Der Bericht der Expertenkommission zur Reform der Tötungsdelikte liegt vor. Danach soll sich an den Mordmerkmalen kaum etwas tun – an der Strafzumessung schon etwas mehr. Kein großer Wurf, aber auch keine Makulatur, meint Wolfgang Mitsch.
Das Strafgesetzbuch wird auch weiterhin zwischen Mord und Totschlag unterscheiden. Erwartungsgemäß wurde der spektakuläre Regelungsvorschlag des Deutschen Anwaltvereins, der die ersatzlose Streichung des Mordtatbestandes und die Umbenennung des Totschlags in "Tötung" vorsah, in der Kommission mit einem Stimmverhältnis von zehn zu vier abgelehnt. Die Kommission spricht sich für die Beibehaltung des Stufenmodells mit Totschlag als Grundtatbestand und Mord als Qualifikation aus.
Wer von den Experten den Anstoß zu einer durchgreifenden Neuordnung des Mordtatbestandes erwartet hat, sieht sich enttäuscht. Von Aufbruchstimmung ist wenig zu spüren. Zwar wird der "Ungeist der Nazi-Ideologie" (Justizminister Heiko Maas) vertrieben, weil die Worte "Mörder" und "Totschläger" verschwinden. Ansonsten wird sich aber auf der tatbestandlichen Ebene wenig ändern. Alle Mordmerkmale des geltenden Rechts sollen erhalten bleiben. Lediglich bei einigen besonders umstrittenen Merkmalen werden Korrekturen empfohlen, mit denen die Probleme der geltenden Fassung behoben werden sollen.
"Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" bleiben
An den mit Abstand problematischsten und umstrittensten Mordmerkmalen wollte die Kommission nicht rütteln. Für die Abschaffung der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe fand sich keine Mehrheit. Allerdings soll die Unbestimmtheit der "Motivgeneralklausel" durch Aufnahme einiger zusätzlicher konkreter niedriger Beweggründe in den Gesetzestext abgemildert werden. So plädierte die Mehrheit der Kommission für die Einführung spezieller Motivmerkmale, die an bestimmte Kennzeichen des Opfers anknüpfen und den Hass des Täters auf Menschen mit diesen Kennzeichen hervorheben. Mord soll es daher künftig sein, wenn der Täter sein Opfer wegen dessen Geschlecht, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder rassischen Gruppe, wegen seines religiösen Bekenntnisses oder seiner sexuellen Identität oder Orientierung tötet. Dagegen fand die besondere Berücksichtigung politisch oder terroristisch gefärbter Beweggründe keine Zustimmung.
Auch am Kernbereich des Merkmals "Heimtücke" soll festgehalten werden. Die Kommission befürwortet aber sprachliche Verbesserungen, ohne sich auf einen einheitlichen Text festlegen zu wollen. Empfohlen werden Formulierungen wie "mittels eines hinterhältigen Angriffs" oder "durch Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit oder einer aus anderen Gründen bestehenden Schutzlosigkeit". Ob die Tötung des schlafenden "Haustyrannen" durch die jahrelang gequälte und gedemütigte Ehefrau künftig kein Mord mehr sein wird, ist auf dieser Grundlage nicht eindeutig zu beantworten. Insbesondere die Ausnutzung "einer aus anderen Gründen bestehenden Schutzlosigkeit" wird sich in diesem Szenario wohl auch weiterhin kaum verneinen lassen.
Überraschend ist das klare Votum für eine unveränderte Beibehaltung des umstrittenen Mordmerkmals der "Verdeckungsabsicht". Obwohl in der Diskussion gewichtige Bedenken gegen diese Tötungsqualifikation vorgebracht wurden, stimmten am Ende nur drei Kommissionsmitglieder für die Streichung des Merkmals. Überhaupt nicht in Frage gestellt wurden die Mordmerkmale Mordlust, Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln und Straftatermöglichungsabsicht. Hier beschränkt sich der Reformwille der Kommission auf geringfügige Sprachkorrekturen. Bescheiden ist auch der Ertrag an Impulsen für die Schaffung neuer Mordmerkmale. Lediglich ein einziger Vorschlag fand eine Mehrheit, nämlich die schon in vielen älteren Reformvorschlägen enthaltene "Mehrfachtötung". Wie sich die Experten die Beseitigung des Wertungswiderspruchs zwischen der Mehrfachtötung durch eine Tat (Mord) und durch mehrere Taten (kein Mord, sondern mehrere Totschläge) vorstellt, verraten sie in ihrem Bericht leider nicht.
Reform der Tötungsdelikte: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16024 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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