Am 12. Juni beginnt die FIFA-Fußball-WM in Brasilien. Die offiziellen Sponsoren des Turniers nutzen das Großereignis als exklusive Werbeplattform. Doch auch ohne Partner der FIFA zu sein, darf man mit der WM werben – innerhalb gewisser Grenzen. Wo diese verlaufen, erläutert Fabian Reinholz.
Nichts bezahlen und trotzdem auf der Popularität der Fußball-WM mitschwimmen? Das klingt ziemlich gut und ist trotzdem möglich, so lang man nicht über die Stränge schlägt. Denn es existiert kein Gesetz, wonach jede wirtschaftliche Nutzung, die auf ein Sportereignis Bezug nimmt, dem Veranstalter vorbehalten wäre (BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. I ZR 183/07).
Die Grenze verläuft, etwas vereinfacht gesagt, dort, wo jemand den Eindruck erweckt, Sponsor der WM zu sein, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist. Das Recht, mit der WM exklusiv zu werben, vergibt die FIFA durch Lizenzen zur Nutzung geschützter Logos oder Symbole des Turniers. Das offizielle Logo und das Maskottchen der WM in Brasilien etwa sind zugunsten der FIFA weltweit als Marken eingetragen und zudem Ergebnis kreativen Schaffens, so dass sie auch urheberrechtlich geschützt sein dürften. Wer sie in der Werbung für eigene Produkte nutzen möchte, braucht die Erlaubnis der FIFA.
Im Gegensatz dazu sind Turnierbezeichnungen in Deutschland urheberrechtlich überhaupt nicht und auch markenrechtlich nur beschränkt schutzfähig. Die Wendungen "WM 2014" oder "Fußball WM Brasilien" etwa sind allgemeine Bezeichnungen und nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2006 (v. 27.04.2006, Az. I ZB 97/05) nicht markenschutzfähig. Anders sieht es hingegen bei dem Begriff "FIFA WM 2014" aus – dieser genießt wegen des Hinweises auf die FIFA als Veranstalter Markenschutz.
Markenschutz in Europa weiter als in Deutschland
Kompliziert wird es, weil das Europäische Markenamt an die deutsche Rechtsprechung nicht gebunden ist und Marken wie "WM 2014" zugunsten der FIFA eingetragen hat. Diese Marken gelten in der gesamten EU, also auch in Deutschland. Dies müssen deutsche Gerichte akzeptieren, so dass die FIFA auch wegen der Verwendung des Begriffs "WM 2014" zur Produktwerbung oder z.B. für eine Public Viewing Veranstaltung in Deutschland vorgehen könnte.
In der eingangs erwähnten Entscheidung aus 2009 hat der BGH allerdings klargestellt, dass solchen Marken nur ein sehr geringer Schutzumfang zukommt. Bereits geringe grafische Abweichungen, Wortzusätze oder schlichte Übersetzungen der geschützten Bezeichnung stellen keine Verletzung der Marke mehr dar. Aus diesem Grund können schon seit Jahren die beliebten Bilder deutscher Nationalspieler in Schokoriegeln mit einem grafisch besonders gestalteten Hinweis auf die Fußball-WM versehen werden.
Zudem kann die Assoziation zu einem Großereignis wie der WM auch geweckt werden, ohne Marken oder Symbole zu benutzen. Indem er Werbesports mit Pelé, Neymar und Thomas Müller produziert, stellt etwa der Automobilhersteller Volkswagen einen Bezug zur WM in Brasilien her, ohne die offiziellen Symbole des Turniers zu verwenden oder eine Sponsoreneigenschaft vorzutäuschen – und ist damit auf der rechtlich vollends sicheren Seite.
Public Viewing – Lex FIFA oder gesetzliche Pflicht?
Doch nicht nur bei Werbung im klassischen Sinne, sondern auch bei Public Viewing Veranstaltungen, will die FIFA ein Wörtchen mitreden. Sie hält solche Events für erlaubnispflichtig und verlangt die Einholung einer Lizenz, wenn die Veranstaltung einen "gewerblichen" Charakter hat, zum Beispiel weil Sponsoren eingebunden werden, Eintrittsgelder erhoben oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Lizenzbedingungen der FIFA sehen je nach Umfang des Events unterschiedliche Lizenzgebühren vor, legen den Veranstaltern solcher Events aber auch Verbote und Auflagen zur Einbindung von Sponsoren auf. So dürfen nur offizielle Partner der FIFA oder lokale Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit den FIFA-Partner stehen, als Sponsor auftreten.
Ob und wann Public Viewings erlaubnispflichtig sind, bestimmt sich aber in Deutschland nach den Regeln des Urheberechts und nicht nach Regularien der FIFA. Da Fußballspiele keinen Urheberschutz genießen, werden nicht etwa durch jede Übertragung eines WM-Spiels Urheberrechte der FIFA verletzt. Einschlägig sind vielmehr die Bestimmungen zum Senderecht (§ 87 Urheberrechtsgesetz). Dieses Recht steht originär den Sendern zu, die die TV-Bilder produzieren. Es kann aber an die FIFA übertragen werden, die das Recht dann selbst wahrnimmt. Der Inhaber des Senderechts kann nur solche Public Viewings untersagen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Nicht öffentliche Veranstaltungen und Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld sind somit erlaubnisfrei.
Auch bei Verwertungsgesellschaften sind Rechte einzuholen
Nichts anderes gilt, wenn Sponsoren in die Public-Viewing-Events eingebunden werden. Die Sponsoringerlöse ermöglichen den Veranstaltern meist erst, die Veranstaltung kostendeckend durchzuführen, auch wenn die FIFA hier eine andere Ansicht vertritt.
Bei der Übertragung der Fernsehbilder von Fußballspielen werden allerdings auch Musik (z. B. Hymnen) und Texte der Kommentatoren mit übertragen. Diese Inhalte genießen Urheberschutz. Sie sind vom Senderecht nicht erfasst, so dass für ihre öffentliche Übertragung eine Erlaubnis einzuholen ist. In Deutschland werden Musik und musikalische Darbietungen sowie Texte von Kommentatoren allerdings kollektiv, durch sogenannte Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Wort wahrgenommen, weshalb eine Lizenz dort beantragt und eine Vergütung entrichtet werden muss.
Der Autor Fabian Reinholz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11791 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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