Nach Ansicht des Bezirksgerichts des Southern District of New York ist der Weiterverkauf von Musikdateien über die Plattform ReDigi illegal. Der EuGH dagegen hält den Weitervertrieb von per Download erworbener Software für zulässig. Ob man nun legal erworbene Songs in Deutschland "gebraucht" weiterveräußern darf, erklären Hauke Hansen und Oliver Wolff-Rojczyk.
ReDigi wurde von dem Musiklabel Capitol Records mit dem Vorwurf konfrontiert, illegal im Internet iTunes-Dateien anzubieten. Das beklagte Unternehmen will jedoch ausdrücklich keine Tauschbörse für illegal heruntergeladene Musik sein. ReDigi bietet an, auf iTunes erworbene Musik-Dateien weiterzuverkaufen. Dazu müssen jene auf die ReDigi-Server hochgeladen werden. Das Unternehmen prüft nach eigenen Angaben, ob es sich um eine legal erworbene iTunes-Datei handelt. Kauft sie jemand, soll die ReDigi-Software gewährleisten, dass die Datei vom Speicher des Verkäufers gelöscht wird.
Nach Ansicht von Richter Richard Sullivan vom Bezirksgericht des Southern District of New York lässt dieses Geschäftsmodell sich nicht mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbaren. Das US-Gericht urteilte damit im Sinne der Musikindustrie. Der Verkäufer erwerbe beim Kauf zwar Eigentum an der Musikdatei. Er dürfe sie daher auch weiterverkaufen – aber eben nur die von Apple erworbene Original-Datei, eine Kopie davon nicht. Die so genannte First-Sale-Doctrine, die mit dem Prinzip der Erschöpfung im deutschen und europäischen Recht vergleichbar ist, sei für digitale Güter nicht anwendbar.
Erschöpfung bedeutet, dass der Weiterverkauf nicht mehr verhindert werden kann, wenn das Werk einmal verbreitet wurde. Die auf einer CD verkörperte Datei darf dann als gebraucht weiterveräußert werden, ohne dass der Urheber darauf noch Einfluss nehmen könnte.
New Yorker Gericht: Keine Erschöpfung für digitale Güter
Für Bits und Bytes greift die First-Sale-Doctrine aber nicht, so das New Yorker Gericht. Eine Übertragung der Originaldatei sei online gar nicht möglich, das liege an den "Gesetzen der Physik". Auf dem ReDigi-Server liege also eine neue Kopie, eine einfache "Migration des Originals" fände demnach nicht statt.
Dass die Beschränkung der First-Sale-Doctrine auf Datenträger noch aus den Zeiten einer analogen Welt stamme und auf digitale Werke daher nicht anwendbar sei, ließ der New Yorker Richter nicht gelten. Es sei nicht seine Aufgabe, alte Gesetze über ihren Wortlaut hinaus auf neue Sachverhalte anzuwenden, sondern die des Gesetzgebers.
ReDigi hat umgehend angekündigt, in Berufung zu gehen. Zudem will das Unternehmen bald in Europa Musik "gebraucht" verkaufen.
Europa scheint weniger streng – aber sicher ist nichts
Zwar ist auch hier äußerst umstritten, ob digitale Güter "gebraucht" weiterverkauft werden dürfen. Doch der Trend scheint in Richtung einer weitgehenden Liberalisierung des digitalen Second-Hand-Marktes zu gehen. Anders als die deutschen Oberlandesgerichte entschied im vergangenen Jahr nach jahrelangem juristischen Tauziehen zwischen dem Softwareriesen Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft der Europäische Gerichtshof: Per Download vertriebene Software sei genauso zu behandeln wie Software, die auf Datenträgern angeboten wird (EuGH, Urt. v. 03.07.2012, Az. C 128/11).
Unmittelbar nach dem Software-Urteil wurden Forderungen nach der Gleichbehandlung aller digitalen Werke wie Musikdateien, eBooks oder Filme laut. In diese Zeit fiel auch die Nachricht, der Online-Händler Amazon habe sich ein amerikanisches Patent für einen "Secondary market for digital objects", also einen digitalen Gebrauchtmarkt, gesichert. Mit eigenen Inhalten ist Amazon übrigens nicht so großzügig. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines eReaders Kindle beschränkt das Unternehmen eine Weiterübertragung von eBooks stark.
Deutsche Verbraucherzentralen haben bereits angekündigt, gegen Weitergabebeschränkungen in AGB von eBook-Verlagen, Musikanbietern und Spieleherstellern zu klagen. Ist also die EuGH-Rechtsprechung für Software auch auf andere digitale Güter übertragbar?
In Zukunft besser den iPod verkaufen
Die Rechtslage ist kompliziert, eine unmittelbare Übertragung des Urteils auf andere digitale Werke nicht möglich. Denn während das EuGH-Urteil auf einer Auslegung der europäischen Software-Richtlinie beruht, gilt für alle anderen urheberrechtlich geschützten Werke die Urheberrechts-Richtlinie.
Ihr Wortlaut weicht von der Software-Richtlinie ab. Die Erschöpfung beschränkt die Richtlinie ausdrücklich auf Vervielfältigungsstücke, also "analoge" Datenträger eines Werkes. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass der EuGH aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit seine Rechtsprechung zu Software auch auf eBooks, ePaper und mp3 erstreckt. Mit dem Gesetzeswortlaut wäre das aber nicht zu vereinbaren.
Der Trend geht, wie das Cloud Computing im Fall von Software oder Streaming-Angeboten für Musik zeigen, ohnehin in Richtung eines zeitlich beschränkten Zugriffs auf die Inhalte. Skoobe, ein Gemeinschaftsunternehmen von Bertelsmann und Holtzbrinck, und Amazon sind vor kurzem mit Angeboten zum Verleih von eBooks an den Markt gegangen. Und bei einer Leihe tritt keine Erschöpfung ein.
Bis zum endgültigen Urteil bleibt jenen, die ihre Musiksammlung definitiv legal weitergeben wollen, sowohl in den USA als auch in Europa nur ein Weg: Sie müssen ihre Festplatte oder ihren iPod verkaufen – eben jenes Gerät, auf dem sich die ursprünglich von Apple heruntergeladenen Dateien befinden.
Dr. Hauke Hansen, LL.M., und Dr. Oliver Wolff-Rojczyk sind Rechtsanwälte der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare und beraten Mandanten vom Frankfurter Standort aus. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Urheber- und Internetrecht.
Hauke Hansen, Weiterverkauf gebrauchter Musikdateien verboten: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8461 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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