Reformen im Betriebsrentenrecht: Insol­venz­schutz für Pen­si­ons­kassen

Gastbeitrag von Dr. Thomas Frank

05.06.2020

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Betriebsrentengesetzes verabschiedet. Pensionskassenrenten werden künftig gegen Insolvenz des Unternehmens geschützt. Die Details erklärt Thomas Frank.

Mit dem "Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" wird auch das Betriebsrentengesetz geändert. An diesem Freitag hat das Gesetz den Bundesrat passiert, so dass es mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird. Den Anstoß für die Reformen gab die Situation der Pensionskassen. Diese sind zuletzt in den Fokus der Finanzaufsicht gerückt, weil einige infolge der Niedrigzinsphase in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Über Pensionskassen kann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) finanziert werden. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zahlen Beiträge in die Pensionskasse ein, diese zahlt später die Rente aus. Da Pensionskassen in der Vergangenheit häufig hohe Zinsen zugesagt haben, kommen sie nun jedoch in Schwierigkeiten, ihre großzügigen Versprechen zu halten, einige mussten bereits Renten kürzen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen – und dabei wird es auch mit der Gesetzesreform bleiben. Doch wenn der Arbeitgeber selbst insolvent wird, bleiben bisher die Betriebsrentner auf den Kürzungen sitzen. 

Mit der Gesetzesreform werden künftig bei einer Insolvenz des Unternehmens derartige Zusagen auf eine Pensionskassenversorgung vom Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) gesichert, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) neue Fassung bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG n.F. Im Fall einer Unternehmensinsolvenz erhält der Versorgungsberechtigten so künftig die Betriebsrente in voller, zugesagter Höhe. Voraussetzung für den Eintritt der PSV ist die Insolvenz des Arbeitgebers, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung abgelehnt wurde, ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde oder die Betriebstätigkeit eingestellt wurde, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. 

Tritt schon vor dem 1. Januar 2022 ein Sicherungsfall ein, ist der Insolvenzschutz niedriger. Der PSV zahlt dann nur, wenn die Pensionskasse die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder wenn das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (§ 30 Abs. 3 BetrAVG n.F.). Dies entspricht dem Mindestschutz, den die Staaten nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewähren müssen. 

Insolvenzschutz für Firmenpensionskassen

Der Insolvenzschutz erstreckt sich insbesondere auf Firmenpensionskassen. Ausgeschlossen sind dagegen Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.). Protektor ist eine Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer, die im Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens einspringt. Daher werden Pensionskassen von Versicherungskonzernen auch durch Protektor geschützt, so dass eine zusätzliche Absicherung nicht erforderlich ist. 

Ausgeschlossen vom PSV-Schutz bleiben auch Pensionskassen in Form einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, denn dort sollen die Sozialpartner ausreichende Schutzvorkehrungen treffen. Auch die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen (ZVK und VBL) sind vom Schutz durch den PSV ausgenommen (§ 18 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.). 

Zusätzliches Risiko für den PSV

Das zusätzliche Risiko, das der PSV übernimmt, muss durch Beiträge finanziert werden. Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen müssen daher in Zukunft Beiträge zahlen. Die Zahlungen können von der Pensionskasse geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n.F.). Auch die Meldepflichten gegenüber dem PSV können von der Pensionskasse übernommen werden. 

Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den vom PSV zusätzlich zu tragenden Risiken. Die Beitragspflicht für Pensionskassen beginnt im Jahr 2021 und beläuft sich auf 3 Promille der Beitragsbemessungsgrenze, die abhängig von den zugesagten Leistungen und dem Deckungskapital der Pensionskasse bestimmt wird (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG n.F.). Außerdem wird für die Jahre 2022 bis 2025 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille erhoben.

In Zuge der Neuregelung wurde auch die Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfonds an diejenige für Pensionskassen angeglichen. Die Größenordnung der Beitragsbemessungsgrundlage soll dennoch gleichbleiben. Für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber sie noch auf dem bisherigen Weg bestimmen (§ 30 Abs. 4, 2. Halbsatz BetrAVG n.F.).

Haftung für Anwartschaften aus Pensionskassen und Direktversicherungen

Neben der Reform der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber Klarheit geschaffen zur Haftung des Arbeitgebers für Anwartschaften aus Pensionskassen und Direktversicherungen. Im Grundsatz gilt: Scheiden Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, behalten sie die von ihrem Arbeitgeber finanzierte Anwartschaft auf die bAV, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Wird diese Anwartschaft mit einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse finanziert, entspricht die Höhe der Anwartschaft der Höhe des angesammelten Kapitals. Dies ist die sog. versicherungsförmige Lösung, d.h. der Arbeitnehmer erhält im Versorgungsfall die Leistung aus der Direktversicherung oder der Pensionskasse.

Diese versicherungsvertragliche Lösung ist zwar gängige Praxis, doch bisher musste sie der Arbeitgeber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer gegenüber verlangen. Sein Verlangen musste im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags erklärt werden, eine schon frühere, "vorsorgliche" Erklärung reichte nicht aus. Oft wurde dies in der Praxis übersehen. Dies konnte dazu führen, dass ein Arbeitgeber im Versorgungsfall eine höhere Rente zahlen musste, als von der Pensionskasse oder Direktversicherung finanziert. 

Nunmehr wird die versicherungsförmige Lösung durch die Gesetzesänderung der Standardfall, auch ohne Erklärung des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 n.F.). Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. 

Die Neuregelung gilt auch, wenn Arbeitnehmer bereits vor ihrem Inkrafttreten ausgeschieden sind. 

In jedem Fall bleibt der Arbeitgeber für Ansprüche aus Direktversicherungen oder Pensionskassen einstandspflichtig (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG n.F.). Wenn eine Direktversicherung oder Pensionskasse nicht (in voller Höhe) zahlt, haftet der Arbeitgeber – auch dann, wenn eine Anwartschaft nach der versicherungsförmigen Lösung gewährt wird. 

Zusätzliche Beitrags- und Einstandspflichten für Unternehmen

Es ist zu begrüßen, dass die versicherungsförmige Lösung für unverfallbare Anwartschaften aus Direktversicherungen und Pensionskassen ohne explizite Erklärung als Standard geregelt wird. Damit entfällt – auch rückwirkend – eine typische Haftungsfalle der Arbeitgeber. 

Für Unternehmen mit Pensionskassen bringen die neuen gesetzlichen Regelungen in erster Linie eine zusätzliche Beitragspflicht zum PSV. Sie müssen zudem weiterhin für Leistungskürzungen der Pensionskassen und Ausfälle bei Direktversicherungen einstehen, auch gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern. Bisher konnten die Unternehmen diese auf den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer oder der Pensionskasse verweisen. 

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen Ausgleich für eine Leistungskürzung einer Pensionskasse fordern, muss der Arbeitgeber trotz alledem nicht in jedem Fall einstandspflichtig sein. Leistungskürzungen werden durch neue Versicherungs- und/oder Satzungsbestimmungen umgesetzt. Wenn dadurch zugleich die vom Arbeitgeber erteilte Zusage auf bAV wirksam geändert wird, müssen Unternehmen nicht für Leistungskürzungen einstehen, die sich daraus ergeben. Dementsprechend wird auch der PSV in Zukunft prüfen, ob er im Insolvenzfall für eine Leistungskürzung einstehen muss oder ob nicht eine wirksame Absenkung der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage vorliegt.

Dr. Thomas Frank ist Rechtsanwalt der Praxisgruppe Pensions im Münchener Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Reformen im Betriebsrentenrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41819 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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