Die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Luxemburger Hilfe erwünscht

von Sören Rößner, LL.M.

09.07.2013

Seit das BVerfG vor mehr als drei Jahren die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärte, herrschen im Streit um ihre Wiedereinführung zwischen Befürwortern und Gegnern innerhalb des Regierungslagers verhärtete Fronten. Dabei ist die Rechtslage klar und das Umsetzungsdefizit evident. Wie der EuGH nun Abhilfe schaffen könnte, erklärt Sören Rößner.

Sowohl Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) als auch Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU), die beiden deutschen Protagonisten im ewigen Grundkonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit, dürften am Dienstag interessiert nach Luxemburg schauen. Denn dort wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung verhandelt. Im Mittelpunkt steht dabei deren Vereinbarkeit mit Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta der EU, die die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

Bereits 2010 hatte der irische High Court in einem von der Bürgerrechtsinitiative Digital Rights Ireland gegen die irische Regierung betriebenen Verfahren entschieden, die Sache dem EuGH vorzulegen. Konkret geht es hier um die Frage, ob die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit den Unionsgrundrechten vereinbar ist. Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass zur Verfolgung schwerer Straftaten bestimmte Verkehrsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

Vorlagen aus Irland und Österreich

Zwischenzeitlich hatte auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen gestellt. Während ihre deutschen Kollegen zuvor die Wirksamkeit der Richtlinie und einen sich hieraus möglicherweise ergebenden Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalen Grundrechten nicht als entscheidungserheblich angesehen hatten, weshalb eine Vorlage nach Luxemburg nicht in Betracht kam, sahen die Wiener Richter ebenso wie das irische Gericht die Notwendigkeit einer Klärung durch den EuGH. Am Dienstag werden nun beide Verfahren gemeinsam verhandelt (Az. C-293/12 und C-594/12).

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Luxemburger Richter mit der Vorratsdatenspeicherung beschäftigen. Schon 2009 hatte der EuGH eine Klage Irlands abgewiesen, mit der beantragt worden war, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie keine geeignete Rechtsgrundlage habe. Der EuGH war dem zwar nicht gefolgt, hatte aber ausdrücklich betont, dass mögliche Grundrechtsverletzungen, die mit der Vorratsdatenspeicherung verbunden sind, nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Dies galt auch für die Entscheidungen in mehreren Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie; zuletzt wurde Schweden zu einem Bußgeld verurteilt.

EuGH könnte Umsetzungsdefizit auflösen

Eine Entscheidung in der Sache ist nun aber mehr als überfällig. Der EuGH hat die Gelegenheit, dem Defizit bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in einigen EU-Mitgliedstaaten – so auch in Deutschland – abzuhelfen. Dafür müsste er entweder die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklären oder aber deren Grundrechtskonformität mit nachhaltig überzeugenden Erwägungen bestätigen, so dass sich die säumigen Mitgliedstaaten nicht mehr auf entsprechende rechtliche Bedenken berufen könnten.

In Deutschland ist die Nichtumsetzung der Richtlinie die Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. März 2010. Die Karlsruher Richter erklärten damals die konkrete Ausgestaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Begründet wurde dies mit keinem Wort. Dabei erging die entsprechende Entscheidung, die im Ergebnis eine immense Bedeutung hat, lediglich mit 4:4 Stimmen.

Zwei der abweichenden Richter kritisierten in ihren Sondervoten die Nichtigerklärung dagegen dezidiert, weil das BVerfG auf diese Weise erhebliche Nachteile für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in Kauf nehme, obwohl es eine Vorratsdatenspeicherung im Grundsatz für verfassungsgemäß halte. Es hätte somit nahe gelegen, bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neufassung zumindest die zwischenzeitliche Datenspeicherung anzuordnen, zumal derartige Übergangsregelungen der häufigen Praxis des BVerfG entsprechen.

Flagranter Verstoß gegen Unionsrecht

Die Nichtigerklärung war auch deswegen erstaunlich, weil das BVerfG in seinen zuvor erlassenen Eilentscheidungen selbst irreparable Nachteile für die Grundrechtsträger hingenommen und die Verwendung der gespeicherten Daten nur teilweise eingeschränkt hatte – und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Richtlinie, die eine umfassende Datenspeicherung zur Verfolgung schwerer Straftaten vorsieht.

Maßgebliche Erwägung war hierbei, dass nur ausnahmsweise in Betracht komme, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, das zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt. Denn dies würde das Interesse an einem effektiven Vollzug des Unionsrechts schwerwiegend beeinträchtigen.

Verantwortlich für diesen flagranten Verstoß Deutschlands gegen geltendes Gemeinschaftsrecht ist jedoch in erster Linie die schwarz-gelbe Koalition in Berlin. Die konnte sich nach dem Karlsruher Votum weder zu einer Umsetzung der Richtlinie noch dazu durchringen, auf politischer Ebene die Aufhebung der Richtlinie zu initiieren oder die rechtlichen Instrumente zu ihrer Nichtigerklärung zu nutzen. Stattdessen ergehen sich die Protagonisten in erbitterten Grabenkämpfen. Dies ist eines Rechtsstaats unwürdig. Vielleicht kann Luxemburg helfen, die Berliner Selbstblockade zu überwinden.

Der Autor Sören Rößner, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin, die unter anderem auf das Telekommunikationsrecht, das Medienrecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Zudem fungiert er als Justiziar des Fachverbandes für Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK).

Zitiervorschlag

Sören Rößner, Die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9101 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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