OVG Berlin-Brandenburg ruft EuGH an

Refe­rendar ver­langt Geld für nicht genom­menen Urlaub

Lesedauer: 2 Minuten
Das zweite Examen bestanden und noch Urlaubstage übrig? Womöglich muss der Dienstherr dafür eine finanzielle Abgeltung zahlen. Das OVG hat nun die Berufung eines jungen Juristen, der auf Abgeltung klagt, ausgesetzt und den EuGH befragt.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat im Rahmen der Berufung eines ehemaligen Referendars beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, um Fragen zum Urlaubsrecht zu klären. Das OVG muss darüber entscheiden, ob der Absolvent eine Vergütung für nicht genommenen Erholungsurlaub beanspruchen kann (Beschl. v. 13.09.2016, Az. OVG 4 B 38.14). Durch Ablegung des zweiten Staatsexamens schied der Mann automatisch aus dem Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er aus eigenen Stücken nicht vollständig in Anspruch genommen, wie das Gericht bekannt gab. Seine Klage war zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin erfolglos. Er stützt sich unmittelbar auf Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Diese regelt die Mindestvorschriften der Arbeitszeitgestaltung und sieht wörtlich vor, dass eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub nicht genommen werden darf, außer das Arbeitsverhältnis wird beendet. Die Vorschrift ist als unmittelbare Grundlage für Vergütungsansprüche anerkannt. Das VG nahm allerdings über den Wortlaut hinausgehend an, dass auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine Vergütung zwei weitere Voraussetzungen hinzukommen müssten: Der Betroffene müsse einen Urlaubsantrag gestellt haben und er dürfe nicht selbst dafür verantwortlich sein, den Urlaub nicht genommen zu haben. Für den klagenden Ex-Referendar galt dies nicht. Das VG wies die Klage deshalb ab. Das OVG hat nun über die Berufung zu befinden und Zweifel an der Auslegung der Vorinstanz. Der EuGH soll klären, ob die Ansicht des VG zutreffend ist bzw. mit Unionsrecht vereinbar. Dies lasse sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend klären, so das OVG. una/LTO-Redaktion

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