OVG NRW zu zweitem Staatsexamen

Kopien von Exa­mens­klau­suren müssen kos­tenlos sein

Lesedauer: 2 Minuten

Rund 70 Euro Kopierkosten wollte das Landesjustizprüfungsamt NRW von einem Examensabsolventen für die Bereitstellung seiner Klausuren nebst Prüfergutachten haben. Das wollte dieser nicht zahlen und das zu Recht, wie das OVG NRW befand.

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Absolventen des zweiten Staatsexamens haben einen Anspruch auf kostenlose Kopie ihrer Aufsichtsarbeiten samt Prüfergutachten. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden (Urt. v. 8.6.2021, Az. 16 A 1582/20).

Das OVG hat sich mit dem Fall eines Esseners beschäftigt, der im Jahr 2018 erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen habe. Laut Pressemitteilung des Gerichts beantragte er gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt (LJPA) NRW Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten und die Prüfergutachten. Gleichzeitig habe er um die Übersendung von entsprechenden Kopien auf elektronischem oder postalischem Weg gebeten. Das LJPA sei dazu zwar bereit gewesen, aber habe Kopierkosten in Höhe von rund 70 Euro für 348 Seiten verlangt. Diesen Betrag habe der Absolvent jedoch nicht entrichten wollen und das LJPA lehnte die Übersendung in der Folge ab. Unter Berufung auf die DSGVO klagte der Mann auf die kostenlose Bereitstellung der Kopien und bekam vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen Recht.

Das OVG NRW bestätigte die Auffassung des VG nun und wies die Berufung des Landes NRW zurück. Der Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung der Kopien ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Danach müsse das LJPA dem Kläger Kopien von sämtlichen ihn betreffenden und vom LJPA verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen und dies kostenlos. Sowohl die Aufsichtsarbeiten als auch die Prüfergutachten fallen nach Ansicht des OVG darunter. 

Das OVG sieht laut Pressemitteilung auch keine Ausnahmen oder Anhaltspunkte, die eine einschränkende Auslegung rechtfertigen würden. Insbesondere sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen und auch kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das LJPA.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

pdi/LTO-Redaktion

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