Karlsruhe bestätigt einen Professor aus Hessen, der sich unangemessen besoldet fühlt. Im Vergleich zu anderen Beamten viel zu schlecht bezahlt, urteilten die Karlsruher Richter. Was die Entscheidung für Hessen, andere Länder, aber auch andere Besoldungsgruppen bedeutet, kommentiert Karl Schmitt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am Dienstag aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen über die Verfassungsmäßigkeit der neu eingeführten Professorenbesoldung in Hessen. Die Besoldung der hessischen Professoren aus der Besoldungsgruppe W 2 verstößt gegen das Alimentationsprinzip, also die Verpflichtung des Dienstherrn von Beamten, diese entsprechend ihrem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und auch der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen zu bezahlen.
Die nicht angemessene Besoldung ist daher verfassungswidrig, so die Karlsruher Richter, die mit ihrer Entscheidung (Urt. v. 14.02.2012, 2 BvL 4/10) den Gesetzgeber in die Pflicht nehmen, verfassungskonforme Neuregelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.
Zu der Klage hatte die bundesweite Tendenz geführt, die Besoldung der Professoren grundlegend umzugestalten und von einem einheitlichen Besoldungsgefüge in ein zweigeteiltes Besoldungssystem zu wechseln. Zu einem festen, niedrigen Grundgehalt kamen seit 2006 variable Leistungsbezüge hinzu, auszugestalten in Art und Umfang durch die nach der Föderalismusreform insoweit zuständigen Länder.
Dieses Modell für die Professoren war durchaus ein Experimentierfeld für die Politik und die Länder, welche die Beamtenbesoldung insgesamt grundlegend leistungsbezogen ausgestalten wollen.
Leistungsbezogen, aber angemessen - auch im Verhältnis zu anderen Ämtern
Mit der Entscheidung aus Karlsruhe wird der Übereifer des einen oder anderen Reformers sicher gebremst, weil das Bundesverfassungsgericht nun verfassungsrechtlich klare Botschaften verkündet, die es aus dem so genannten Alimentationsprinzip ableitet.
Dabei geht es dem 2. Senat nicht etwa darum, die leistungsbezogene Ausgestaltung der Beamtenbesoldung zu verhindern. Im Gegenteil: Die Verfassungsrichter bekräftigen nochmals, dass der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG)) einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dieser schließt ausdrücklich den Wechsel in ein System mit ein, das verstärkt auf leistungsbezogene Elemente setzt.
Überlegungen aber, durch eine rigide leistungsbezogene Ausgestaltung den Beamten im öffentlichen Dienst auf die Sprünge helfen zu müssen, weil die bekanntlich alle faul und träge sind, schiebt das BVerfG einen Riegel vor. Interessanterweise lassen die Karlsruher Richter bei der Prüfung der "amtsangemessenen Besoldung" nicht nur eine wertende Betrachtung von Grundvergütung und leistungsbezogenen Elementen, sondern auch eine vergleichende Betrachtung mit Ämtern aus anderen Besoldungsgruppen zu.
Nicht von ungefähr bemühen sie dabei einen Vergleich mit der Besoldung eines Regierungs- oder Studiendirektors (A15). Zu Recht sieht der Senat dann ein Missverhältnis, wenn das Grundgehalt eines W2-Professors niedriger ist als das Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes (A13) in der Endstufe. Die hohen Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation der Hochschullehrer sowie ihre vielfältigen Aufgaben in Forschung und Lehre berücksichtige die hessische Regelung nicht ausreichend, so die höchsten deutschen Richter.
Schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber
Diese aus dem Alimentationsprinzip abgeleitete Ämtersymmetrie erfordere es, dass die leistungsbezogenen Elemente "alimentativen" Charakter haben. Die leistungsbezogenen Elemente müssen also jedem Beamten zugänglich und von vorhersehbaren Kriterien abhängig sein. Auf den hessischen Gesetzgeber kommt nun die nicht einfache Aufgabe zu, die bestehende Regelung nach Maßgabe der Karlsruher Entscheidung nachzubessern. Es reicht nicht aus, wie in Hessen geschehen, lediglich die Höhe der Leistungsbezüge festzulegen und die Entscheidung über deren Vergabe im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit wenigen normativen Vorgaben zu treffen. Hier muss der Gesetzgeber die Maßstäbe aus Karlsruhe sorgfältig auswerten und klarere normative Vorgaben machen.
Kritiker der Entscheidung mögen an dieser Stelle einwenden, dass sich hier die Katze in den Schwanz beißt. Die alimentative Ausrichtung einer leistungsbezogenen Bezahlung mit deren variabler Ausgestaltung in Übereinstimmung zu bringen, scheint auf den ersten Blick eine kaum zu lösende Aufgabe zu sein. Die Alimentation der Beschäftigten im öffentlichen Dienst bedeutet nämlich, dass eine amtsangemessene Sicherung des Unterhalts des Beamten langfristig garantiert ist und eben nicht von einer variablen Ausgestaltung, wie sie in der Natur einer leistungsbezogenen Bezahlung liegt, abhängig sein darf.
Die Einführung einer leistungsbezogenen Bezahlung in anderen Bereichen wird nach dieser Entscheidung der Verfassungsrichter immer weniger Fürsprecher finden. Die Karlsruher Maßstäbe für eine verfassungsgemäße Besoldung auch nach Leistung sind hoch. Am Ende ist es auch gar nicht erforderlich, gute Leistung durch pekuniäre Anreize innerhalb einer durch die Besoldung gewährleisteten Alimentation zu honorieren. Für besondere Leistungen kann man stattdessen Prämien gewähren. Ein Prämiensystem lässt sich ohne weiteres neben dem herkömmlichen Besoldungssystem einführen, wenn man es denn will.
Der Autor Ministerialrat a.D. Karl Schmitt war viele Jahre im nordrhein-westfälischen Innenministerium als Referatsleiter für Dienstrecht zuständig.
BVerfG zur Beamtenbesoldung: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5741 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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