OVG NRW zum Prüfungsrecht

Kein Rück­tritt von Klausur wegen Daue­r­er­kran­kung

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Eine ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter sei prüfungsrechtlich gesehen ein Dauerleiden, so die Richter. Die Krankheit berechtige deshalb nicht zum Prüfungsrücktritt.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden ist und deshalb nicht zum Rücktritt von Prüfungen berechtigt. Das OVG wies damit die Berufung eines Studenten im Studiengang Bachelor of Laws zurück, der nach Diagnostizierung der Krankheit von erfolglosen Prüfungsversuchen zurücktreten wollte (Urt. v. 07.11.2019, Az. 14 A 2071/16).

Das OVG kam nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu dem Schluss, dass die auch als Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätsstörung bekannte Krankheit als ein Dauerleiden anzusehen sei. Ein solches bestimme " im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings." Eine Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen "Normalzustand" kann laut OVG deshalb nicht hinreichend sicher erreicht werden.

Die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter sei nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht heilbar, auch weil die genauen Ursachen nicht bekannt seien. Die erforderliche medizinische Behandlung durch monatelange Psychotherapie und gegebenenfalls zusätzlich medikamentös sei daher nur auf den Umgang mit den Krankheitssymptomen gerichtet - mit dem Ziel, die Alltagskompetenz und Lebensqualität zu verbessern. Einer Heilung, dank der der Prüfling in absehbarer Zeit wie gesunde Kommilitonen an den Prüfungen teilnehmen könne, komme das aber nicht gleich.

Eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung im Sinne des Gesetzes meine indes nur eine zweitweise Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands. Laut OVG kann ADHS eben nicht als solche bewertet werden. Bereits das Verwaltungsgericht Koblenz hatte hinsichtlich einer Depressionserkrankung schon so entschieden. Im Juni war es zu dem Ergebnis gekommen, dass ein depressiver Management-Student ebenfalls an einer Dauererkrankung leidet, die nicht zum Prüfungsrücktritt berechtigt.

acr/LTO-Redaktion

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