Eigentlich sollte die Reform bereits Ende 2012 abgeschlossen sein, nun hat es bis Mitte 2013 gedauert. Der parlamentarische BMI-Staatssekretär Ole Schröder erläutert im LTO-Interview, warum Deutschland die Neufassung des europäischen Asylrechts verzögert hat, an einem Arbeitsverbot für Asylbewerber festhält und Abschiebungen an überforderte EU-Südstaaten nicht generell aussetzen will.
LTO: Am Mittwoch hat das Europäische Parlament eine Reform des europäischen Asylrechts beschlossen. Zum Leidwesen von Ländern mit EU-Außengrenzen wie Italien und Griechenland bleibt es dabei, dass Asylbewerber ihren Antrag immer in dem Land stellen müssen, in dem sie in die EU einreisen. Was sprach dagegen, für diese ohnehin wirtschaftlich gebeutelten Länder eine Ausnahme von der Dublin-Verordnung zu schaffen für den Fall, dass sie einen Migrantenansturm nicht bewältigen können?
Schröder: Die Dublin-Verordnung hält den Mitgliedstaat, den der Asylbewerber als erstes betritt, dazu an, seiner Verantwortung gerecht zu werden und die Asylbewerber nicht einfach durchzuwinken. Die Entscheidung Deutschlands und aller anderer Mitgliedstaaten seit 2011, Asylbewerber erst einmal nicht mehr nach Griechenland zurückzuschicken, hatte zudem zur Konsequenz, dass seitdem eine zusätzliche Sogwirkung von Griechenland ausgeht und gerade keine Entlastung.
Deutschland hatte im vergangenen Jahr rund 23 Prozent der in der EU registrierten Asylanträge zu bewältigen, Italien und Griechenland dagegen nur fünf beziehungsweise drei Prozent. Darüber hinaus unterstützt die EU Griechenland bei der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zum Migrationsmanagement. Auch Deutschland beteiligt sich an dieser von der EU koordinierten Hilfe.
In der neuen Dublin-Verordnung wurde zudem ein Frühwarn- und Krisenbewältigungsmechanismus aufgenommen. Er soll unter Beteiligung des EU-Asylunterstützungsbüros, der Kommission und der Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass Defizite in Asylsystemen der Mitgliedstaaten frühzeitig erkannt und behoben werden. Das ist richtig und sinnvoll.
"Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit EuGH-Rechtsprechung"
LTO: Ende 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Abschiebungen nach Griechenland entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht per se unterstellen darf, dass der Staat, der für den Asylbewerber zuständig ist, die Unionsgrundrechte beachtet. Ein Asylbewerber muss also effektiv vor Gericht gegen eine drohende Abschiebung vorgehen können. In Deutschland ist der einstweilige Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in ein EU-Land aber weitgehend ausgeschlossen. Widerspricht das nicht dem EuGH-Urteil? Soll sich mit Dublin-III etwas daran ändern?
Schröder: Der EuGH hat in seinem Urteil aus dem Dezember 2011 (Anm. d. Red.: Urt. 21.11.2011, Az. C-411/10 und C-493/10) zunächst bestätigt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in allen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem europäischen Flüchtlingsrecht stehen. Allerdings stehe das Unionsrecht der unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachte.
Zur deutschen Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 1996 in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der im Asylverfahrensgesetz geregelte Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat grundsätzlich zulässig ist, es aber Ausnahmen davon geben muss. Mit dieser Auslegung steht die Rechtslage in Deutschland im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung.
Mit der Neufassung der Dublin-Verordnung wird das Recht des Asylsuchenden, wirksam gegen eine geplante Überstellung zu klagen, präzisiert. So müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Falle eines Antrags auf Aussetzung der Überstellung diese grundsätzlich nicht vollzogen werden darf, bis das Gericht entschieden hat. Der Antragsteller darf dann also so lange in dem Mitgliedstaat bleiben. Das deutsche Asylrecht wird daran nun angepasst werden.
Europaparlament beschließt Gemeinsames Asylrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8930 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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