Fotos per Drohne verlassen das übliche Auge des Betrachters und sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Wo die Grenzen genau liegen und mehr Hintergründe zum jüngsten BGH-Urteil von Frank Fischer und Laura Marie Münster.
Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mit einer Drohne angefertigt wurden, fallen nicht unter die Panoramafreiheit. So hat es kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23). In dem zugrundeliegenden Fall ging es um Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen, die sich auf den Abraumhalden des Bergbaus im Ruhrgebiet befinden. Der beklagte Buchverlag nutzte diese Luftbildaufnahmen für die von ihm herausgegebenen Reise- bzw. Haldenführer, ohne hierfür gesonderte Zustimmungen eingeholt zu haben. Hiergegen wandte sich die klagende Verwertungsgesellschaft in Wahrnehmung der Rechte der werkschaffenden Künstler.
Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt die Verbreitung von Aufnahmen, die öffentlich auf- und ausgestellte Werke zeigen. Die Werke müssen dabei dauerhaft, also bleibend, sein, d.h. nicht nur vorübergehenden Bestand haben. Diese Panoramafreiheit dient als urheberrechtliche Schranke der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie). Sie ist daher richtlinienkonform auszulegen. Damit gilt auch der sog. Drei-Stufen-Test der Urheberrechtslinie, welcher die Anwendung von Ausnahmen nur in bestimmten Sonderfällen erlaubt: Nämlich dann, wenn die Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kam als Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Panoramafreiheit nicht bedeute, dass die öffentlich ausgestellten Kunstwerke aus jeder Perspektive abgelichtet werden dürften (Urt. v. 27.04.2023; Az. 4 U 247/21). Erfasst seien nur solche Perspektiven, die sich dem menschlichen Auge von allgemein zugänglichen Orten oder Einrichtungen aus bieten. Dazu müssten diese Einrichtungen einen Teil der Erdoberfläche bilden oder mit ihr zumindest dauerhaft und fest verbunden sein. Solche Orte könnten vom Menschen durch Laufen, Klettern oder Schwimmen erreicht werden. Da der Mensch nicht fliegen kann, gehöre die bei Drohnenaufnahmen genutzte Perspektive aus dem Luftraum jedoch nicht dazu. Die Verwertung der streitgegenständlichen Luftaufnahmen bewertete das OLG Hamm daher als unzulässig.
Blick des allgemeinen Publikums oder technischer Fortschritt
Die Auslegung der Panoramafreiheit durch das OLG Hamm entspricht der "Hundertwasser-Haus"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 05.06.2003; Az. I ZR 192/00). Danach fallen Fotografien von (Bau-)Werken aus der Perspektive eines Privathauses nicht unter die Panoramafreiheit. Denn diese erfasse nur Aufnahmen, die den Blick von einem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum biete. Die Luftaufnahme eines urheberrechtlichen geschützten Gebäudes sei nicht von der Schrankenregelung erfasst, da sie Teile des Gebäudes zeige, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus nicht zu sehen seien. Diese Auslegung hat der BGH in seiner Entscheidung "AIDA-Kussmund" bestätigt (Urt. v. 27.04.2017; Az. I ZR 247/15).
Die technische Entwicklung der vergangenen Jahre hat hingegen des Landgerichts (LG) Frankfurt bei der Bewertung der Panoramafreiheit berücksichtigen wollen. Das Gericht entschied, dass auch Luftbildaufnahmen und der Einsatz technischer Hilfsmittel von § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG erfasst seien (Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20). Anderenfalls wäre die Veröffentlichung von aus einem Flugzeug aufgenommenen Fotografien, auf denen urheberrechtlich geschützte (Bau-)Werke zu sehen sind, in sozialen Netzwerken urheberrechtswidrig.
Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG selbst enthält keine Einschränkung der Perspektiven, aus welchen die Lichtbildaufnahmen gemacht werden dürfen. Nach dem Wortlaut kommt es allein darauf an, dass sich das Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Diese nicht abschließende Aufzählung umfasst nach der "AIDA-Kussmund"-Entscheidung jedenfalls alle Orte, die sich unter freiem Himmel befinden. Die Gesetzesbegründung zur Panoramafreiheit lässt jedoch weitere Rückschlüsse auf die zulässigen Perspektiven zu: Die Schranke beruht danach auf der Erwägung, dass die dauerhafte Auf- und Ausstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet ist. Diese Zweckbestimmung rechtfertige eine Beschränkung des Urheberrechts dahingehend, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe. Allerdings ergibt sich daraus keine Rechtfertigung oder Notwendigkeit, das Werk aus einer Perspektive zu zeigen, die die Allgemeinheit gar nicht einnehmen kann – ein Gesichtspunkt, den das LG Frankfurt a.M. nicht gewürdigt hat.
BGH bleibt bei seiner Sicht
Der BGH kam in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamm und in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Drohnenaufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt und damit urheberrechtswidrig war.
Abzuwägen seien das Interesse der Urheber an einer angemessenen Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke auf der einen Seite mit der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer auf der anderen. Diese falle bei der Nutzung von Drohnenaufnahmen zugunsten der Urheber der fotografierten Werke aus. Das berechtigte Interesse der Urheber überwiege regelmäßig nicht nur dann, wenn die Nutzung die Überwindung von Schutzmaßnahmen des Urhebers erfordere, sondern bereits dann, wenn die Nutzung von einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolge. Dies sei bei der Anfertigung von Luftaufnahmen mithilfe einer Drohne der Fall.
Außerdem gelte der Grundsatz, dass Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke beteiligt werden müssen. Dem käme bei der Abwägung besonderes Gewicht zu, wenn wie im streitgegenständlichen Fall, tatsächlich eine wirtschaftliche Nutzung der Werke erfolge. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG schöpfe den bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Urheberrechtsrichtlinie bestehenden Spielraum in zulässiger Weise aus. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung lasse offen, welche Ausnahmen oder Beschränkungen für die Nutzung der genannten Werke vorgesehen werden dürften. Das spreche für einen erheblichen Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Kein Aus für Urlaubs- und Pressefotos
Nach wie vor zulässig bleibt die Nutzung von Aufnahmen von öffentlichen Orten oder Einrichtungen, die der Mensch aus eigener Kraft erreichen kann. So nennt das OLG Hamm ausdrücklich Aussichtstürme oder Aussichtsplattformen sowie öffentlich zugängliche Wasserflächen als von der Panoramafreiheit gedeckte Perspektiven.
Darüber hinaus bedeutet das Urteil des BGH keineswegs, dass Drohnenaufnahmen von öffentlich ausgestellten Kunstwerken überhaupt nicht verwendet werden dürfen. Für bestimmte Nutzungshandlungen sieht das UrhG Ausnahmen mit der Folge der rechtmäßigen Verwendung vor. Das gilt etwa für Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG), für die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder wenn das abgebildete Werk nur ein unwesentliches Beiwerk ist (§ 57 UrhG).
Zu beachten sind jedoch auch die Vorschriften zu Drohnenflügen außerhalb des Urheberrechts. Hierzu zählen insbesondere die Luftverkehrsordnung (LuftVO), die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), die "EU-Drohnenverordnungen" (Delegierte VO (EU) 2019/945 bzw. Durchführungs-VO (EU) 2019/947), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) und § 201a Strafgesetzbuch (StGB).
Der Autor Frank Fischer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist zudem Leiter der Praxisgruppe IP & Media bei Rödl & Partner. Die Autorin Dr. Laura Marie Münster ist Rechtsanwältin und Mitglied der Praxisgruppe "IP & Media" bei Rödl & Partner. Sie promovierte im Urheberrecht zum Thema "Sound Sampling".
BGH zu Drohnenaufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 01.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55763 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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