Nach der Anfertigung von Bildern herrscht nun Empörung über die Erhebung von Daten über WLAN-Netzwerke. Und nicht nur die Deutschen gehen auf die Barrikaden gegen vermeintlich evidente Verletzungen des Datenschutzes durch Google Street View. Aber ist es so einfach? Ist die Kartographie von WLAN-Daten wirklich zu beanstanden?
Die Erhebung von Daten über WLAN-Netzwerke durch Google Street View Fahrzeuge hat in letzter Zeit für einige Aufregung gesorgt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar erklärte "entsetzt [zu sein], zu welchen Zwecken diese Fahrten ohne Wissen Dritter genutzt worden sind".
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar fügte an, dass durch die Erhebung dieser Daten auch der Verschlüsselungsstatus der Geräte sowie die MAC-Adresse und der Name des WLAN-Netzwerks erhoben würden. Dies stelle - so der Datenschutzbeauftragte - eine klare Verletzung des Datenschutzrechts dar.
Mittlerweile bekommt Google auch im Ausland Gegenwind. In mehreren europäischen Staaten sowie in Kanada und Australien wird geprüft, ob Datenschutzverstöße begangen wurden. Der New York Times ist zu entnehmen, dass nun auch die Justiz von 30 Bundesstaaten die Rechtmäßigkeit von Street View überprüfen wolle.
Einzig Christopher Graham, der Information Commissioner der UK erklärte, dass er Google nicht den Krieg erklären, sondern lieber dafür sorgen wolle, dass unrechtmäßig erhobene Daten schnell zerstört werden.
Google: Kein Bezug zu Ort oder Person
Google selbst teilte in einer Mitteilung an die europäischen Datenschutzbehörden am 27. April 2010 mit, dass Daten über WLAN-Netzwerke auf unterschiedliche Weisen gesammelt würden und die Street View Übertragungswagen nur eine der Möglichkeiten darstellten. Dabei sei diese Datensammlung von der Sammlung geographischer Daten vollständig getrennt, so dass keine Verknüpfungen zwischen Ort und WLAN-Daten entstünden.
Google verweist darauf, dass eine entsprechende Datenerhebung jedem möglich sei, der ein Empfangsgerät - wie Laptops oder Handys - habe. Ein Bezug zu einer bestimmten Person werde nicht hergestellt und auch Nutzer erhielten diese Daten nicht direkt.
Allein die Administratoren von WLAN-Netzwerken hätten es in der Hand, eine Personalisierung durchzuführen, indem die unpersönliche Standard SSID umbenannt würde. Dies würde aber gleichzeitig eine freiwillige Veröffentlichung der entsprechenden Daten darstellen.
Personenbezogene Daten ohne Bezug zur Person?
Unabhängig von der Frage, ob und wie man die Aufnahmen, die von den Google Street View Fahrzeugen erstellt werden, in ethischer Hinsicht beurteilen möchte, ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht allein entscheidend, ob Google bei den Fahrten Daten erhebt, die als personenbezogen eingestuft werden können und damit dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegen.
Dies kann mit guten Argumenten in Zweifel gezogen werden, da bei den gesammelten MAC-Adressen und den W-LAN Namen nicht ohne Weiteres eine unmittelbare Zuordnung zu einer natürlichen Person möglich sein dürfte.
Auch ist bei „personalisierten" W-LAN-Bezeichnungen das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Personen durch entsprechende Benennung ihren Namen und damit einen Bezug selbst freigegeben haben, solange sie nicht technisch absichern, dass das Netzwerk nicht gefunden werden kann. Zugegebenermaßen dürfte hier das Bewusstsein, dass persönliche Informationen nach außen gegeben werden, etwas geringer sein als etwa im Falle eines überdimensional großen Türschilds, das von der Straße aus gelesen werden kann.
Dies zeigt sich auch am Beispiel der immer noch erheblichen Zahlen an Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen in File-Sharing-Netzwerken, bei denen letztlich über die IP-Adresse der Anschluss herausgefunden werden kann. In diesen Fällen ist für die Musikindustrie zwar zunächst eine gerichtliche Verfügung erforderlich, die den Access-Provider zur Herausgabe der entsprechenden Adressdaten verpflichtet. Dies wäre aber für einen Rückschluss von nicht mit Personenbezug benannten Netzwerkdaten ebenso der Fall.
Allenfalls leichtere Lokalisierung möglich
Ein zusätzliches Problem bereitet im Falle von Street View dann lediglich die Möglichkeit einer Verknüpfung mit Google Maps, was zumindest zu einer leichteren Lokalisierung führen würde. Fraglich wäre dann aber, welchen Vorteil die zusätzlichen Daten möglichen Interessenten bieten könnten - mit Ausnahme der Information, dass ein unverschlüsseltes Drahtlosnetzwerk vorhanden ist, das bestimmungsfremd genutzt werden könnte.
Eine derartige Verknüpfung wird von Google vehement bestritten - fraglich ist nur, ob hier den Worten Taten folgen.
Wenn man also die von Google gesammelten Daten als nicht personenbezogen einstuft, bliebe den Betroffenen einzig die Möglichkeit, es Ihren englischen „Leidensgenossen" aus Broughton in der Grafschaft Buckinghamshire gleichzutun. Diese riegelten mit Hilfe einer Menschenkette das Dorf ab und verwehrten so dem Google-Van die Zufahrt. Ob dies wiederum zulässig ist, ist jedoch eine andere Frage.
Der Autor Dr. Thomas Weimann ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner in einer internationalen Wirtschaftskanzlei am Standort Stuttgart.
Der Autor Daniel Nagel ist Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei am Standort Stuttgart.
Beide beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit IT-Recht, Datenschutzrecht, AGB-Gestaltung und internationalem Recht und sind Verfasser diverser Veröffentlichungen auf diesen Gebieten.
Daniel Nagel und Thomas Weimann, Google Street View : . In: Legal Tribune Online, 17.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/754 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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