DIHK-Chefjustiziar Prof. Dr. Stephan Wernicke hält die Pläne für ein Unternehmenssanktionsrecht für entbehrlich. Der Entwurf des Justizministeriums sei zu unbestimmt und verunsichere die Unternehmen.
LTO: Herr Wernicke, wie sehr waren Sie und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in die Vorarbeiten zum Entwurf des Bundesjustizministeriums für ein Unternehmenssanktionenrecht eingebunden?
Wernicke: Gar nicht. Es gab zwar immer wieder Dialog-Möglichkeiten mit dem Ministerium, etwa bei Podiumsdiskussionen, aber dass wir einzelne Teile zur Kommentierung erhalten hätten, um sie auf die Praxistauglichkeit in den Unternehmen zu prüfen, das gab es leider nicht. Die Debatte fand eher akademisch statt.
Inzwischen haben Sie den Gesetzentwurf studiert. Sind Sie positiv oder negativ überrascht?
Teils, teils. Positiv ist aus Sicht der Wirtschaft zum Beispiel, dass der Entwurf notwendige Klärungen bei unternehmensinternen Untersuchungen enthält und dass er Compliance-Anstrengungen der Unternehmen berücksichtigt. Auf der negativen Seite stehen im Wesentlichen zwei große Punkte: So ist es unklar, was eigentlich eine Verbandsstraftat ist. Außerdem ist der Entwurf von einem unterschwelligen Misstrauen gegenüber den Unternehmen geprägt.
"Die Integrität der Unternehmen wird in Zweifel gezogen"
Wo sehen Sie Misstrauen?
Schon der Name des Gesetzes "zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität" klingt so, als ob massive Defizite bestünden – die aber auf 150 Seiten des Entwurfs nicht genannt werden. Stattdessen wird die Integrität der Unternehmen generell in Zweifel gezogen. In der Begründung ist zudem die Rede von "kriminogenen Aspekten von Verbandszugehörigkeit" und von "krimineller Verbandsattitüde". Die kriminologische Wirklichkeit trägt den Entwurf nicht.
Es geht doch nur um kriminelle Unternehmen, in denen eine Unternehmenskultur besteht, die Straftaten duldet oder sogar fördert. Haben die ehrlichen Unternehmen kein Interesse an einer Strafverfolgung von Rechtsbrechern?
Warum diese Unterstellung? Selbstredend sollen Straftäter effektiv verfolgt werden.
Aber wenn die konkret handelnden natürlichen Personen sich nicht selbst bereichern, sondern zugunsten ihres Unternehmens agieren, muss dann nicht auch das Unternehmen sanktioniert werden?
Das ist doch heute schon möglich. Unternehmen agieren doch nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt zum Beispiel Sanktionen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Illegal erlangte Einnahmen können abgeschöpft werden. Allein mit der Androhung von Beschlagnahme und Vermögensarrest gemäß § 111 b und § 111e StPO haben Staatsanwaltschaften zudem ein scharfes Schwert, gerade im mittelständischen Bereich.
"Über die Höhe der Sanktionen kann man nachdenken"
Nach dem OWiG sind maximal zehn Millionen Euro als Bußgeld möglich. Ist das für ein Großunternehmen nicht lächerlich niedrig?
Über die Höhe der Sanktionen kann man durchaus nachdenken.
Justizministerin Lambrecht schlägt Geldsanktionen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes vor. Ist das eine angemessene Größenordnung?
Man kann hier keine Zahlen nennen. Wir fordern vor allem, dass Sanktionen für die Unternehmen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend bestimmt sein müssen. Wenn eine Geldsanktion irgendwo zwischen 500 Euro und einem Milliardenbetrag liegen kann, ist die Aufforderung des Koalitionsvertrages, "nachvollziehbare Zumessungsregeln" zu schaffen, wohl nicht erfüllt. Im Gegenteil, es werden nur die Unklarheiten aus dem Kartellrecht wiederholt.
Die Wirtschaft ist nun mal komplex. Ist es nicht gut, wenn der Gesetzgeber darauf Rücksicht nimmt und allzu engmaschige Rechtsfolgen-Regelungen vermeidet?
Ständig werden den Betrieben hochdetaillierte Vorgaben gemacht. Aber wenn es um Sanktionen geht, ist Rechtsklarheit zu viel verlangt? Die vorgeschlagenen Rahmenbedingungen würden die Unternehmen geradezu zu einem Deal mit der Staatsanwaltschaft zwingen.
Stichwort Staatsanwaltschaft: Was halten Sie von der geplanten Einführung des Legalitätsprinzips?
Erneut geht es um Misstrauen - nun aber gegenüber der Staatsanwaltschaft, die vermeintlich nicht ausreichend ermittele.
Hat die Wirtschaft nicht auch ein Interesse daran, dass Unternehmen in allen Teilen Deutschlands gleichbehandelt werden?
Wenn die Staatsanwaltschaft in manchen Ländern personell schlecht ausgestattet ist, dann braucht sie mehr Personal und kein neues Gesetz, das nur die Unternehmen verunsichert.
"Die Unternehmen wissen nicht, was eigentlich bestraft werden soll"
Was verunsichert die Unternehmen?
Dass sie gar nicht wissen, was eigentlich bestraft werden soll. Was ist denn eine Verbandsstraftat?
Grob gesagt: Eine Straftat, die das Unternehmen bereichert und von einer Leitungsperson begangen wurde - oder von einem sonstigen Beschäftigten, der die mangelnde Compliance des Unternehmens ausnutzt.
Das ist der Gesetzestext - aber er ist dogmatisch unklar, er sieht insoweit eher aus wie ein Unterlassungsdelikt wegen unzureichender Compliance. Das Unwerturteil läge dann darin, dass die Tat nicht - in den Worten des Entwurfs - wesentlich erschwert wurde? Das erklären Sie mal einem Mittelständler! Außerdem heißt es immer, es würden keine neuen Straftaten geschaffen. Doch das stimmt gar nicht.
Was ist neu?
Nach § 2 Absatz 2 des Entwurfs soll auch eine Straftat "auf die das deutsche Strafrecht nicht anwendbar ist", wie eine Verbandsstraftat behandelt werden, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine Straftat wäre und auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
Also ein Betrug in Nigeria durch einen nigerianischen Mitarbeiter?
Zum Beispiel. Da fragt sich der Unternehmer, wann ihm die Tat eines Mitarbeiters in Nigeria zugerechnet wird und welche Art von Compliance-Anstrengungen von ihm in Nigeria verlangt werden.
Immerhin werden Compliance-Anstrengungen des Unternehmens berücksichtigt, auch im Inland...
Das ist wichtig und richtig und entspricht unserer langjährigen Forderung, die Prävention zu betonen. Aber letztlich ist auch diese Regelung aus Sicht der Unternehmen noch zu unbestimmt. Unternehmen sind unterschiedlich groß und in unterschiedlichsten Branchen tätig. Da können nicht überall die gleichen Compliance-Anforderungen gelten.
Es gelten die jeweils angemessenen Compliance-Anforderungen.
Und woher weiß der Unternehmer, was jeweils angemessen ist? Hier fehlen noch Standards, und das Gesetz sollte doch nicht primär betriebswirtschaftlichen Interessen von beratenden Kanzleien dienen, nicht wahr? Den Betrieben geht es auch hier vor allem um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Und deshalb finden Sie es auch gut, dass es nun Regeln für verbandsinternen Untersuchungen gibt?
Richtig. Aber auch hier gibt es zu viele unbestimmte Anforderungen. Es wird viel Streit darüber geben, ob die Belehrung eines Mitarbeiters über seine Rechte, bevor er bei einer internen Untersuchung befragt wurde, ausreichend war.
Was ist nun Ihr strategisches Ziel? Wollen Sie ein Unternehmenssanktionen-Gesetz verhindern oder hoffen Sie vor allem auf inhaltliche Korrekturen?
Wir halten das Gesetz für entbehrlich. Wenn der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren bleibt, werden wir uns für möglichst klare und eindeutige Regelungen einsetzen.
Prof. Dr. Stephan Wernicke ist Bereichsleiter Recht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag. Zugleich ist er Honorarprofessor an der Humboldt-Universität Berlin für Europarecht, insbesondere europäisches Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht.
Gesetzentwurf zu Unternehmenssanktionen: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37339 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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