Der EuGH erleichtert Verbrauchern die Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln. Das Urteil steht im Gegensatz zur derzeitigen BGH-Rechtsprechung und könnte die Verbraucherrechte in Deutschland erheblich stärken, findet Christian Deckenbrock.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil von Donnerstag einige Fragen eines niederländischen Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast bei Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf beantwortet: Wer wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand, sondern nur, dass überhaupt ein Defekt vorliegt. Der kurze Zeitraum erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung zumindest im Ansatz vorlag, hieß es mit Verweis auf eine EU-Richtlinie 1999/44 zum Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen, dass die Ware bei der Lieferung noch in Ordnung war (Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13).
Der niederländische Rechtsstreit könnte beträchtliche Auswirkungen auf den Verbraucherschutz in Deutschland haben. Insbesondere könnte mit dem EuGH-Urteil einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur gesetzlichen Vermutung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Grundlage entzogen worden sein.
Was war passiert? Im Mai 2008 kaufte Froukje Faber bei einem Autohaus in den Niederlanden einen Gebrauchtwagen. Viel Freude an diesem Kauf hatte sie allerdings nicht, denn schon knappe vier Monate später fing das Fahrzeug während einer Fahrt Feuer und brannte völlig aus. Die Ursache für diesen Brand ließ sich nicht aufklären, zumal offenbar beide Seiten davon abgesehen haben, vor der endgültigen Verschrottung des Wagens ein technisches Gutachten einzuholen.
Im anschließenden Rechtsstreit stellte das Autohaus eine Haftung in Abrede und trug vor, dass kein Fall einer vertragswidrigen Leistung gegeben sei. Nachdem die Klage von Frau Faber erstinstanzlich abgewiesen worden war, wandte sich der „Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden“ als Berufungsgericht an den EuGH. Es stellte unter anderem die Frage, in welchem Maße der Verbraucher Tatsachen und Umstände darlegen müsse, die die Vertragswidrigkeit bzw. deren Ursache betreffen.
Was der Verbraucher nach EU-Recht nur beweisen muss
Unionsrechtliche Grundlage für die Frage der Darlegungs- und Beweislast ist Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Dort heißt es: „Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“
Um diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher nach Ansicht der nun veröffentlichten Entscheidung des EuGH zwei Tatsachen darlegen und beweisen: Erstens, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, weil es beispielsweise nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Zweitens, dass sich die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes tatsächlich herausgestellt hat.
Wenn er diese beiden Tatsachen nachgewiesen hat, sei der Verbraucher vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand, so die Richter. Das Auftreten eines Mangels in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten erlaube die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat. Insoweit reiche es aus, dass der Verbraucher darlegt und notfalls beweist, dass der erworbene Gegenstand nicht einwandfrei funktioniert.
Den genauen Grund für die Vertragswidrigkeit müsse er hingegen genauso wenig beweisen wie den Umstand, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist; insbesondere obliegt ihm nicht der Nachweis, welcher Mangel des verkauften Gegenstands ursächlich dafür ist, dass er nicht einwandfrei funktioniert. Vielmehr sei es Sache des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls den Beweis zu liefern, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes noch nicht vorlag, indem er dartut, dass sie ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach dieser Lieferung hat.
Wie der BGH die Vermutung des § 476 BGB bislang auslegte
Der BGH versteht dagegen die Regelung des § 476 BGB, mit der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist, eng. Er hat erstmals in seiner „Zahnriemen“-Entscheidung (Urt. v. 2.6.2004, Az. VIII ZR 329/03) die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraussetze und lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung begründe, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Die Vermutung erfasst danach ausschließlich den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt. Sie ist nach Ansicht des BGH bereits widerlegt, wenn der Verkäufer darlegen und notfalls beweisen kann, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Funktioniert also etwa – wie in dem Zahnriemenfall – der Motor eines Kfz innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr, ist die Vermutung bereits dadurch widerlegt, dass der Motor bei Gefahrübergang noch lief. Bezogen auf den niederländischen Sachverhalt würde die Vermutung schon deshalb nicht greifen, weil der Wagen bei Übergabe nicht gebrannt hatte.
Gesetzliche Vermutung half Verbrauchern wenig
Nicht Gegenstand der Vermutung soll dagegen sein, dass die Funktionsunfähigkeit innerhalb der Frist auf einen schon bei Gefahrübergang vorhandenen "Grundmangel" zurückgeht. Die kann etwa die schlechte Verarbeitung eines Einzelteils sein – im Streitfall ein gelockerter Zahnriemen –, die sich erst nach einiger Zeit ausgewirkt hat.
Diese für viele nur schwer verständliche Differenzierung zwischen der sichtbar werdenden Vertragswidrigkeit und dem nicht erkennbaren Grundmangel führte dazu, dass immer dann, wenn auch die Möglichkeit eines Eigenverschuldens des Käufers im Raum stand bzw. nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dem Käufer die gesetzliche Vermutung nicht weiterhalf.
Nur wenn der Käufer beweisen kann, dass das Versagen innerhalb der Frist allein auf eine bestimmte Ursache zurückgehen kann, die ihrerseits einen Mangel bei Gefahrübergang darstellte, soll § 476 BGB hinsichtlich dieses latenten Mangels eingreifen.
Christian Deckenbrock, EuGH zur Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15766 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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