Viele Anleger haben in der aktuellen Finanzkrise erhebliche Verluste erleiden müssen. Seit Jahresanfang sind Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, eine Beratung schriftlich zu dokumentieren. Die Neuerung soll den Anlegerschutz verbessern, birgt für Kunden aber auch Risiken.
Will ein Anleger seine Bank für entstandene Verluste aus Wertpapiergeschäften haftbar machen, kommt es entscheidend auf den Inhalt der geführten Beratungsgespräche an. Oft ist der Inhalt zwischen Bank und Kunden streitig. Im Prozess muss allerdings der Kunde beweisen, dass die Bank ihn nicht vernünftig beraten und über die Anlagerisiken aufgeklärt hat - eine für Anleger oft unüberwindliche Hürde. Grund genug für den Gesetzgeber Abhilfe zu schaffen.
Die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht vor, dass Banken seit Jahresanfang jede Anlageberatung in einem schriftlichen Beratungsprotokoll dokumentieren müssen. Dieses ist von dem Mitarbeiter zu unterzeichnen, der die Beratung durchgeführt hat, und dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung - jedenfalls aber vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss - in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt die Beratung per Telefon, Telefax oder ähnliches, muss die Bank dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung eine Ausfertigung des Protokolls zusenden. Der Geschäftsabschluss kann vor Erhalt des Protokolls nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Anleger ein Rücktrittsrecht für den Fall einräumt, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist.
Die Frist zum Rücktritt muss mindestens eine Woche ab Zugang des Protokolls betragen. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet die Bank das Recht zum Rücktritt, hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.
Das Protokoll muss bestimmte Angaben enthalten
Das Beratungsprotokoll muss gem. § 14 Abs. 6 der "Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen" (WpDVerOV) folgende Mindestangaben beinhalten:
- den Anlass der Anlageberatung
- die Dauer des Beratungsgesprächs
- die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 WpHG einzuholenden Informationen über
- Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen
- die Anlageziele des Kunden
- seine finanziellen Verhältnisse
- die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind
- die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung
- die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe
- Wird das Geschäft vor Erhalt des Protokolls getätigt, ist außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen.
Der Vorteil kann ein Nachteil sein: Protokoll immer sofort prüfen
Auf den ersten Blick ist die Neuregelung zu begrüßen. Allerdings werden es Anleger schwerer haben, einen abweichenden Inhalt des Beratungsgesprächs in einem Prozess gegen die Bank geltend zu machen - wenn gegen das Protokoll nicht rechtzeitig Einwände erhoben wurden.
Die Erfahrung lehrt leider, dass Anleger schriftliche Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren zur Verfügung gestellt werden, nur selten ausführlich lesen und zur Kenntnis nehmen. Deshalb besteht die Gefahr, dass Anleger zwar ein Protokoll erhalten, seine Richtigkeit aber erst im Streitfall prüfen - wenn es zu spät ist.
Anlegern ist daher dringend zu raten, das ihnen ausgehändigte oder übersandte Protokoll sofort genau durchzulesen und Unklarheiten gegebenenfalls korrigieren zu lassen. Abweichungen vom Inhalt des Gesprächs sollten auf keinen Fall hingenommen werden. Erfolgte die Beratung telefonisch, sollte das Protokoll ebenfalls sofort nach Erhalt geprüft werden, denn die Frist zum Rücktritt bei unrichtigem Protokoll beträgt nur eine Woche ab Zugang. Erklärt der Kunde den Rücktritt nicht, muss er sich später im Prozess den Einwand gefallen lassen, dass er nicht rechtzeitig gehandelt hat.
Dank der Protokollierungspflicht wird künftig in Anlegerprozessen vermutlich weniger um Ablauf und Inhalt des Beratungsgespräches gestritten. Der Schwerpunkt der Streitigkeiten dürfte sich eher auf die Frage verlagern, ob die konkrete Empfehlung auf Basis der protokollierten Angaben des Kunden zutreffend war oder nicht.
Der Autor Alexander Knauss ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Bonn. Rechtsanwalt Knauss ist auch Verfasser zahlreicher Fachpublikationen zu seinen anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkten.
Alexander Knauss, Beratungsprotokolle von Banken: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/269 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag