Ein Insolvenzverwalter kann vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto eines Insolvenzschuldners verlangen, entschied das BVerwG. Er ist nicht "Betroffener" im Sinne der DSGVO. Niko Härting kommentiert das Urteil.
Die Betroffenenrechte sind gewissermaßen das Herzstück der DSGVO. Sie sind höchstpersönlich und das bescheinigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch auch einem Insolvenzverwalter. Dieser hatte vom Finanzamt Informationen über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners verlangt. Das BVerwG lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Der Insolvenzverwalter könne sich nicht auf das Datenschutzrecht stützen, entschied das Gericht am Mittwoch (Urt. v. 16.9.2020, Az. 6 C 10.19).
Die Auskunftsansprüche der Betroffenen gehören zu den besonders heißen Eisen des neuen Datenschutzrechts. Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berechtigt den Betroffenen, vom Datenverarbeiter eine Bestätigung zu verlangen, welche Daten zu seiner Person vorhanden sind. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gewährt dem Betroffenen zudem einen Anspruch auf "eine Kopie" dieser Daten. Die Reichweite dieser Ansprüche steht im Mittelpunkt zahlreicher Streitfälle.
Im Arbeitsrecht sind die Ansprüche auf Auskunft und Kopie besonders brisant. In Kündigungsschutzprozessen gehören Auskunftsrechte mittlerweile zum Repertoire der Arbeitnehmeranwälte. In der Personalakte, in Vertragsdokumenten, E-Mails und weiterem Schriftverkehr sind zahllose Daten gespeichert, die sich auf den Arbeitnehmer beziehen. Werden Auskunfts- und Kopieansprüche geltend gemacht, sorgt dies beim Arbeitgeber für erheblichen Aufwand, zumal die Grenzen der Rechte aus Art. 15 DSGVO bislang weitgehend ungeklärt sind. Dies schafft erheblichen Anreiz, die Ansprüche durch erhöhte Abfindungszahlungen aus der Welt zu schaffen.
BAG und BFH vor wegweisenden Entscheidungen
Ende 2018 sorgte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg für Aufsehen. In einem Kündigungsschutzprozess verlangte ein Justiziar des Daimler-Konzerns neben umfangreichen Datenauskünften die Überlassung einer "Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten". Das LAG sprach dem Kläger einen solchen Anspruch zu (Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa 11/18). Über die Revision wird in Kürze das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Auch der Bundesfinanzhof wird sich demnächst mit Art. 15 DSGVO befassen müssen. Dort ist eine Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) anhängig. Das FG Niedersachsen hat einen Anspruch auf Auskünfte über personenbezogene Daten in einkommenssteuerrechtlichen Akten mit der Begründung verneint, dass die DSGVO nur auf europaweit harmonisierte Steuern (wie etwa die Umsatzsteuer) anwendbar sei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dies anders gesehen und war in einem Schreiben von einem weiter reichenden Anwendungsbereich der DSGVO ausgegangen (Urt. v. 28.01.2020, Az. 12 K 213/19):
In dem Fall, den das BVerwG jetzt entschieden hat, hatte ein Insolvenzverwalter das zuständige Finanzamt um die Übersendung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners gebeten und sich dabei auf die Insolvenzordnung (InsO), die Abgabenordnung (AO) und die DSGVO gestützt. Der Insolvenzverwalter gab an, den Auszug zu benötigen, um Tatbestände der Insolvenzanfechtung zu ermitteln.
BVerwG: Keine erweiterte Auslegung der DGVO-Betroffenenrechte
Das Finanzamt verweigerte die Übersendung des Auszugs mit der Begründung, dass weder nach insolvenz- noch steuerrechtlich Auskunftsansprüche bestehen. Auch datenschutzrechtlich fehle es an einer Auskunftspflicht, da der Insolvenzverwalter nicht "Betroffener" sei.
In der verwaltungsgerichtlichen Klage stützte sich der Insolvenzverwalter ausschließlich auf das Datenschutzrecht und berief sich unter anderem auf ein Urteil des VG Hannover, das einem Insolvenzverwalter im Jahre 2017 die Befugnis zugesprochen hatte, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners Ansprüche auf Auskunft über Sozialdaten geltend zu machen (Urt. v. 12.12.2017, Az. 10 A 2866/17).
Allerdings: Weder die ersten beiden Instanzen noch das BVerwG entschiedenen Fall konnte der Insolvenzverwalter im Ergebnis von einer entsprechenden Befugnis überzeugen. In einer Pressemitteilung weist das BVerwG darauf hin, dass der Insolvenzverwalter bereits nach dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht "Betroffener"“ sei. Der Sinn und Zweck des Auskunftsrechts gebiete zudem keine erweiternde Auslegung, da die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte "dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" dienten. Die Betroffenenrechte zielten damit nicht auf eine Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug. Dies stehe einer Geltendmachung der Ansprüche durch einen Insolvenzverwalter entgegen.
Mit der Entscheidung des BVerwG ist das letzte Wort über die Reichweite des Art. 15 DSGVO noch lange nicht gesprochen. Man darf gespannt sein auf viele weitere Entscheidungen zu Missbrauchs- und Zumutbarkeitsgrenzen und allgemein zu der Frage, bis zu welcher Grenze es legitim ist, die Betroffenenrechte als Druckmittel zur
Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen einzusetzen. Durch das BVerwG-Urteil steht jedenfalls fest, dass die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte im Werkzeugkasten des Insolvenzverwalters nichts verloren haben.
Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt und Partner bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. Er ist außerdem Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin). Seine Schwerpunkte liegen im Internet-, Datenschutz- und Fernabsatzrecht
BVerwG zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42827 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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