6. Nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist die Anbahnung von sexuellen Kontakten zu Kindern über das Internet strafbar. Bestraft wird, wer auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es vor dem Täter oder einem Dritten vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Wie nennt man diese Vorgehensweise der Anbahnung?
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