Der Krieg in der Ukraine tobt noch immer und beschäftigt längst die internationalen Gerichte. Welche Entscheidungen gibt es bereits und welche Verfahren laufen noch? Ein Überblick.
Vor mehreren Gerichten laufen Verfahren im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine. Der Internationale Gerichtshof (IGH), der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben erste Schritte gemacht, auch der Generalbundesanwalt befasst sich mit Verstößen gegen das Völkerrecht im Ukraine-Krieg. Was das genau heißt und warum kein Gericht über den Angriffskrieg als solchen entscheidet, wird hier erklärt. Stand: 30. März 2022.
Welchen Hintergrund hat das Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH)?
Die Ukraine hatte sich schon kurz nach Beginn der russischen Invasion am 26. Februar 2022 mit einer Klage und einem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen an den IGH gewendet. Im Gegensatz zu Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), welcher gegen einzelne Personen ermittelt, können nur Staaten als Parteien vor dem IGH auftreten. Sie können vor dem Gerichtshof einen anderen Staat verklagen, der ihrer Ansicht nach gegen Völkerrecht verstoßen hat.
Russland hatte der Ukraine Völkermord an den Russinnen und Russen in Luhansk und Donezk vorgeworfen – und gegen diese Behauptung wehrt sich die Ukraine mit der Klage vor dem IGH. Zudem hat sie in einem Eilverfahren die unverzügliche Einstellung aller Militäraktionen auf ihrem Staatsgebiet gefordert.
Zur Begründung der Zuständigkeit des IGH hat sich die Ukraine auf Artikel IX der Völkermordkonvention berufen. Demnach ist der IGH zuständig für Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Erfüllung der Völkermordkonvention. An der Anhörung am 7. März 2022 hatte Russland nicht teilgenommen, allerdings eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
In der Stellungnahme führt Russland ausschließlich das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 der UN-Charta sowie Völkergewohnheitsrecht als Rechtfertigung der Invasion an. Dementsprechend hält es den IGH für nicht zuständig.
Was hat der Internationale Gerichtshof (IGH) entschieden?
Der IGH hat am 16. März 2022 zunächst über das Eilverfahren entschieden und mehrere vorläufige Maßnahmen gegen Russland verhängt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Der IGH hält sich auf den ersten Blick (prima facie) für zuständig. Zur Begründung nannte der Gerichtshof verschiedene Stellungnahmen von Vertretern der Parteien.
Insbesondere hat der IGH angeordnet, dass Russland sofort alle militärischen Aktionen in der Ukraine einstellen muss.
Die Entscheidung erging mit 13 zu zwei Stimmen, dagegen stimmten der Russe Kirill Gorazijewitsch Geworgjan und die chinesische Richterin Xue Hanqin.
Wieso war die Entscheidung des IGH so bemerkenswert?
Die Entscheidung des IGH spricht eine deutliche Sprache. Sie ist zwar "vorläufig, aber rechtlich bindend, und sie hätte deutlicher nicht ausfallen können", so Völkerrechtler Prof. Dr. Claus Kreß gegenüber LTO. "Die Russische Föderation hat ihren am 24. Februar begonnenen Gewalteinsatz gegen die Ukraine nun auch deshalb sofort einzustellen, weil der Gerichtshof es so angeordnet hat. Eine völkerrechtliche Stimme mit höherer Autorität als diejenige aus dem Friedenspalast im Haag gibt es nicht."
Warum hat der IStGH Ermittlungen aufgenommen?
Russland und die Ukraine sind zwar keine Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Rom-Statut). Aber die Ukraine hat schon 2014 und 2015 Erklärungen abgegeben, in denen sie die Jurisdiktion des IStGH akzeptiert. Die damalige Chefanklägerin hat zunächst Vormittlungen aufgenommen, der aktuelle Chefankläger Karim Khan hat am 2. März 2022 ein offizielles Ermittlungsverfahren eröffnet. Mittlerweile haben sich 41 Vertragsstaaten für Ermittlungen ausgesprochen. Der Chefankläger ermittelt wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord auf dem Gebiet der Ukraine. Bei einem Besuch in der Ukraine hat Khan deutlich gemacht, dass absichtliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, aus seiner Sicht ein Verbrechen darstellen, das der IStGH verfolgen wird.
Gegen wen richten sich die Ermittlungen des IStGH?
Eine Anklage vor dem IStGH richtet sich nicht gegen den Staat als solches, sondern gegen einzelne Personen. Grundsätzlich können alle, die an dem bewaffneten Konflikt mitwirken, zur Verantwortung gezogen werden – sowohl auf russischer wie auch auf ukrainischer Seite. Das gilt für Regierungsmitglieder, Befehlshaberinnen und Befehlshaber, einfache Soldaten und Soldatinnen oder auch für Mitglieder der Bürgerwehren und freiwillige Kämpfer. Opfer und Zeugen von Völkerrechtsverbrechen können sich direkt an den IStGH wenden. Schon während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen können sie beim Gerichtshof ihre Rechte auf Teilnahme an möglichen künftigen Gerichtsverfahren und auf Wiedergutmachung im Falle einer Verurteilung geltend machen.
Der IStGH kann aber nicht alle potenziellen Täter verfolgen, er konzentriert sich auf die Hauptverantwortlichen. Der Ankläger kann einen Haftbefehl beantragen, wenn ein begründeter Verdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Über den Haftbefehl entscheidet dann eine Kammer des Gerichts. Liegt ein Haftbefehl vor, droht dem Beschuldigten in allen Vertragsstaaten, also in mehr als 120 Ländern, die Festnahme – wenn sich die Vertragsstaaten an ihre Verpflichtung zur Kooperation mit dem IStGH halten.
Warum wird der Angriffskrieg nicht gerichtlich geahndet?
Der Angriffskrieg Russlands ist ein klarer Verstoß gegen das Völkerrecht. Das Gewaltverbot gehört zum Völkergewohnheitsrecht und ist auch in Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen normiert. Seit 2018 kann auch der IStGH einzelne Personen wegen des Verbrechens der Aggression verurteilen. Allerdings gilt hier eine besonders hohe Hürde: Der Ankläger kann nur ermitteln, wenn der UN-Sicherheitsrat den Fall vorlegt. Da Russland im Sicherheitsrat ein Veto-Recht hat, wird es dazu nicht kommen.
Welche Rolle hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)?
Der EGMR hat am 1. März 2022 als erstes Gericht im aktuellen Ukraine-Krieg eine Entscheidung erlassen: Demnach solle Russland militärische Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und zivile Objekte unterlassen, sich also an das humanitäre Völkerrecht halten. Diese Entscheidung ist aus Sicht von Prof. Dr. Claus Kreß "höchst bemerkenswert": "Denn zuvor hatte er sich auf den Standpunkt gestellt, dass aktive Kampfhandlungen auf fremdem Staatsgebiet nicht in seine Zuständigkeit fielen", so Kreß gegenüber LTO.
Einstweilige Maßnahmen sind laut Gericht verbindlich und werden nur selten und bei unmittelbarer Gefahr irreparabler Schäden ausgesprochen. In einer weiteren einstweiligen Anordnung hat der EGMR Russland dazu aufgefordert, die Arbeit der kremlkritischen Zeitung "Nowaja Gaseta" nicht zu behindern.
An die Urteile des EGMR hält sich Russland ohnehin nur nach Belieben: Der Staat hatte im Dezember 2015 ein Gesetz erlassen, wonach Entscheidungen internationaler Gerichte in Russland nicht mehr zwingend umgesetzt werden müssen. Das russische Verfassungsgericht ist demnach befugt, mögliche Konflikte zwischen den Urteilen des EGMR und der russischen Verfassung zu prüfen.
Welche Folgen hat der Ausschluss Russlands aus dem Europarat?
Nach der sofortigen Entbindung Russlands von seinen Repräsentationsrechten im Europarat nur einen Tag nach dem Beginn der Invasion ist Russland am 16. März 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen worden. Bereits zuvor hatte der Staat verkündet, selbst aus der Staatenorganisation auszutreten. Nach der EMRK muss ein Austritt sechs Monate vorher angekündigt werden – demnach wird er zum 16. September 2022 wirksam.
Unter die Gerichtsbarkeit des EGMR fällt nur, wer Mitglied im Europarat ist. Der Gerichtshof hat angekündigt, alle Fälle gegen Russland zu prüfen, die sich vor dem 16. September ereignet haben – nur kurz, nachdem er bekanntgab, die Prüfung der gegen Russland laufenden Anträge auszusetzen. Mit der sogenannten Individualbeschwerde können sich unter anderem auch natürliche Personen an den EGMR wenden – diese Möglichkeit wird russischen Bürgerinnen und Bürgern jetzt genommen.
Könnte Putin vor ein deutsches Gericht gestellt werden?
Während der russische Präsident im Amt ist, gilt für ihn das Prinzip der Immunität. Theoretisch kann er jedoch nach seiner Amtszeit zur Verantwortung gezogen werden - und zwar auch für Völkerstraftaten, die er während seiner Amtszeit begangen hat. Nach dem Weltrechtsprinzip können einzelne Staaten Straftaten gegen das Völkerrecht verfolgen, auch wenn die Taten im Ausland begangen wurden und weder Opfer noch Täter Deutsche sind. Das Völkerstrafgesetzbuch stellt unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen unter Strafe. Das Verbrechen der Aggression, also ein Angriffskrieg, kann allerdings nur geahndet werden, wenn ein Bezug zu Deutschland vorliegt.
Zuständig für die Ermittlungen ist der Generalbundesanwalt. Er hat ein sogenanntes Strukturermittlungsverfahren aufgenommen, das heißt die Behörde sammelt Informationen zu Völkerrechtsverbrechen in der Ukraine. Anfang April 2022 haben die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der ehemalige Innenminister Gerhart Baum (beide FDP) beim Generalbundesanwalt eine Strafanzeige wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gestellt. Die 40-seitige Anzeige enthält eine lange Liste mit Namen, darunter der des Präsidenten Putin, der derzeit allerdings noch Immunität genießt.
Es wird zwar nicht dazu kommen, dass Putin vor ein deutsches Gericht gestellt wird, aber von einem Verfahren kann dennoch eine Signalwirkung ausgehen. Ein Haftbefehl gegen russische Verantwortliche könnte zudem einen gewissen Druck erzeugen, denn dann wären Reisen nach Deutschland – etwa für eine medizinische Behandlung – nicht mehr möglich.
Die EU hat eine Reihe von Wirtschaftssanktionen gegen Russland beschlossen, dabei geht es auch um das Vermögen russischer Oligarchen. Wie ist der Verfahrensstand?
Einige EU-Staaten haben bereits zahlreiche Vermögenswerte russischer Oligarchen konfisziert. So beschlagnahmte etwa Italien laut Medienberichten unter anderem eine Luxusyacht mit einem geschätzten Wert von 65 Millionen Euro sowie die Villa eines Oligarchen. Mit Stand vom 20. März 2022 hat Frankreich Vermögen russischer Oligarchen im Wert von rund 850 Millionen eingefroren und festgesetzt.
Die Schweiz, die zwar kein Mitgliedstaat ist, aber die EU-Sanktionen im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine mitträgt, hat nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 24. März 2022 bereits russische Gelder und Vermögen im Wert von 5,75 Milliarden Franken (5,6 Milliarden Euro) gesperrt. Dabei wird der Zugriff für die russischen Eigentümer eingeschränkt; das Eigentum geht jedoch nicht an die Schweiz über.
Entgegen zunächst anderslautender Medienberichte ist die in Hamburg liegende Yacht "Dilbar", die mit einem russischen Oligarchen in Verbindung gebracht wird, Anfang März 2022 nicht beschlagnahmt worden. Die Bundesregierung hat jedoch eine Taskforce eingerichtet, um die Umsetzung von Sanktionen gegen russische Unternehmen und Oligarchen besser zu kontrollieren. An der Arbeitsgruppe sollen Vertreter zahlreicher Behörden und Ministerien beteiligt sein.
Russische Teams und Sportler werden von vielen Wettbewerben ausgeschlossen, ist das rechtlich zulässig?
Sport und Politik sind schon immer eng miteinander verknüpft. Die internationalen Sportverbände können im Rahmen ihrer Verbandsautonomie Mitglieder sanktionieren bzw. russische Teams von Wettbewerben ausschließen. So haben etwa die FIFA und die UEFA entschieden, Russland wegen der Invasion in die Ukraine aus allen Wettbewerben zu verbannen, die russische Fußballnationalmannschaft kann deshalb auch nicht an den Playoffs der WM teilnehmen. Der Internationale Sportgerichtshof CAS hat einen Einspruch dagegen abgelehnt. Auch von den Paralympics wurden russische und belarussische Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen. Das Russische Paralympische Komitee sah aber von einer Klage vor dem CAS ab.
Mit Materialien der dpa
Fragen und Antworten zu den laufenden Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47966 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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