Das kann teuer werden: Wer in Polen urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt nutzt, muss doppelt so viel zahlen, wie ihn die erlaubte Nutzung gekostet hätte. Der EuGH segnet das ab. Ein Urteil, das auch für Deutschland wichtig ist.
Eine eher unscheinbare aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zum polnischen Urheberrecht ergangen ist, dürfte sich auch auf die deutsche Rechtspraxis auswirken. Auf dem Prüfstand befand sich eine polnische Norm, die vorsieht, dass Urheber, deren Werke unerlaubt genutzt werden, vom Verwender das Doppelte oder sogar das Dreifache der eigentlich angemessenen Vergütung verlangen dürfen.
Der EuGH hat auf Vorlage des polnischen Obersten Gerichtshofs klargestellt, dass eine solche Regelung, bei der der Betroffene weder den tatsächlichen Schaden noch den Kausalzusammenhang zwischen dem seine Rechte verletzenden Ereignis und dem erlittenen Schaden nachweisen muss, Art. 13 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 25.01.2017, Az. C-367/15).
"Europarecht schützt vor Strafe nicht."
Daran ändere auch der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie nichts, in dem es heißt, dass mit der Richtlinie nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird. Denn dass die Mitgliedsstaaten nach der Richtlinie nicht dazu verpflichtet sind, sogenannten "Strafschadensersatz" bei Urheberrechtsverletzungen zu gewähren, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass ihnen dies verboten wäre.
Als Begründung führt der Gerichtshof zudem an, dass die Zahlung (lediglich) einer angemessenen Vergütung nicht geeignet sei, eine Entschädigung für den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden zu garantieren. Dadurch würde nämlich gerade nicht der zusätzliche Aufwand kompensiert, der dem Urheber durch die Feststellung der Verletzungshandlung und die Ermittlung ihrer Verursacher entstünde; auch die Zahlung von Zinsen sei so nicht sichergestellt. Der missbräuchlichen Bestimmung von exorbitant hohen Schadensersatzbeträgen könne mit den herkömmlichen Vorschriften begegnet werden.
Verletzerzuschlag bei Nichtnennung des Urhebers ist mit europäischem Recht vereinbar
Der EuGH hat damit eine Entscheidung getroffen, die auch für das deutsche Urheberrecht Bedeutung hat. Denn eine ähnliche Rechtsfigur existiert auch in der hiesigen Rechtsprechung. Nach § 97 Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei wird ermittelt, was Vertragsparteien redlicherweise für eine gewöhnliche Lizenzierung des betroffenen Werks gezahlt hätten.
Zusätzlich gewährt die Rechtsprechung dem Urheber in der Regel die Verdopplung des so ermittelten Betrages, wenn der Verletzer den Urheber im sog. Urhebervermerk nicht benannt hat. Begründet wird dies damit, dass es für einen Urheber von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch die Namensnennung auf seine Leistungen hinweisen und damit einen nicht unerheblichen Werbeeffekt erzielen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006, Az. 20 U 138/05, LG München v. 21.12. 2011, Az. 21 O 11784/11, 50% Zuschlag: OLG München, Urt. v. 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13, BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az. I ZR 148/13).
Insbesondere Urheber, die nicht nur sicherstellen wollen, dass die rechtswidrige Verwendung ihrer Werke aufhört, sondern auch angemessenen Schadensersatz verlangen möchten, sehen sich häufig dem Einwand ausgesetzt, dass die Verdoppelung der durch die Lizenzanalogie ermittelten angemessenen Vergütung eine dem Schadensersatz fremde und damit unzulässige Strafzahlung darstelle.
Dieses Argument dürfte in Zukunft angesichts des geschilderten Urteils schwerer haltbar sein. Der EuGH geht hier sogar weiter als die deutschen Gerichte, denn er hält eine Verdopplung oder Verdreifachung sogar für zulässig, wenn es "nur" um die ungefragte Nutzung von Werken geht.
Der Autor Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Marken, Medien, Reputation in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist spezialisiert auf das Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Arno Lampmann, Verletzerzuschlag bei Nichtnennung des Urhebers: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21980 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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