In Hamburg gibt es seit kurzem eine islamische Mitfahrzentrale, bei der Frauen nur mit Frauen, Männer nur mit Männern fahren dürfen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht darin kein Problem. Erstaunlich – meint Arnd Diringer.
Mit "Taxi Scharia – Das Grauen hat vier Räder" feierte der Radiosender SWR 3 Comedy-Erfolge. Dessen Fahrer indes hatte mit der islamischen Pflichtenlehre wenig im Sinn. Vielmehr handelte es sich um einen Elvis-Fan, der seinen spießbürgerlichen Fahrgast nach vielen sprachlichen Verwirrungen immer wieder zum Anwesen des King of Rock’n Roll nach Memphis fuhr – gegen dessen lautstarken Protest.
Durch das so genannte Muslimtaxi scheint nun tatsächlich die Scharia Einzug in das Beförderungsgewerbe zu nehmen. Trotz des irreführenden Unternehmensnamens handelt es sich dabei aber nicht um ein Taxi, sondern um ein Internetportal, über das Mitfahrgelegenheiten organisiert werden.
Die Besonderheit besteht darin, dass eine strikte Geschlechtertrennung herrscht. Im Interview mit der taz begründet der Betreiber des Portals Selim Reid dieses Prinzip mit der "Tatsache, dass Muslime, männlich wie auch weiblich eine Trennung zum anderen Geschlecht anstreben sollten". Auf die Frage wie zeitgemäß eine solche Trennung in der hiesigen Gesellschaft noch ist, antwortet der Student: "Die Geschlechtertrennung ist Teil unseres Glaubens und der Islam ist ein Teil von Deutschland – diese Frage erübrigt sich also".
Massengeschäft oder nicht, das ist hier die Frage
Trotz dieser Bezugnahme auf die Äußerung von Bundespräsident Wulff scheint ein solches Geschäftsmodell problematisch. Wenn Männer bestimmte Angebote nicht wahrnehmen können, weil sie Männer sind und eine Frau nicht mitfahren darf, weil sie eine Frau ist, drängt sich die Frage auf, ob das mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar ist.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bejaht dies. Auf Anfrage teilte die Einrichtung mit, dass weder die Vermittlung von Fahrangeboten noch die Fahrangebote selbst gegen das AGG verstoßen. Bei den Fahrangeboten sei das Benachteiligungsverbot schon deshalb nicht verletzt, weil es sich dabei um kein Massengeschäft handele. § 19 Abs. 1 AGG setzt ein solches Geschäft voraus und definiert es als zivilrechtliches Schuldverhältnis, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommt.
Nach Ansicht der ADS ist das dann der Fall, "wenn für den Vertragsschluss die persönlichen Eigenschaften einer Person grundsätzlich keine Rolle spielen". Bei dem Angebot einer Mitfahrgelegenheit sei zu berücksichtigen, dass derjenige, der "fremde Personen im eigenen PKW mitnimmt (…) ein gewisses Interesse an einer Vorauswahl" hat. "Schließlich muss man mit der betreffenden Person eine längere Zeit zusammen auf engstem Raum verbringen."
Zudem erfolge die Mitnahme von Personen in der Regel nur gelegentlich und nicht in einer Vielzahl von Fällen. In Anlehnung an § 19 Abs. 5 AGG könne man, so die ADS weiter, erst "bei etwa mehr als 50 Fahrten von einem Massengeschäft ausgehen". Auch die Vermittlung der Mitfahrgelegenheiten über das Portal sei nicht zu beanstanden: Zwar handele es dabei um ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Nr. 1 AGG. Da jedermann unabhängig von seiner Religions- und Geschlechtszugehörigkeit das Portal nutzen kann, finde im Rahmen der Vermittlungstätigkeit eine Benachteiligung aber nicht statt.
Antidiskriminierung ad absurdum geführt
Diese Argumentation erscheint durchaus schlüssig. Sie führt jedoch zu erstaunlichen Ergebnissen und offenbart zugleich grundsätzliche Probleme des AGG. Dies zeigt sich bereits, wenn man die Ausführungen der ADS auf andere Sachverhalte überträgt.
Mitfahrzentralen, Auktionshäuser und viele andere Plattformen könnten ihren Nutzern vorschreiben, bestimmte personenbezogene Merkmale anzugeben, die dann veröffentlicht werden. Zugleich könnten sie vorgeben, dass sich die jeweiligen Angebote nur an solche Kunden wenden dürfen, die das gleiche Merkmal aufweisen. In Betracht kämen dabei auch die nach § 19 Abs. 1 AGG verpönten Diskriminierungsmerkmale, also neben dem Geschlecht auch Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität.
Ein solches Geschäftsmodell wäre immer dann zulässig, wenn die Nutzer offiziell keiner bestimmten Gruppe angehören müssen. So könnte man zum Beispiel die Nationalität als Merkmal wählen, den Zugang aber allen Nationalitäten ermöglichen. Welche Gruppen das Angebot tatsächlich nutzen sollen, ließe sich, wie im Fall des Muslimtaxis, durch eine entsprechende Namensgebung verdeutlichen.
Damit wäre das AGG bei solchen Geschäftsmodellen "ausgehebelt". Ein seltsames und vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewünschtes Ergebnis.
Gesetze lösen keine gesellschaftlichen Probleme
Aber auch die Ausführungen der ADS zu den Fahrangeboten sind bei genauerer Betrachtung erstaunlich.
Tatsächlich hat jeder, der fremde Personen im eigenen PKW mitnimmt, "ein gewisses Interesse an einer Vorauswahl". Aber nicht nur er - auch ein Busunternehmer und viele andere kommerzielle Anbieter von Waren oder Dienstleistungen haben ein legitimes Interesse daran, sich ihre Vertragspartner frei auszuwählen. Da es sich bei ihrer Tätigkeit jedoch um Massengeschäfte handelt, bleibt ihnen diese Freiheit durch das AGG verwehrt.
Auch Arbeitgeber werden in ihrer Vertragsfreiheit durch das Gesetz massiv eingeschränkt. Dass sie zum Beispiel in einer Backstube oder der Küche eines Restaurants eine erheblich längere Zeit als eine Autofahrt mit ihren Mitarbeitern auf engstem Raum verbringen müssen, bleibt unberücksichtigt.
Damit stellt sich aber einmal mehr die bereits bei Schaffung des AGG viel diskutierte Frage, ob ein solcher Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Privatautonomie überhaupt zulässig ist.
Gewarnt sei in jedem Fall vor dem Gedanken, das Gesetz noch weiter zu verschärfen, um auch Unternehmen wie dem Muslimtaxi juristisch entgegentreten zu können. Einem demokratischen Rechtstaat steht es nicht zu, seinen Bürgern bestimmte politische oder gesellschaftliche Anschauungen durch Gesetze aufzuzwingen. Gerichte sind der denkbar ungeeignetste Ort, um gesellschaftliche Probleme zu lösen.
Offener Diskurs? In Deutschland Fehlanzeige
Andererseits sollten Probleme natürlich nicht ignoriert werden. Das gilt auch für die Feststellung, dass die Geschlechtertrennung mittlerweile tatsächlich ein Teil von Deutschland ist. Sie manifestiert sich in der Abmeldung muslimischer Mädchen vom gemeinsamen Sport- oder Schwimmunterricht, religiös ausgerichteten Fitnessstudios, Badeanstalten, die Familien zu bestimmten Zeiten den Zutritt verwehren, damit muslimische Frauen nicht den Blicken männlicher Badegäste ausgesetzt werden und vielem mehr.
Dies mag man je nach politischer Einstellung als wünschenswerte Entwicklung, einen schönen Farbtupfer in einer kunterbunten multikulturellen Gesellschaft, die Etablierung von Parallelgesellschaften oder als Beleg für die Islamisierung Deutschlands ansehen. All das sind Meinungen und als solche geprägt durch das subjektive Element des Meinens, der Stellungnahme, des Dafürhaltens. Sie sind daher naturgemäß weder richtig noch falsch, so schon das Bundesverfassungsgericht vor fast vierzig Jahren (Urt. v. 14.03.1972, Az. 2 BvR 41/71).
Eine freiheitliche Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass alle Meinungen in einem offenen Diskurs vorurteilsfrei ausgetauscht werden können. Nur so lässt sich ein gesellschaftlicher Konsens finden, ohne den ein friedliches Zusammenleben nicht möglich ist. Einen solchen Diskurs sucht man in Deutschland jedoch vergebens. Dabei zeigen schon die zahlreichen Kommentare der taz-Leser zu dem Beitrag über das Muslimtaxi, wie groß der Diskussionsbedarf ist.
Der Autor Prof. Dr. Arnd Diringer lehrt an der Hochschule Ludwigsburg und leitet dort die Forschungsstelle für Personal und Arbeitsrecht. In seiner Dissertation hat er sich ausführlich mit dem Grundrecht der Bekenntnisfreiheit befasst und seither mehrere Bücher und Fachbeiträge zu staatskirchenrechtlichen und religionswissenschaftlichen Themen veröffentlicht.
Arnd Diringer, Hamburger Muslimtaxi: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5586 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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