Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch mehrfach verlängert werden, wenn ein Sachgrund dafür vorliegt, entschied der EuGH am Donnerstag. Für die Klage einer Justizangestellten, die nach elf Jahren als Vertretung einen unbefristeten Vertrag wollte, heißt das womöglich nichts Gutes. Aber die Europarichter relativieren auch und warnen vor Missbrauch, erklärt Christian Oberwetter.
Nach elf Jahren hatte sie genug: Die Justizangestellte des Amtsgerichts Köln hatte 13 befristete Verträge abgeschlossen, die allesamt mit der Vertretung unbefristet eingestellter Kollegen begründet wurden, die sich zum Beispiel im Rahmen der Elternzeit hatten beurlauben lassen. Nach der letzten Befristung reichte sie Klage ein, um feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet ist.
Dabei war sie hartnäckig und ging bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Die obersten deutschen Richter legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine Mehrfachbefristung aus sachlichem Grund mit Unionsrecht vereinbar ist.
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass ein befristeter Arbeitsvertrag auch dann mehrfach wegen der Vertretung anderer Mitarbeiter verlängert werden kann, wenn im Unternehmen ein wiederkehrender oder sogar dauernder Vertretungsbedarf besteht (EuGH, Urt. v. 26.01.2012, Az. C-586/10).
BAG: Wiederholte Vertretungsbefristung grundsätzlich wirksam
Nach deutschem Arbeitsrecht sind unbefristete Arbeitsverhältnisse der Normalfall. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ist unter den Voraussetzungen von § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Mit einem sachlichen Grund kann nach dem Wortlaut des Gesetzes der Arbeitsvertrag auch mehrfach verlängert werden. Eine zeitliche oder eine Höchstgrenze von Befristungen bei Vertretungen ist gesetzlich nicht geregelt.
Das BAG hält die wiederholte Befristung eines Vertrages mit dem Sachgrund der Vertretung für zulässig, wenn durch den befristet Beschäftigten die Arbeitskraft des vorübergehend abwesenden Mitarbeiters ersetzt wird. Unwirksam kann eine solche Befristung nach Ansicht des BAG nur dann sein, wenn der Arbeitnehmer von vorneherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern der Arbeitgeber bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt, ihn für eine Vielzahl von Vertretungsfällen einzustellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gar nicht absehbar ist.
EuGH bestätigt: Selbst dauerhafte Befristung noch nicht unwirksam
Die Justizangestellte war der Auffassung, dass bei 13 unmittelbar aufeinanderfolgenden Befristungen über einen Zeitraum von 11 Jahren nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften auszugehen sei. Es widerspreche europäischem Recht, nach § 14 TzBfG eine solche "Kettenbefristung" zuzulassen.
Der EuGH sah das anders. Er bestätigte die bisherige Rechtsprechung der höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass auch Mehrfachbefristungen über einen langen Zeitraum zulässig sind. Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, bedeute keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung.
Die Europarichter wiesen aber in bei der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, dass die Dauer und die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge im Hinblick auf einen Missbrauch geprüft werden müssten.
Auch wenn die Entscheidung des EuGH mit der bisherigen Rechtsprechung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts konform geht, bedeutet die Vorschrift des § 14 TzBfG für die Unternehmen keinen Freifahrtschein zum Abschluss befristeter Verträge. Häufigkeit und Gesamtdauer der Arbeitsverträge können ein Indiz dafür sein, dass tatsächlich kein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Jeder Arbeitgeber sollte daher vorsichtig mit dem Instrument der sachlichen Befristung umgehen. Nichts auf dieser Welt ist von Dauer – da bildet auch die dauerhafte Befristung keine Ausnahme.
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.
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Christian Oberwetter, Deutsche Arbeitsverträge bestehen Europatest: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5413 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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