Ab April wird es Kameras bei den Bundesgerichten geben. Es war ein weiter Weg bis zu dieser moderaten Erweiterung der Medienöffentlichkeit vor Gericht, zeigt Christian Schrader. Und kommentiert: Nach der Reform ist vor der Reform.
Zur Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gibt es ein weites Spektrum: irgendwo zwischen einer Geheimjustiz und Court-TV à la O. J. Simpson. Deutschland hat nun eine neue Regelung: Das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG), das in dieser Woche im Bundgesetzblatt verkündet wurde, ermöglicht zaghaft mehr Medien im Gericht.
§ 169 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führte bislang aus, dass die Verhandlung vor dem Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich ist. Geboten ist die unmittelbare Öffentlichkeit im Gerichtssaal, die sog. Saalöffentlichkeit.
Erstmals mit den Möglichkeiten des Fernsehens tauchte die Frage auf, ob die räumliche Beschränkung der Saalöffentlichkeit durch Medienübertragungen aufgehoben werden kann. Deutschland hat damit sehr spezielle Erfahrungen. Die schneidende Verhandlungsführung von Roland Freisler im Volksgerichtshof und die Nürnberger Prozesse sind in tiefer Erinnerung. Vom Auschwitz-Prozess 1963 sind Tonaufnahmen zugänglich.
Im Jahr 1964 aber wurde § 169 GVG so ergänzt, dass während der Verhandlung keine Ton- und Fernsehaufnahmen zulässig sind. Erlaubt sind Fernsehaufnahmen gemäß S. 2 der Vorschrift seitdem nur vor und nach der Verhandlung, in den Pausen oder außerhalb des Gerichtssaals. Nur beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann das Fernsehen den Beginn der mündlichen Verhandlung und die öffentliche Verkündung von Entscheidungen senden. Das BVerfG lässt auch Übertragungen in gerichtliche Medienarbeitsräume zu.
Zankapfel Gerichtsöffentlichkeit
Bei zwei spektakulären Strafprozessen wurde um die so eingeschränkte Gerichtsöffentlichkeit bis zum Verfassungsgericht gerungen. 1995 konnte der Sender n-tv nicht aus dem Politbüro-Prozess übertragen. Auf seine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit hin erklärte das BVerfG das Verbot von Aufnahmen aus der Verhandlung für gerechtfertigt (Urt. v. 24.01.2001, Az. 1 BvR 2623/95).
Die Presse berichte häufig nur über das Besondere, das Sensationelle und Skandalöse. Eine Fernsehberichterstattung würde diesen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verstärken, unter durch ihre Prangerwirkung. Viele Angeklagte oder Zeugen würden sich in Anwesenheit von Kameras und Tonbändern scheuen, intime oder peinliche Umstände zu erklären. Die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung rechtfertige, so die Mehrheit des 1. Senats, ein ausnahmsloses Verbot. Drei der acht Richter hielten das allerdings bereits im Jahr 2001 angesichts der Entwicklungen der Medienlandschaft nicht mehr für zeitgemäß.
Streit um die Gerichtsöffentlichkeit gab es auch zum Anfang und gegen Ende des NSU-Prozesses. 2013 entschied das BVerfG, dass das Strafgericht eine angemessene Zahl von solchen ausländischen Medien zulassen müsse, die einen besonderen Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten haben. Darauf erhielten vier türkische Medien einen Platz.
Mitte 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass ihr Plädoyer über 20 Stunden lang dauern werde. Die Verteidiger der Hauptangeklagten wollten das Plädoyer aufnehmen, um auf die Staatsanwaltschaft besser entgegnen zu können. Dem stand § 169 S. 2 GVG nicht entgegen, weil die Vorschrift nur Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung verbietet. Das Gericht verbot sie aber im Rahmen der Sitzungspolizei, § 176 GVG. Man darf gespannt sein, ob die Verteidigung darauf eine Revision gegen das Urteil stützen wird.
Frisch verkündet: das EMöGG
In der rechtspolitischen Diskussion um Aufnahmen aus Gerichtsverhandlungen lagen die Forderungen weit auseinander. Journalisten traten für eine Lockerung ein. Wenn man twittern, aber nicht aufnehmen dürfe, sei das nicht mehr zeitgemäß. Ein Gutachten des Deutschen Richterbundes 2013 und der Deutsche Juristentag 2016 lehnten Änderungen fast vollständig ab.
Im Sommer 2017 beschloss der Bundestag das Gesetz "über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren" (EMöGG). Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde es in dieser Woche im Bundesgesetzblatt verkündet, seine wesentlichen Regelungen treten aber erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.
Tragender Grund für das Gesetz ist der Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, der im Demokratieprinzip des GG verankert ist. Auf der anderen Seite steht ein möglicherweise erheblicher Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beteiligten an Gerichtsverfahren durch eine Berichterstattung in den Medien.
Mehr Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25159 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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