Das harte Urteil gegen einen Niederländer nach den G20-Krawallen sorgt für Unruhe. Zu Recht, findet Henning-Ernst Müller. Weder Gesetz noch höchstrichterliche Rechtsprechung geben zuverlässig vor, wie hoch die Strafe für eine Tat ausfällt.
Über die Strafbarkeit einer Person, die Erfüllung kompliziertester Straftatbestände, die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld des Täters machen Juristen sich jede Menge Gedanken. Für den Betroffenen, aber auch für die allgemeine Öffentlichkeit ist die wichtigste strafrechtliche Frage diejenige nach der konkret zu erwartenden Strafe (Geldstrafe, längere oder kürzere Freiheitsstrafe, mit oder ohne Bewährung). Es ist die Frage nach der Strafzumessung. Diese Bedeutung zeigt sich immer wieder in der Berichterstattung zu aktuellen und prominenten Fällen. Und sie zeigt sich auch jetzt wieder in der Diskussion um das erste Urteil gegen einen Teilnehmer an den G20-Protesten in Hamburg.
Wo und wann lernt eigentlich der künftige Strafrichter/die künftige Strafrichterin Strafzumessung? Die nichtjuristische Bevölkerung nimmt selbstverständlich an, dies lernten Juristen im Studium. Aber wie alle, die einmal Jura studiert haben, wissen, ist das ist nicht der Fall. Die im Studium bearbeiteten Strafrechtsfälle enden, wo es für die meisten späteren Mandanten bzw. für die Angeklagten erst spannend wird: vor der Strafzumessung. In Klausuren und Hausarbeiten werden Erwägungen zur Strafhöhe nicht erwartet und sind, weil sie regelmäßig überflüssig sind, sogar fehlerhaft.
So wie wohl die meisten Juristen habe ich deshalb die Strafzumessung erst als Referendar erlernt und zwar primär durch "learning by abgucking". Man soll erstmals als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten und als solcher auch plädieren und es steht ein Diebstahl auf dem Programm. Einer, den ein echter Mensch begangen haben und für den er bestraft werden soll.
Das Gesetz gibt nur einen groben Rahmen vor
Das Gesetz gibt nur einen sehr groben Rahmen vor: "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe". Innerhalb dieses Rahmens ergibt sich aus § 46 Strafgesetzbuch (StGB), was alles für das Finden der angemessenen Strafe eine Rolle spielen kann und soll. Und für die Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, finden sich in § 56 StGB einige abstrakt formulierte Hinweise.
Aber wie diese gesetzlichen Kriterien zusammenwirken, welchen Einfluss sie insgesamt und untereinander haben, dazu schweigt das Gesetz. Also wird der junge Referendar vergleichbare Urteile lesen und natürlich seinen Ausbilder fragen. Und der wird vermutlich antworten: "Bei dieser Art von Diebstahlsschaden und bei diesen Vorbelastungen des Angeklagten werden bei "uns" (gemeint ist das Gericht) normalerweise XY Tagessätze Geldstrafe gefordert". Abweichungen von diesem "Tarif" hängen dann von Gestaltungen des Einzelfalls ab (z.B. Geständnis, "ehrliche" Reue, Rückgabe der gestohlenen Sache etc.). Der Auszubildende ist froh über diesen Anhaltspunkt, denn er will ja beim ersten Plädoyer seiner Rolle gerecht werden und v.a. nicht zu stark als Anfänger auffallen; schließlich ist die Sitzung öffentlich.
Nach einigen Jahren Erfahrung werden Juristen, die in der Justiz das Strafrecht vertreten, immer sicherer darin, den "Tarif" anzuwenden, genauso, wie Strafverteidiger einzuschätzen lernen, bei welchem Richter bzw. bei welcher Kammer mit welcher Strafe zu rechnen ist. Und die so ermittelten Strafen erscheinen dann den Beteiligten auch als einigermaßen passend und gerecht, und v.a. lassen sie sich auch anhand der gesetzlichen Zumessungskriterien begründen.
Strafzumessung: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24279 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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