Eine Haftung nach § 823 I ist auch bei Verletzungen im Rahmen von Sportveranstaltungen und der damit verbundener Sportausübung denkbar – nach der Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die Schädigungshandlung durch andere Sportteilnehmer begangen wird. Wobei handelt es es nicht um die Begründung dieser Rechtsauffassung?
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