Der Online-Handelsriese Amazon hat sich vor dem BGH weitgehend markenrechtlich durchgesetzt. Er darf weiter über seine Such- und Autocomplete-Funktion auch auf Konkurrenzprodukte hinweisen, erläutert Andrea Schmoll.
Mit Spannung waren die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) in zwei markenrechtlichen Verfahren gegen den Online-Riesen Amazon erwartet worden – nun hat der BGH den klagenden Markenherstellern am Donnerstag eine Absage erteilt (Urt. v. 15.02.2017 - Az. I ZR 138/16 und I ZR 201/16). Die Unternehmen hatten sich vor allem dagegen gewehrt, dass Amazon seinen Kunden bei der Suche nach bestimmten Marken auch Alternativprodukte vorschlägt.
Im Fall eines österreichischen Herstellers von Matten zur Fußreflexzonenmassage wies der BGH die Revision vollständig zurück. Den anderen Fall des mittelständischen Taschenherstellers Ortlieb verwies er hingegen an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück.
Die Tatrichter sollen klären, ob den Kunden von Ortlieb durch eine deutliche Kennzeichnung klar gemacht wurde, dass es sich bei den Alternativprodukten nicht um die Produkte der gesuchten Marke handelt. Nur wenn diese Transparenz nicht gegeben sei, könne eine Markenverletzung gegeben sein.
Keine Markenverletzung durch Such-Algorithmus
Ortlieb bietet seine Produkte – hochwertige Taschen aus wasserdichtem Material – bewusst nicht bei Amazon an, sondern vertreibt diese über ausgewählte Vertriebspartner im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Wer auf der Website von Amazon nach Ortlieb-Produkten sucht, findet eine Liste mit Konkurrenzprodukten – darin sah Ortlieb eine Markenverletzung. Sowohl das Landgericht (LG) München als auch das OLG München hatten den von dem Unternehmen geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.
Das OLG München argumentierte in seiner Entscheidung aus Mai 2016 recht überzeugend mit einer Beeinträchtigung der Lotsenfunktion und damit der Herkunftsfunktion der Marke Ortlieb. Sie hielten die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unabhängig davon für gegeben, ob die Nutzer erkennen können, dass es sich bei den angezeigten Treffern teilweise um Angebote anderer Hersteller handelt.
Dem Nutzer würden die Angebote der Drittanbieter als "echte" Treffer seiner Suchanfrage präsentiert und damit fehlerhaft als Produkte der Marke Ortlieb dargestellt.
Amazon behauptete, dass es die Marke selbst nicht benutzt habe, da der Nutzer diese in die Suchmaske eingeben würde. Daher sei die Liste der Konkurrenzprodukte nur das Ergebnis eines Algorithmus. Dies ließ das OLG München damals allerdings nicht gelten. Schließlich sei der Algorithmus durch Amazon und nicht etwa die Nutzer vorgegeben. Diese Einschätzung teilte nun auch der BGH. Derjenige, der die Schlüsselworte für die Suchmaschine auswählt, ist auch für die Ergebnisse verantwortlich.
Entwarnung für Online-Händler
Der BGH setzte vergangene Woche an einer anderen Stellschraube an. Die Richter stellten klar, dass eine Markenverletzung überhaupt nur dann vorliegen kann, wenn der durchschnittliche Nutzer nur schwer erkennen kann, dass es sich bei den angezeigten Produkten um die Ware eines anderen Herstellers handelt.
Sind deutliche Herstellerbezeichnungen vorhanden, wird man eine Markenverletzung daher künftig verneinen müssen. Nach Einschätzung des BGH ist in diesem Fall keine Verwechslungsgefahr gegeben und die Herkunftsfunktion der Marke somit nicht beeinträchtigt.
Auch wenn das OLG München sich erneut mit dem Ortlieb-Verfahren befassen muss, ist für zigtausende Online-Händler bereits jetzt Entwarnung gegeben. Diese dürfen bei entsprechend deutlicher Kennzeichnung über Suchmaschinenalgorithmen künftig auch auf Alternativangebote hinweisen, ohne Sanktionen wegen Markenverletzung befürchten zu müssen.
Dies gilt mit Blick auf Ortlieb wohl auch dann, wenn die gesuchten Marken über die jeweilige Plattform gar nicht erhältlich sind.
Amazon-Autocomplete-Funktion stellt keine Markenverletzung dar
In einem ähnlich gelagerten Fall forderte die österreichische goFIT Gesundheit GmbH, dass Amazon ihren Markennamen aus der Autovervollständigung entfernt. Das Unternehmen vertreibt spezielle Gesundheitsfußmatten und setzt dabei ebenfalls nicht auf Amazon. goFit wollte unterbinden, dass bei der Eingabe des Suchbegriffs Ergebnisse wie "goFIT" oder "goFIT Gesundheitsmatte" als automatische Vervollständigung durch den Algorithmus vorgeschlagen wurden.
Aus Sicht von goFit stellt die Autocomplete-Funktion eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens "goFit" dar. Anders als Ortlieb bemängelte goFit ausschließlich die vervollständigten Suchwortvorschläge und nicht die daraufhin angezeigte Trefferliste.
Während das LG Köln noch zugunsten von goFit geurteilt hatte, unterlag das Unternehmen im Berufungsverfahren. Auch das OLG Köln sah in der Autocomplete-Funktion der Amazon-Produktsuche keine Verletzung des Firmenschlagworts.
Amazon argumentierte auch in diesem Verfahren damit, dass es auf die beanstandeten Ergän-zungsvorschläge keinen Einfluss gehabt habe. Das OLG Köln stellte für die Verneinung der Markenverletzung aber vor allem darauf ab, wie der Nutzer den Suchwortvorschlag konkret versteht.
Der BGH folgte den Kölner Richtern und machte deutlich, dass mit der Autocomplete-Funktion keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon vorliege. Für den Kunden sei nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen.
Diese Entscheidung ist folgerichtig. Zum Zeitpunkt der Eingabe der Suchanfrage ist noch keine Trefferliste gegeben. Auch gehen die Kunden zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon aus, dass die vorgeschlagenen Marken auch tatsächlich bei Amazon erhältlich sind.
Die Autorin Dr. Andrea Schmoll ist Partnerin im Kölner Büro von Osborne Clarke.
BGH zum Markenrecht beim Online-Handel: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27107 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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