Nach dem Darwin-, Einstein- und Kleist-Jahr hat das Friedrich-der-Große-Jubiläum selbst manischen Mediennutzern bislang kaum Nerven gekostet. Das lässt sich mit einem juristischen Großereignis aus dem letzten Lebensjahr des Monarchen ändern: Zwei Tage vor dem Tod des Königs wurde in Berlin eine Hinrichtung mittels Scheiterhaufen vollzogen. Mehr als eine Gruselgeschichte von Martin Rath.
Friedrich II. von Preußen (1712-1786), dessen Geburtstag sich im Januar zum 300. Mal jährte, soll das teilweise moderne Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vorwärts gebracht haben, auch wenn es erst sein Nachfolger als Notlösung einführte. Auch die Abschaffung der Folter und die Rettung der Hexen werden ihm zugutegehalten, wenngleich letzteres schon von seinem grobschlächtigen Vater veranlasst wurde.
Der preußische Monarch wehte nur ein laues Feuilletonlüftchen durch die Medien, dafür aber ein besonders reizvolles. In der Wochenzeitung "Die Zeit" schwärmte etwa Jens Jessen ganz schulmädchenhaft über den Preußenkönig, es sei "nichts Dumpfes und Deutsches um ihn" und Friedrich habe für sein Land die Empfindung gehegt, "dass es zivilisiert werden musste, befreit von Aberglauben, dumpfen Vorurteilen, unzureichender Bildung und schlechtem Geschmack".
Juristen können der Schwärmerei wenig abgewinnen, hatte Friedrich II. doch im berüchtigten Müller-Arnold-Fall in ein abgeschlossenes Verfahren eingegriffen, das zivilrechtliche Urteil seiner Richter kassiert und der Hoffnung auf eine unabhängige Justiz brachial die Flügel gestutzt, indem er die ehrbaren Kammergerichtsräte ins Gefängnis werfen ließ.
Aber auch ein Kapitel aus der gewöhnlichen Strafjustiz hinterlässt böse Kratzer auf dem Bild des "aufgeklärt-absolutistischen" Monarchen.
Brandstiftung und Diebstahl im März 1786
Am 13. März 1786 brach abends gegen 9 Uhr in der Wohnung des Herrn Kriegsrats Fäsch am Kupfergraben zu Berlin ein Feuer aus. Brandherde fanden sich am Spind in der Wohnstube und unter einem Bett in der Schlafstube. Personen kamen nicht zu Schaden, mit 400 Reichstalern wurde aber ein erheblicher Sachschaden taxiert. Zudem waren aus dem Spind 1.300 Reichstaler und wertvolle Medaillen verschwunden.
In der Strafakte, die 120 Jahre später vom Berliner Staatsanwalt und späteren Professor Ernst Rosenfeld (1869-1952) aus dem Archiv gegraben wurde, ist der Fall so detailliert beschrieben, als hätten sich Kleist und Hitchcock zusammengetan: Beschrieben wird jedes Brandloch, auch dass das Klavier zu Kohle wurde. Dem Wohnungseigentümer, dem Geheimrat Westphal, drohte der Verlust aller Wertpapiere, was ihn – ohne Sozialstaat und doppelten Boden – in die völlige Verarmung hätte stürzen können.
Als Dieb und Brandstifter kam neben dem Hausmädchen schnell der Diener Johann Höpner in Verdacht, "27 Jahr und 9 Monat alt, lutherischer Religion und aus Landsberg an der Warthe gebürtig". Der junge Mann hatte sieben Jahre Militärdienst hinter sich und war seit zwei Jahren im Dienst des Kriegsrats. Aufgrund erster Widersprüche wurde er in Untersuchungshaft genommen und legte nach drei Wochen ein Geständnis ab. Daran anschließend meldete sich ein Zeuge mit einem Paket, das neben 1.100 Reichstalern auch die Medaillen enthielt, eingebunden in ein Schnupftuch mit dem Buchstaben "H.".
Nun gab Höpner den Diebstahl und die Brandstiftung zu. Der Spind ließ sich mit einem Schlüssel zu einem anderen Schrank öffnen. Zum Feuerlegen hatte er sich von der Hausjungfer ein Stück Wachslicht geben lassen. Das Geld habe er "mit in ein Hurenhaus genommen, daselbst den Beyschlaf vollzogen", um seine Beute danach in Papier zu verpacken, das er von einem "Destillateur" bekommen hatte.
Urteil zu Halsgericht und Scheiterhaufen
Das Stadtgericht zu Berlin verurteilte Johann Höpner zum Tod durch Verbrennen, zur bösen Überraschung des Angeklagten. Subsumiert wurde der Tatbestand in geradezu epischer Breite unter Artikel 125 der Peinlichen Halsgerichtsordnung. Dieses Gesetz Kaiser Karls V. von 1532 galt in deutschen Landen subsidiär, für Brandstiftung war kein preußisches Recht vorrangig. Die Norm lautet, in für das Strafrecht bedenklicher Kürze: "Item die boßhafftigen überwunden brenner sollen mit dem fewer vom leben zum todt gericht werden." Holzschnittartig modernisiert könnte man das so wiedergeben: "Wer als bösartiger Brandleger überführt wird, soll mit Feuer hingerichtet werden."
Am 10. Juni 1786 ging das Urteil an Friedrich II. zur Genehmigung, verbunden mit der Frage, ob ein alter Geheimbefehl des Königs noch in Kraft sei, wonach zum Feuertod verurteilte Menschen vor dem Verbrennen heimlich erdrosselt werden sollten.
Aus dem von Ernst Rosenfeld 1911 in bis heute existierenden "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtspflege" (Jg. 34, S. 303-322) dokumentierten Urteil lässt sich herauslesen, dass es sich die Richter mit dem barbarischen Verdikt nicht leicht gemacht haben. Sie erwogen beispielsweise, ob das Merkmal des "boshafften" durch besondere tat- oder täterbezogene Eigenschaften erfüllt worden sein müsste, stellten aber beim Blick in die Literatur fest, dass eine solche einschränkende Auslegung eine Mindermeinung war. Auch die Definition, dass ein "brenner" mit seiner Tat entweder Personenschäden zumindest beabsichtigt oder eine größere Feuersbrunst verursacht haben müsse, entsprach nicht der herrschenden Lehre.
Eine mildere Auslegung hätte den Weg zu einer Enthauptung oder vielleicht zu einer Haftstrafe eröffnen können. Friedrich II., der absolutistische Gerichtsherr und aufgeklärte Monarch, der sich einst den berühmten Justizkritiker Voltaire am Hof gehalten hatte wie ein russischer Ölkonzern deutsche Ex-Politiker, bestätigte das Urteil samt des Zusatzes zur heimlichen Erdrosselung.
In seiner Funktion als Gnadenherr wies er das Gesuch der Mutter Höpners zurück, die um Schonung gebeten hatte, auch weil die 96-jährige Großmutter noch lebte. Höpners Herr, der Kriegsrat Fäsch, reichte am 1. August 1786 ein Gnadengesuch mit dem Hinweis ein, dass er der eigentlich Geschädigte sei und sich der verliebte Diener mit dem Geld eine Heirat habe finanzieren wollen. Angesichts der Lebensgeschichte dieses Königs ein wahrscheinlich kontraproduktiver Ansatz. Friedrich beschied seinem Kriegsrat barsch, er möge sich um seine eigenen Angelegenheiten scheren.
Reaktion der Öffentlichkeit und Hinrichtung
Die Berliner Öffentlichkeit zankte sich in Flugschriften ein wenig über das Urteil, Tonfall und Qualität solcher Debatten kann man noch heute in jedem Lawblog wiederfinden.
Derweil organisierte ein Leutnant von Möllendorf die Hinrichtung und ließ am späteren "Gartenplatz", damals vor den Toren Berlins, einen Scheiterhaufen errichten, der eine kleine Holzkammer enthielt – die preußische Menschenverbrennung fand nicht auf, sondern im Scheiterhaufen statt.
Am 15. August 1786 erfolgte schließlich die Hinrichtung in einem stufenförmigen Ritual, dem ein großes, neugieriges Publikum lauschte. Garnison und Stadtwache riegelten die Schauplätze auf Hör- und Sichtweite ab. Zunächst wurde Höpner in einem sogenannten "Halsgericht" der Urteilstenor und wesentliche Teile des Tatbestands "erzählt". Dokumentiert liest sich das wie ein "Barbara Salesch"-Plot. Die Richter brachen die Stäbe über den Delinquenten und Höpner durfte beten.
Von der Hinrichtung selbst hieß es in manchen Berichten, die Verbrennung sei bei "lebendigem Leib" erfolgt. Hoffentlich war das eine nachlässige Beobachtung.
Moralische Umständemachereien
Im April 1786, während Höpner in Untersuchungshaft saß, wurde in New York ein neuer Gouverneur gewählt und die US-amerikanischen Juristen zankten sich über einen Grundrechtskatalog, was sie bis heute tun. Am 30. November 1786 schaffte das Großherzogtum Toskana die Todesstrafe ab, als erstes europäisches Land. Grundlage war unter anderem die Kritik aufgeklärter Philosophen wie des österreichisch-italienischen Gelehrten Cesare Beccaria (1738-1794). Friedrich II., der später zum deutschen Nationalhelden und Vorkämpfer des Rechtsstaats verklärt wurde, starb zwei Tage nach der Hinrichtung Höpners.
Ein wenig bizarr, dass gut zwei Jahrhunderte später in einer liberalen Wochenzeitung ein König als Aufklärer gewürdigt hat, der sein Reich "von Aberglauben, dumpfen Vorurteilen" befreien wollte und doch "grausame und ungewöhnliche" Strafen, so nannten das die US-Amerikaner seiner Zeit, namentlich das Verbrennen oder das Rädern, nicht abschaffte, sondern durch Erdrosseln "milderte".
Einen für Juristen bösen Witz enthält die Sache zudem: Haben Sie sich gewundert, dass mit einer kurzen und auslegungsbedürftigen Norm wie dem Art. 125 Halsgerichtsordnung so barbarische Urteile begründet werden konnten? Dann schlagen Sie § 185 Strafgesetzbuch auf und erklären, warum diese Vorschrift rechtsstaatlich besser ist als der vor bald 500 Jahren formulierte "Brennerei"-Artikel.
Die Rechtsfolgen sind heute nicht mehr barbarisch, aber sind die Normen sonst besser geworden?
Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.
Martin Rath, Rechtsgeschichten: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6044 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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