Gesetzentwurf zur Finanzierung parteinaher Think-Tanks: AfD-nahe Stif­tung soll keine staat­liche För­de­rung erhalten

von Dr. Christian Rath

11.10.2023

Ampel und Union legen einen Gesetzentwurf vor, der Zuschüsse für die AfD-nahe Erasmus-Stiftung verhindern soll. Schon am Freitag soll die erste Lesung stattfinden. Christian Rath hat den Gesetzentwurf analysiert.

Bei den Landtagswahlen am vergangenen Wochenende hat die AfD erschreckend starke Ergebnisse eingefahren: 18,4 Prozent in Hessen und 14,6 Prozent in Bayern. Nur drei Tage später legen die Ampel-Parteien gemeinsam mit der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vor, der eine klare Stoßrichtung gegen die AfD hat. Eine entschlossene Reaktion? Ein Schnellschuss?

Nein, eher haben Ampel und Union die Landtagswahlen abgewartet, um der AfD im Wahlkampf keine neue Nahrung für die Klage zu geben, dass sie ständig ausgegrenzt werde. Denn genau das ist das Ziel des Gesetzentwurfs: Ausgrenzung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) bei der Finanzierung parteinaher Stiftungen.

"Wir werden mit einer breiten Mehrheit im Bundestag regeln, dass Verfassungsfeinde keine Steuermittel für ihre demokratiefeindliche Arbeit bekommen", sagt der SPD-Abgeordnete Johannes Fechner, der maßgeblich an der Erarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt war.

Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts

Die politischen Stiftungen der Parteien erhalten pro Jahr insgesamt rund 700 Millionen Euro für politische Bildung, Forschung, Stipendien und Auslandsprojekte. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung erhielt bisher keine Fördermittel. Anfangs hieß es zur Begründung, dass die AfD erst noch zeigen müsse, dass sie eine dauerhafte Kraft ist. Nach dem zweiten Einzug in den Bundestag 2021 beschlossen die anderen Fraktionen dann einen Vermerk zum Bundeshaushalt 2022, wonach parteinahe Stiftungen nur dann finanziert werden, wenn keine Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Wieder ging die DES leer aus.

Auf Klage der AfD entschied das Bundesverfassungsgericht im März 2023 (Urt. v. 22.03.2023, Az. 2 BvE 3/19), dass die Finanzierung der parteinahen Stiftungen durch ein spezielles Bundesgesetz geregelt werden muss. Ein Vermerk im Haushaltsgesetz genüge nicht. Der Ausschluss parteinaher Stiftungen von der Förderung sei zwar grundsätzlich möglich, betonte das Karlsruher Gericht, erforderlich dafür wären dann aber schwerwiegende Gründe wie der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, so die Verfassungsrichter:innen.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf haben SPD, Grüne und FDP nun gemeinsam mit der CDU/CSU vorgelegt. Die Linke durfte an der Formulierung zwar mitarbeiten. Die Union verhinderte jedoch, dass die Linke den Antrag mit einbringen darf. Die AfD war, soweit ersichtlich, nicht beteiligt.

Der Gesetzentwurf, der LTO vorliegt, spricht von einem "Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt", kurz "Stiftungsfinanzierungsgesetz" (StiftFinG).

Aus zwei mach drei

Zunächst fällt auf, dass der Entwurf die Schwelle erhöhen will, ab wann eine "dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung" vorliegt, die durch eine politische Stiftung gefördert werden soll. Bisher genügte, dass eine Partei zum zweiten Mal in Folge in Fraktionsstärke in den Bundestag gewählt wurde. Künftig sind laut § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs jedoch drei Wahlerfolge hintereinander erforderlich.

Das heißt: Ganz unabhängig von inhaltlichen Kriterien soll die Desiderius-Erasmus-Stiftung in dieser Wahlperiode keine Finanzierung erhalten können. Ampel und Union berufen sich darauf, dass ihnen das Bundesverfassungsgericht hier "Gestaltungsspielraum" gegeben habe. So explizit steht das zwar nicht im Urteil vom März, es ist aber denkbar, dass Karlsruhe hier nicht widersprechen würde.

Zwar könnnte sich aus einer derartigen gesetzlichen Schwelle ein Problem für die FDP ergeben, die bekanntlich von 2013 bis 2017 nicht dem Bundestag angehörte. Doch eine Ausnahme-Regelung in § 2 Abs. 2 legt fest, dass für Parteien, die den Einzug in den Bundestag verpassen, die Stiftungsfinanzierung nicht entfällt, wenn sie früher schon zwei Mal hintereinander die Fünf-Prozent-Hürde übersprangen. Auch das dürfte verfassungsrechtlich vertretbar sein, schon weil es der bisherigen Praxis entspricht.

Die Ausnahmeregelung könnte im übrigen auch der Linken zugutekommen. Wenn sie nach der wahrscheinlichen Abspaltung des Wagenknecht-Flügels im Januar die Fraktionsstärke verliert, kann auf diese Weise die links-nahe Rosa-Luxemburg-Stiftung zunächst noch weiterfinanziert werden.

Verfassungstreue gefordert

Entscheidend sind aber die inhaltlichen Kriterien des Gesetzentwurfs, die es für die AfD-nahe Stiftung auch nach der nächsten Bundestagswahl 2025 schwer machen sollen, Zuschüsse zu erhalten. Der Gesetzentwurf schließt die DES nicht direkt von der Finanzierung aus. Der Entwurf  definiert aber "abstrakt-generelle" Kriterien für die Verweigerung der Finanzierung.

Hier sieht der Gesetzentwurf in § 2 Abs. 3 bis 5 gleich drei ähnliche Hürden vor:

  • So darf die der Stiftung nahestehende Partei, bei der DES also die AfD, nicht gem. Art. 21 Grundgesetz (GG) vom Bundesverfassungsgericht verboten oder von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen sein.
  • Die Stiftung muss die Gewähr bieten, "für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten". Welche positiven Handlungen von der Stiftung verlangt werden, bleibt aber trotz langer Ausführungen in dem Entwurf unklar.
  • Außerdem darf die Stiftung keine gegen zentrale Verfassungsgrundsätze gerichtete Ausrichtung haben. Diese wäre nach dem Gesetzentwurf "in der Regel anzunehmen", wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wurde.

Wie von den Rechtsprofessoren Christoph Möllers und Christian Waldhoff in einem Gutachten für das Bundesinnenministerium gefordert, ist dabei zwischen der Partei und der Stiftung zu unterscheiden. So hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zwar 2021 die AfD-Bundespartei als rechtsextremen Verdachtsfall eingestuft. Eine derartige Einstufung liegt für die DES aber noch nicht vor.

Angesichts der zunehmenden Radikalisierung der AfD wäre es zwar verwunderlich, wenn die AfD-nahe Stiftung in ihrer Ausrichtung dahinter zurückbliebe. Sollte sie sich aus taktisch-finanziellen Gründen dennoch für ein gemäßigtes Bildungsprogramm entscheiden, müsste dies jedoch zu entsprechender Staatsfinanzierung führen – aber erst ab 2026.

Das Innenministerium soll über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden

Mit Spannung war erwartet worden, welche Institution über die Verfassungsmäßigkeit der AfD-nahen Stiftung entscheiden soll. Der Gesetzentwurf weist die Aufgabe nun dem Bundesinnenministerium (BMI) zu, derzeit also der SPD-Politikerin Nancy Faeser. Als Alternativen waren die Bundestagsverwaltung oder das Bundesverwaltungsgericht in der Diskussion.

Auch wenn es um Projekte anderer Ministerien geht, sind diese gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs an die Festellungen des BMI zur Förderungsfähigkeit einer Stiftung gebunden. Dies gilt sowohl für die Auslandsprojekte des Auswärtigen Amts oder des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als auch für die Stipendien, die über das Ministerium für Bildung und Forschung vergeben werden.

Dabei wird das Innenministerium aber nicht das letzte Wort haben. Denn die DES könnte gegen eine Verweigerung der Finanzierung Rechtsmittel einlegen. Die Klage ginge dann zum Verwaltungsgericht Berlin. Der Instanzenzug würde bis zum Bundesverwaltungsgericht führen. Erst anschließend könnte das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Ein kurzer Prozess wäre dies also sicher nicht.

Klagebefugnis für die AfD könnte bei Organklage gegeben sein

Nur wenn von AfD-Seite eine Regelung moniert würde, die bereits im Gesetz selbst enthalten ist, könnte direkt das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet werden. Denkbar ist dies z.B. bei der Regelung, dass eine Stiftungsfinanzierung erst nach der dritten erfolgreichen Bundestagswahl der nahestehenden Partei möglich ist.

Dann könnte die AfD als Partei Organklage erheben, mit dem Argument, dass sie mittelbar in ihrer Chancengleichheit gegenüber anderen Parteien verletzt sei. Diese Klagebefugnis hatte das BVerfG auch bei der AfD-Klage gegen die bisherige Stiftungsfinanzierung akzeptiert.

Der Gesetzentwurf für ein Stiftungsfinanzierungsgesetz soll an diesem Mittwoch in Berlin der Presse vorgestellt und bereits am Freitag im Bundestag in erster Lesung diskutiert werden. Da der Haushalt am 1. Dezember im Bundestag beschlossen wird und das Gesetz zur Stiftungsfinanzierung bis dahin in Kraft sein soll, besteht gehöriger Zeitdruck.

Zitiervorschlag

Gesetzentwurf zur Finanzierung parteinaher Think-Tanks: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52887 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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