In Düsseldorf brennt es. Zehn Feuerwehrleute kritisierten ihren Oberbürgermeister Dirk Elbers auf Facebook, weil ihnen Überstunden nicht bezahlt wurden. Das Stadtoberhaupt reagierte mit Disziplinarverfahren und Suspendierung. Eine zu harte Maßnahme im Verhältnis zu der überspitzen, aber doch sachbezogenen Kritik, meint Christian Oberwetter.
Auf Facebook kann man herrlich Missstände anprangern. "Gefällt mir"-Klicks sind schnell gesammelt. So mancher Arbeitnehmer hat allerdings schon erfahren müssen, dass überzogene Kritik oder gar Beleidigungen des Arbeitgebers zur Kündigung führen können. Nun sehen sich zum ersten Mal Beamte Reaktionen ihres Dienstherrn auf ein Facebook-Posting ausgesetzt.
In Düsseldorf stritt man über nicht bezahlte Überstunden von Feuerwehrmännern. Im Laufe der Diskussion kopierte einer der Männer Kommentare zu einem Online-Artikel und stellte sie auf seine Facebook-Chronik. Dort hieß es: "Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird Herr Elbers erkennen, dass man mit Info-Pavillons keine Brände löscht." Weitere Kommentare hatten zum Inhalt, dass Geld für Überstunden wohl da sei, wenn das Rathaus brennen würde und dass es unwahrscheinlich sei, dass sich Oberbürgermeister Dirk Elbers bei einem Brand im Rathaus befände.
Der Beitrag wurde von neun Kollegen mit einem "Gefällt mir"-Klick bedacht. Die Antwort des Oberbürgermeisters folgte prompt: Gegen die beteiligten Beamten wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, für drei Monate wurden sie vom Dienst suspendiert.
Meinungsfreiheit von Beamten
Grundsätzlich steht es jedem Bürger gemäß Art. 5 Abs.1 Grundgesetz (GG) frei, seine Meinung zu äußern und zu verbreiten. Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, seine Grenzen findet diese Freiheit in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Wer andere beleidigt, sie mit Schmähkritik überzieht oder Unwahrheiten äußert, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Das Posting des Feuerwehrmannes ist eine Meinungsäußerung, deren Ton zwar scharf sein mag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Meinungen aber, solange sie sachbezogen sind, schonungslos und sogar ausfallend artikuliert werden. Da der Facebook-Beitrag in einem sachlichen Bezug zu der Nichtvergütung von Überstunden steht, den Bürgermeister aber weder beleidigt noch schmäht, muss das Stadtoberhaupt grundsätzlich solche Kritik aushalten.
Allerdings ist im Beamtenverhältnis eine Meinungsäußerung nur durch Art. 5 GG geschützt, wenn sie mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang steht. Einer dieser Grundsätze ist die Loyalität zum Dienstherrn. Das findet sich auch in § 34 Beamtenstatusgesetz wieder, wonach das Verhalten von Beamten in Einklang mit der Achtung und dem Vertrauen stehen muss, die der Beruf erfordert. Der Beamte muss sich bei seiner Kritik also mäßigen, er hat kritische Sachverhalte sorgfältig zu prüfen und sachlich zu schildern (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2007, Az. 2 BVR 1047/06). Probleme sollten zunächst intern geklärt und unbeteiligte Kreise außen vor gelassen werden.
Disziplinarverfahren macht Suspendierung nicht automatisch zulässig
Genau das hat der Feuerwehrmann aber nicht getan, so dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens richtig war. Intern hätte die Art seiner Kritik zulässig sein können, über Facebook wurde sie jedoch seinem gesamten Facebook-Freundeskreis bekannt. Das Posting kann außerdem von Freunden geteilt, also unkompliziert an unbeteiligte Dritte weiterverbreitet werden, so dass der Inhalt am Ende öffentlich ist. Eine vertrauliche Kommunikation ist das nicht mehr.
Nicht jedes Disziplinarverfahren rechtfertigt jedoch eine Suspendierung: Nach § 38 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen kann ein Beamter mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst enthoben werden, wenn das Verfahren vermutlich mit einer Entlassung endet oder die Ermittlungen erheblich erschwert würden, wenn der Beamte im Dienst verbleibt.
Eine Entlassung muss der Düsseldorfer Feuerwehrmann allerdings nicht fürchten. Er hat eine im Grundsatz zulässige Meinung geäußert, die lediglich durch seine Treuepflicht als Beamter eingeschränkt wird. Die Dienstpflichtverletzung ist daher nicht so schwerwiegend, dass er entlassen werden könnte. Da die Tatvorwürfe feststehen und belegt sind, steht sein Verbleib im Dienst auch nicht den Ermittlungen im Wege.
Internet-Öffentlichkeit ist kein Ersatz-Betriebsrat
Auch die Suspendierung seiner Kollegen, die den Beitrag mit einem "Gefällt mir" versehen haben, war unzulässig. Zwar haben auch sie ihre Dienstpflichten verletzt, denn wer einen Beitrag mit "Gefällt mir" bewertet, macht sich dessen Aussage grundsätzlich zu eigen und muss den Inhalt als eigene Erklärung gegen sich gelten lassen. Das gilt zumindest bei kurzen Texten, deren Bedeutungsgehalt einfach zu erkennen ist. Da die Kollegen des Feuerwehrmannes ebenso von den unbezahlten Überstunden betroffen waren, wussten sie außerdem mit Sicherheit, worum es ging. Allerdings ist die Dienstpflichtverletzung nur von geringerer Intensität, da lediglich ein bereits bestehender Artikel erkennbar bejaht wurde.
Der Bürgermeister ist also über das Ziel hinausgeschossen. Mit der vorschnellen Suspendierung hat er sich keinen Gefallen getan. Sein Verhalten hat im Netz Betroffenheit ausgelöst und teilweise zu wütenden Reaktionen geführt. Es hätte völlig ausgereicht, die Beamten nachdrücklich auf ihre Dienstpflichten hinzuweisen und den verantwortlichen Feuerwehrmann zur Löschung des Postings aufzufordern, gegebenenfalls verbunden mit einem Verweis. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und es schadet dem Ansehen von Unternehmen und Behörden, wenn sie überzogen auf Äußerungen der Beschäftigten reagieren.
Allerdings muss es Arbeitgebern unbenommen bleiben, gegen geschäfts- oder behördenschädigende Äußerungen vorzugehen. Die Internet-Öffentlichkeit muss akzeptieren, dass sie kein Ersatz-Betriebs- oder Personalrat ist und dass rechtliche Fragen nicht immer so plakativ zu lösen sind, wie man es gerne hätte. Kurzum: Wir müssen uns noch ein wenig klarer darüber werden, wie wir uns in den Sozialen Netzwerken bewegen. Es soll ja nicht jeder "Gefällt mir"-Klick ein mittleres Netzbeben auslösen.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.
Christian Oberwetter, Suspendierung nach Facebook-Kritik: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8127 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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