21 Grad im Klausurraum sind warm genug
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Klage eines Medizinstudenten abgewiesen (Urt. v. 12.03.20, Az. 9K 6026/18.Gl). Dieser wollte erneut zum ersten Abschnitt der sogenannten ärztlichen Prüfungen zugelassen werden.
Nachdem der klagende Student die Prüfungen im August 2018 nicht bestanden hatte und damit endgültig von diesen ausgeschlossen worden war, machte er geltend, dass es an einem der beiden Prüfungstage viel zu kalt in dem Prüfungsraum gewesen sei. Auf seine Beschwerde sei nicht reagiert worden.
Das Prüfungsamt wandte ein, dass es wegen des warmen Wetters nötig gewesen sei, die Klimaanlage einzuschalten, die Temperatur aber nicht unter 20 Grad gelegen habe. Die Befragung des Betreibers der Kongresshalle, in der die Prüfungen stattfanden, ergab, dass die Klimaanlage konstant auf 21 Grad eingestellt war.
Das Gericht hat nun entschieden, dass der Medizinstudent seinen Rücktritt von der Prüfung unverzüglich hätte mitteilen müssen und nicht erst nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Außerdem sei die vorherrschende Raumtemperatur von 21 Grad im Prüfungssaal kein wichtiger Grund für einen Rücktritt und sei dem durchschnittlichen Prüfling zumutbar.
vbr/LTO-Redaktion
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2020 M03 12
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