Kristina Schröder plant ein Gesetz zu Babyklappen und anonymer Geburt. Die Bundesfamilienministerin will für mehr Klarheit für verzweifelte Mütter sorgen, die nur noch den Ausweg sehen, sich von ihren Kindern zu trennen. Ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zu den Hilfsangeboten, die Leben retten, ist längst überfällig, meint Lutz Eidam.
Man kann es gar nicht so recht glauben, dass Kindesaussetzungen und in Extremfällen sogar Kindstötungen immer noch zur traurigen Realität in einem Land wie Deutschland gehören; einem wohlhabenden Land mit einem vorbildlich ausgebauten Sozialstaat und mit prall gefüllten Wartelisten adoptionswilliger Eltern. Dabei gibt es ausreichend Hilfsangebote für junge Mütter in Not, die in ihrer Verzweiflung keinen anderen Ausweg mehr sehen, als sich von ihrem Kind zu trennen. Konzepte wie Babyklappen und anonyme Geburt werden jedoch von einer nicht enden wollenden Debatte um ihre rechtliche Zulässigkeit begleitet und damit immer wieder in Frage gestellt.
Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) hat deshalb angekündigt, eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, um einen rechtlichen Rahmen für die besagten Konzepte zu schaffen. Damit könnte all den Kritikern, die vorbildlich organisierte Hilfsangebote wie Babyklappen und anonyme Geburten so leidenschaftlich bekämpfen, zumindest aus juristischer Sicht der Wind aus den Segeln genommen und endlich Klarheit in eine rechtliche Grauzone gebracht werden.
Die Gegner argumentieren nämlich, dass Babyklappe und anonyme Geburt das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft verletzen. Außerdem weisen sie immer wieder darauf hin, dass es keine Belege und erst recht auch keine empirisch gesicherten Nachweise dafür gibt, dass insbesondere die Babyklappen ihre Zielgruppen erreichen. So stehe bis heute der Nachweis aus, dass die Babyklappen von Müttern in Not angenommen werden und tatsächlich Leben retten.
Leben ist die Basis für jeden Grundrechtsschutz
Auf das Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung stützt sich vor allem der Deutsche Ethikrat. Er empfiehlt deshalb, die bislang geduldeten Angebote abzuschaffen und nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das ein solches Recht ausdrücklich anerkennt (Urt. v. 31.1.1989, Az. 1 BvL 17/87, Beschl. v. 26.4.1994, Az. 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90, Beschl. v. 6.5.1997, Az. 1 BvR 409/90). Schaut man sich aber die entsprechenden Passagen der zitierten Entscheidungen an, stellt man fest, dass die Kritiker der Hilfskonzepte der Bedeutung und Tragweite eines solchen Rechts ein unzutreffendes Gewicht beimessen.
Denn die Karlsruher Richter haben mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft eine verhältnismäßig schwache Rechtsposition geschaffen, die immer mit anderen Belangen abzuwägen ist und von entgegenstehenden Rechtspositionen sogar verdrängt werden kann. Neben den Interessen der Mutter spielt hier auch das Recht eines jeden Kindes auf Leben eine gewichtige Rolle. Denn was nutzt es dem Kind, einen Anspruch darauf zu haben, die Identität der Eltern zu erfahren, wenn es an den Folgen einer Aussetzung verstirbt? Das Leben ist schließlich die Basis eines jeden Grundrechtsschutzes. Ohne sie können andere Grundrechte erst gar nicht zur Geltung kommen.
Kritiker bemängeln außerdem, dass Babyklappen und anonyme Geburten ihre Adressaten nicht erreichen und infolgedessen auch überhaupt kein Leben retten können. Richtig daran ist, dass belastbare empirische Untersuchungen zur einwandfreien Wirksamkeit der Hilfsangebote bislang nicht vorliegen, obwohl eine aktuelle Studie des DJI im Auftrag der Bundesregierung gerade den Versuch unternommen hat, wenigstens partiell etwas mehr Licht auf solch unklare Fragen zu werfen.
Solche Undurchsichtigkeiten haben indes einen einfachen Grund: Sämtliche Angebote garantieren jungen Müttern anonyme Hilfe. Denn Anonymität schafft Vertrauen zwischen Hilfesuchenden und Helfern und verhindert, dass träge staatliche Verfahrensabläufe in Gang gesetzt werden. Gerade das ist es ja, was die verzweifelten Mütter in ihrer Lage um jeden Preis vermeiden wollen. Die Kehrseite der Anonymität ist dann aber zwangsläufig, dass es keine breit angelegten empirischen Erhebungen geben kann.
Komfortable Situation für den Gesetzgeber
Allerdings könnte man auch Zweifel daran haben, inwieweit belastbare Studien zur Wirksamkeit überhaupt erforderlich sind. Denn es genügt doch schon die bloße Möglichkeit, dass Babys gerettet werden können und so auch den jungen Müttern geholfen werden kann. Wenn auch im Jahresdurchschnitt nur das Leben eines einzigen Kindes gerettet wird, dann haben die Hilfsangebote doch schon ihre Berechtigung. Und immerhin: Dass das nicht der Fall wäre, konnten die Kritiker der Konzepte auch noch nicht belegen.
Der Gesetzgeber ist bei alledem nun in einer komfortablen Situation. Er hat nämlich einen eigenen Einschätzungsspielraum und kann Babyklappen und anonyme Geburt rechtlich etablieren, ohne dass eindeutige Beweise für oder gegen eine nachhaltige Wirksamkeit der Konzepte erbracht sind.
Wie es aus dem zuständigen Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin heißt, ist ein Verbot der Hilfsangebote auch nicht beabsichtigt. Das ist sicherlich ein richtiger Ansatz. Und wenn man einmal genauer hinschaut, liegen in unserer Rechtsordnung auch schon die Anleitungen auf dem Tisch, in welche Richtung rechtliche Regelungen gehen sollten. Neben dem Verfassungsrecht kann hier auch das Recht des Schwangerschaftsabbruchs Anleitungen geben. Dort bestehen parallel gelagerte Fragen und Probleme.
Unter Anleitung der Verfassung und des BVerfG hat der Gesetzgeber dabei schon einmal die widerstreitenden Interessen von Kindern, ihren Müttern und der Rechtsordnung insgesamt in einen schonenden Ausgleich miteinander gebracht. Es ist allen Hilfe suchenden Müttern zu wünschen, dass dies auch für die Babyklappe und die anonyme Geburt bald (Rechts-)Wirklichkeit wird.
Dr. Lutz Eidam, LL.M., ist wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Frank Saliger) an der Bucerius Law School in Hamburg. Nebenberuflich ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Kooperation mit der Rechtsanwaltssozietät Gerst & Meinicke (G&M Legal) in Hamburg tätig.
Lutz Eidam, Gesetz zu Babyklappen: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5636 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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