen. Im Gesetzgebungsverfahren sind sie nicht einmal im Ansatz erwogen worden. Und das, obwohl auch Fachleute wie etwa der Präsident des Robert Koch-Instituts vor den kontraproduktiven Effekten einer Impfpflicht gewarnt haben, denn es ist zu befürchten, dass impfskeptische Eltern wegen der Impfpflicht noch schwerer zu erreichen sind.
Sie wollen die Impfpflicht schnell stoppen. Wie begründen Sie die eingelegten Eilanträge?
Jede und jeder weiß, dass es Eilanträge gegen ein Gesetz vor dem BVerfG schwer haben. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Nachteile für die Kinder und Eltern irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind. Einmal vorgenommene Impfungen sind irreversibel.
Wenn Eltern auf unbestimmte Zeit ihr partnerschaftliches Lebensmodell ändern müssen, weil ein Kita-Platz nicht verfügbar ist, dann ist das irreversibel. Ein zeitweiliger Aufschub des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes wäre allein deshalb kein unerträglicher Schaden für das Gemeinwohl, weil das Gesetz für alle sog. Bestandskinder die schon erwähnten langen Übergangsfristen bis zum 31. Juli 2021 vorsieht. Die Dringlichkeit, die der Gesetzgeber mit der Impfpflicht ab dem 1. März 2020, signalisiert, ist also bei genauerem Hinsehen so dringlich nicht. Eine einstweilige Anordnung, die bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vorerst) längstens bis zum 31. Juli 2021 erginge, trüge dem Rechnung.
Danke, Herr Professor Rixen, für das Gespräch.
Prof. Dr. Stephan Rixen ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und Gesundheitsrecht an der Universität Bayreuth. Zum Thema hat er ein umfängliches Gutachten angefertigt.
Verfassungsbeschwerde gegen Impfpflicht: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40581 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag