Ein im Ausland frei gewählter und mit Adelstiteln bestückter Nachname muss nicht zwangsläufig in Deutschland anerkannt werden, so der EuGH. Er darf aber auch nicht einfach so abgelehnt werden, erläutert Kathrin Bünger das Urteil.
Es war bislang ungeklärt, ob im Fall Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff die Ablehnung der Namensänderung durch das Standesamt Karlsruhe gegen EU-Recht verstößt. Ebenso stellte sich die Frage, ob er sich zukünftig der Adelsbezeichnungen "Graf" und "Freiherr" bedienen darf, obwohl in Deutschland die amtliche Berücksichtigung von Adelstiteln bereits im Jahre 1919 abgeschafft worden ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag dazu entschieden, dass die Weigerung des Standesamtes Karlsruhe, die nach britischem Recht anerkannten Vor- und Nachnamen des Herrn Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff anzuerkennen, zwar eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger darstelle. Eine solche Beschränkung könne aber unter Umständen mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden (Urt. v. 02.06.2016, Az. C-438/14).
Wiedereinführung von Adelstiteln über britisches Recht?
"Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff", der diesen derzeitigen deutschen Namen im Wege der Adoption sowie einer weiteren Namensänderung erlangte, wurde im Jahre 1963 in Deutschland geboren*.
Im Jahre 2001 zog Herr Bogendorff von Wolffersdorff nach Großbritannien und erwarb dort durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Dies nahm er zum Anlass, seinen Namen durch Hinzufügen von Adelstiteln in "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" ändern zu lassen. Seitdem besitzt er weiterhin seinen deutschen sowie einen weiteren britischen Namen. Er selber bevorzugt den britischen Namen samt Adelstiteln.
Anlass für die Anrufung des EuGH gab Herr Bogendorff von Wolffersdorff nach seiner Rückkehr nach Deutschland. Er beantragte im Jahr 2013 beim Standesamt Karlsruhe, seinen nach britischem Recht geführten Vor- und Nachnamen "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" als Geburtsnamen in das Geburtenregister einzutragen. Das Standesamt lehnte dies ab. Daraufhin bemühte er das Amtsgericht (AG) Karlsruhe mit seinem Anliegen. Dieses wollte sodann vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einer solchen Ablehnung der Anerkennung entgegensteht.
Umstritten: Verstoß gegen EU-Recht durch Ablehnung von Adelstiteln
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Ablehnung eine Beschränkung der Freizügigkeit darstelle. Herr Bogendorff von Wolffersdorff führt in den deutschen und britischen Ausweisdokumenten verschiedene Vor- und Nachnamen. Aufgrund dessen läuft er Gefahr, Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen.
Der Gerichtshof hat jedoch weiterhin ausgeführt, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit unter Umständen mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnte. Dies mit Blick darauf, dass die Weimarer Verfassung von 1919 die Vorrechte und Adelstitel aufgehoben hat, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen. Es besteht die Gefahr, dass deutsche Staatsangehörige durch einen Umweg über britisches Recht wieder Adelstitel annehmen können.
Der EuGH kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass deutsche Behörden wie das Standesamt Karlsruhe nicht zur Anerkennung des Namens samt Adelstiteln verpflichtet sind, wenn der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des betreffenden Mitgliedstaats nicht gewahrt wird.
Überprüfung der Ablehnung durch das AG Karlsruhe
Die Aufgabe der Abwägung kommt nun dem AG Karlsruhe zu. Es hat im konkreten Fall zu überprüfen, ob eine Rechtfertigung für die Ablehnung anzunehmen ist. Dabei wird es einerseits berücksichtigen müssen, dass Herr Bogendorff von Wolffersdorff sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Er besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit. Zudem stellen die Bestandteile des neu erworbenen Namens formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen dar.
Andererseits beruht die fragliche Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen. Sie erfolgte weder aufgrund der Umstände der Geburt noch geht sie auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück. Zudem enthält der frei gewählte Name Bestandteile, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken können.
Für die Änderung der Vornamen von Nabiel Peter in Peter Mark Emanuel hingegen hat der Gerichtshof grünes Licht gegeben, da der Grundsatz der öffentlichen Ordnung die Verweigerung der Anerkennung solcher Änderungen nicht rechtfertigen könne.
Kathrin Bünger ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei WTB Rechtsanwälte. Sie ist spezialisiert auf dem Gebiet des Familienrechts.
*Anm. d. Red.: Absatz geändert am 6. Juni 2016, 14:10 Uhr nach Korrektur durch Herrn Bogendorff von Wolffersdorff betreffend seinen Geburtsnamen, den der EuGH fehlerhaft gemeldet hat.
Anerkennung von Namensänderung im Ausland: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19534 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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