Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag die Klage eines Beamten mit dem Ziel der Höherbewertung seines Dienstpostens mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig abgewiesen.
Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Einzelne im Grundsatz keinen Anspruch auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln, sondern nur darauf, dass seine eigenen Rechte nicht durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verletzt werden. Das Erfordernis einer zumindest möglichen Verletzung in eigenen Rechten ergibt sich als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage aus § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt analog für die Leistungsklage.
In einer Entscheidung von Donnerstag (Urt. v. 20.10.2016, Az. 2 A 2.14) hat das BVerwG diese Voraussetzung für die Klage auf Höherbewertung des eigenen Dienstpostens verneint. Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15 mit Tätigkeit als Referatsleiter war der Ansicht, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten nicht korrekt bewertet sei und in die Besoldungsgruppe A16 statt A15 eingruppiert werden müsse. Da der Kläger im Bundesnachrichtendienst tätig war, hatte das Bundesverwaltungsgericht hierüber nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden.
Bloß mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus
Die Entscheidung selbst bestätigt letztlich die jahrzehntelange Rechtsprechung nicht nur des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch des Bundesverfassungsgerichts, wonach die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt. Einen Anspruch von Beamten auf eine bestimmte Bewertung ihrer Dienstposten gibt es demnach nicht.
Die Dienstpostenbewertung selbst wirkt sich unmittelbar weder negativ noch positiv auf die Besoldung des Beamten aus, die allein dem statusrechtlichen Amt folgt. Konsequenterweise betont das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Urteil daher erneut, dass subjektive Rechte des Beamten von der Dienstpostenbewertung nicht berührt werden und es daher schon an der Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung mangele.
Daran ändere sich auch aufgrund der mittelbaren Auswirkungen auf subjektiv rechtliche Ansprüche des Beamten nichts, welche eine Dienstpostenbewertung sehr wohl haben können. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt etwa den Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder Fragen der amtsangemessenen Beschäftigung. In diesen beispielhaft erwähnten Konstellationen müsse der Beamte seine Ansprüche jedoch unmittelbar verfolgen, wobei dann – soweit erforderlich – die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung inzident geprüft werde. Fehle eine Dienstpostenbewertung, würde in einem solchen Verfahren die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.
Bisherige Rechtsprechung bestätigt
Dieser letzte Hinweis zielt insbesondere auf Beurteilungsrechtsstreitigkeiten, bei denen für den Fall des Fehlens einer Dienstpostenbewertung angenommen wird, dass es Sache des Beurteilers sei, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamtes und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn in Beziehung zu setzen und zu bewerten. Diese Bewertung erfolgt dann im Beurteilungsverfahren; die ordnungsgemäße Vorgehensweise ist dann im Rechtsstreit um eine dienstliche Beurteilung zu überprüfen. Eine von diesem Fall losgelöste Überprüfung allein der Dienstpostenbewertung scheidet jedoch aus.
Die Erkenntnisse des Urteils waren aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zu erwarten. Der Beamte ist aber nichts rechtsschutzlos; die Überprüfung der Bewertung ist nur auf die Überprüfung der einzelnen Lebenssachverhalte, in denen die Bewertung eine Rolle spielt, verlagert.
Frank Wieland ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Seine Kanzlei ist spezialisiert auf sämtliche Fragen des öffentlichen Dienstrechts.
Frank Wieland, BVerwG zu Dienstpostenbewertung von Beamten: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20946 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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