Die Wortmarke "Black Friday" ist vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht worden. Ein Unternehmen aus Hong Kong hatte sie angemeldet und mehrere Händler wegen der Verwendung abgemahnt.
Der Freitag nach Thanksgiving, dem amerikanischen Erntedankfest, markiert dort traditionell den Beginn des Weihnachtsgeschäfts. Bekannt ist er in den Vereinigten Staaten, wo das Shopping so etwas wie ein Teil der "Leitkultur" ist, unter dem Namen "Black Friday". Seit einigen Jahren schwappt der Trend, dass Verkäufer ihre Waren an diesem Tag - in Übersee der Brückentag zwischen Thanksgiving und dem Wochenende - zu stark reduzierten Preisen anbieten, auch nach Deutschland. Spätestens seit der amerikanische Smartphone-Hersteller Apple 2006 den Shopping-Tag nach Deutschland brachte, sind aber auch hiesige Verbraucher im "Black Friday"-Fieber.
Händler und Versandhäuser werben dann mit aberwitzigen Rabatten um die Gunst der Kunden, selbstverständlich immer unter dem Label "Black Friday", welches die Käufer mit seinem Schnäppchen-Versprechen anziehen soll. Eine Firma mit Sitz in Hong Kong, die Super Union Holdings Ltd, aber schien den Händlern 2016 einen Strich durch die Rechnung zu machen. Sie hatte sich die Markenrechte an dem Namen "Black Friday" gesichert und mahnte Unternehmen ab, die damit - nun verbotenerweise - Werbung machten. Unter anderem verklagte man gar den Handelsriesen Amazon wegen ungenehmigter Nutzung der Marke.
Nun aber ist die Wortmarke gelöscht worden, wie die Rechtsanwaltskanzlei Arqis am Donnerstag LTO mitteilte. Die Kanzlei vertrat die Grassinger GmbH, eine Kosmetikherstellerin und -händlerin aus München, die sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen die Eintragung der Wortmarke wandte.
Marke hat keine Unterscheidungskraft
Das Amt hat dem Löschungsantrag, verbunden mit 14 weiteren Verfahren, stattgegeben. Das DPMA wollte dies auf Nachfrage von LTO noch nicht bestätigen, doch einige Verfahrensbeteiligte sind bereits informiert. Darunter etwa die Berliner Kanzlei HK2, die das dort ansässige Internetunternehmen 6Minutes Media GmbH vertrat, ihrerseits Betreiberin der Shopping-Website mydealz.de (Az. S 239/16), und den Erfolg auf ihrer Website bereits vermeldet.
Nach übereinstimmenden Angaben von beteiligten Kanzleien sah die Markenschutzbehörde keine ausreichende Unterscheidungskraft des "Black Friday"-Labels, die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) zur Eintragung nötig wäre. Entscheidend sei, dass damit ein bestimmter Aktionstag für Sonderrabatte beschrieben werde - und zwar schon vor der Eintragung - und nicht etwa Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens.
Was das konkret bedeutet, fasste der für Arqis mit der Sache befasste Partner Marcus Nothhelfer gegenüber LTO zusammen: "Hintergedanke ist, dass ein Begriff, der lediglich zur Beschreibung dient, nicht markenrechtlich monopolisiert werden soll". Begriffe also, die notwendig seinen, um bspw. einen bestimmten Tag zu benennen, könnten nicht blockadeartig für die Waren oder Dienstleistungen nur eines einzigen Marktteilnehmers reserviert werden. "Ein einzelner Marktteilnehmer soll nicht die Möglichkeit bekommen, anderen einen Maulkorb zu verpassen für Begriffe, die sie brauchen, um ihre geschäftliche Tätigkeit zu beschreiben", so Nothhelfer.
Abmahnungen drohten mit hohen Kosten
Über die Herkunft der Bezeichnung "Black Friday" hatte man sich beim DPMA offenbar nicht allzu viele Gedanken gemacht, als die Marke 2013 eingetragen worden war. Damals gehörte sie allerdings einem anderen Unternehmen. Erst 2016 übernahm Super Union die Rechte und startete eine Abmahn-Kampagne, im Rahmen derer Verkäufer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden sollten. Anderenfalls sollten hohe Kosten drohen.
Hinter der Markennutzung durch Super Union stand dabei keineswegs die Absicht, dem Shopping-Drang der Konsumgesellschaft Einhalt zu gebieten. Vielmehr sollten die Kunden künftig vor allem bei ihrer Lizenznehmerin* Black Friday GmbH über deren Website blackfridaysale.de einkaufen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird von Super Union auch mit der Beschwerde angefochten werden, wie Dr. Alexander Hogertz von der verfahrensbevollmächtigten Kanzlei Hogertz LLP I Rechtsanwälte auf Anfrage von LTO mitteilte. Man sei auch "zuversichtlich, dass (die Entscheidung des DPMA) vom Bundespatentgericht aufgehoben werden wird".
Mit Abmahnungen können Unternehmen, die den Begriff "Black Friday" verwenden, demnach auch weiterhin rechnen: "Die Marke ist jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter in Kraft und muss beachtet werden", erklärte Hogertz. Seine Mandantin werde "auch weiterhin Verstöße gegen Ihr Markenrecht konsequent verfolgen".
*Korrektur am Tag der Veröffentlichung: In einer früheren Version hieß es, die Black Friday GmbH sei eine Tochterfirma der Super Union Holdings Ltd. Tatsächlich ist sie aber die Lizenznehmerin.
Maximilian Amos, Patent- und Markenamt gibt Löschungsantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27887 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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