Korrekturpraxis in juristischen Klausuren

Alles andere als "voll­be­frie­di­gend"

von Arne-Patrik HeinzeLesedauer: 6 Minuten
Studenten und Referendare investieren ungezählte Stunden in die Vorbereitung auf Scheinklausuren und Staatsexamina. Bereits deshalb wäre es notwendig, ihnen eine gründliche, durchdachte und faire Korrektur zuteilwerden zu lassen. Leider fehlt es daran oft, meint Arne-Patrik Heinze, der diverse Missstände im juristischen Prüfungssystem anprangert.

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Beschwerden über unfaire, unrichtige oder sonst unzulängliche Bewertungen gibt es ebenso viele wie unzufriedene Prüflinge. Nicht jede Beschwerde ist berechtigt. Erst recht hat nicht jede vor den Gerichten Bestand, weil Prüfern ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, bezüglich dessen die Gerichte nur Beurteilungsfehler überprüfen dürfen. Oftmals liegen den Klagen der Studenten und Referendare aber reale Missstände zu Grunde, die in der öffentlichen Diskussion unbeachtet bleiben. Diese beruhen einerseits auf der individuellen Person des Prüfers, andererseits auf dem Prüfungssystem. Soweit es um universitäre Schein- bzw. Zwischenprüfungen geht, werden diese von Korrekturkräften bearbeitet, deren fachliche Qualifikation nicht immer hinreichend ist. So handelt es sich bei den Korrektoren für Klausuren in niedrigen Trimestern/Semestern an manchen Hochschulen um Studierende der höheren Trimester/Semester, die selbst noch nicht einmal die Erste Juristische Prüfung absolviert haben. An anderen Hochschulen korrigieren Personen, die ihre Erste Juristische Prüfung erst kürzlich absolviert haben, oder wirtschaftlich wenig erfolgreiche Anwälte.

Korrekturarbeit als Zuverdienst für mäßig erfolgreiche Anwälte?

Gegen Jungabsolventen ist nichts einzuwenden, soweit es sich um Prädikatsjuristen handelt, die zusätzlich zur notwendigen Note inhaltlich geprüft wurden. Sie sind noch vertieft mit der Materie vertraut. Aufgrund schlechter Bezahlung werden aber oftmals keine Spitzenkräfte eingesetzt. Bei korrigierenden Rechtsanwälten handelt es sich tendenziell um Korrektoren, die aufgrund geringer Qualifikationen in der freien Wirtschaft mäßig erfolgreich und auf einen Zuverdienst angewiesen sind. Auch im Vorfeld der Korrektur geht es nicht immer vorbildlich zu. So kommt es an manchen Universitäten (zum Beispiel in Göttingen) vor, dass das wissenschaftliche Personal zugleich bei einem kommerziellen Repetitorium arbeitet, in dessen Vorbereitungskurs dann "zufällig" ein Fall behandelt wird, der anschließend zum Kerninhalt der universitären Klausur gemacht wird Mancherorts wird solchem Missbrauch allerdings präventiv entgegengewirkt: Die Universität Hamburg etwa hat in ihre Verträge schon vor Jahren eine sinnvolle Regelung aufgenommen, mittels derer dem Personal die Mitarbeit in einem für den Bereich der Ersten Juristischen Prüfung tätigen kommerziellen Repetitorium untersagt wird.

Praktikern fehlt oft der Bezug zum Prüfungsstoff

Jedenfalls in ihren praktischen Konsequenzen sehr viel schwerwiegender sind indes die Missstände im Korrekturwesen der Landesjustizprüfungsämter. In den letzten Jahren wurden Korrekturen für die Erste Juristische Prüfung vermehrt von Praktikern vorgenommen, deren eigene Ausbildung zum Teil lange zurückliegt und deren Erinnerung an die Lehrinhalte aus Studium und Referendariat entsprechend verblasst ist. In der Konsequenz werden wissenschaftliche Ansätze mit logischen und vertretbaren Überlegungen unbegründet abgetan. Der Korrektor nimmt sich entweder nicht die Zeit, sich ausführlich mit der Lösung des Bearbeiters auseinanderzusetzen, oder er ist mit der Materie selbst nicht hinreichend vertraut. Die nötige Vertrautheit herzustellen, erfordert nämlich erheblichen Aufwand, den viele Praktiker nicht zu erbringen bereit oder in der Lage sind. So kommt es vor, dass ein Student, der über ein Jahr hinweg 60 Stunden und mehr pro Woche in seine Prüfungsvorbereitung investiert hat, gegenüber seinem Korrektor hinsichtlich der examensrelevanten Materie einen Wissens- und Verständnisvorsprung aufweist.

Examenskorrektoren haben teils selbst schlechte Examina

Das gilt erst recht, wenn der Korrektor seinen Posten nur auf Grund persönlicher Bindungen oder Personalmangels erhalten, dabei aber in seinen Examina selbst nur ausreichende Ergebnisse erreicht hat. Unabhängig von der fachlichen Inkompetenz solcher Prüfer, lassen manche von ihnen an den Kandidaten die Frustration der eigenen Misserfolgserlebnisse aus, indem sie ungerechtfertigt schlechte Noten vergeben. Andere Korrektoren – auch solche mit besseren eigenen Abschlüssen – tendieren wiederum ins gegenteilige Extrem und bewerten unverhältnismäßig gut. Diese Defizite sind im derzeitigen Prüfungssystem veranlagt, aber keineswegs unabänderlich. Schon heute bestehen in einigen Bundesländern Regelungen, nach denen die Examensklausuren von wenigstens einem Hochschullehrer korrigiert werden müssen. Diesen Ansatz könnten andere Länder übernehmen und dahingehend ausweiten, dass Praktiker nur noch bei der Korrektur der Klausuren des 2. Staatsexamens eingesetzt werden. Dort wird ein praktischer Lösungsansatz gefordert, so dass ihr Einsatz insoweit sinnvoll ist. Ein zweiter Ansatzpunkt ist ein finanzieller. Gute Prüfer müssen gut bezahlt werden. Spitzenkräfte werden nicht für geringes Entgelt Examensklausuren korrigieren, wobei die meisten Kandidaten wohl sogar mit einer Prüfungsgebühr einverstanden wären, wenn die Einnahmen tatsächlich für professionelle Prüfungsverfahren eingesetzt werden würden.

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2/2: Korrektorentätigkeit als Aufstiegsbedingung für Richter und Professoren?

Weiterhin wäre es sinnvoll, nur eine geringe Anzahl an Prüfern einzusetzen, die sich prüfungsbezogen stetig fortzubilden hätten. Denkbar wäre zum Beispiel, junge Professoren und Richter zunächst für einige Jahre in erheblichem Umfang prüfen zu lassen, bevor sie in der Wissenschaft und der Justiz aufsteigen könnten. Während dieser Zeit wären sie somit stets mit allen examensrelevanten Problemen vertraut und hätten zudem eine viel größere Routine und einen viel besseren Eindruck auch von der relativen Leistungsfähigkeit der Prüflinge, um anschließend in der Lehre gezielt an den entscheidenden Stellen anzusetzen. Schließlich sollten Zweitkorrektoren künftig keine Einsicht mehr in das Votum und die Notenvergabe des Erstkorrektors erhalten. Durch das derzeitige System werden diesbezüglich falsche Anreize geschaffen. Da Punktdifferenzen im Zweitvotum ab einer bestimmten Höhe zusätzlichen Aufwand bedeuten, gibt es regelmäßig allenfalls geringfügige Abweichungen der Votanten. Richtig wäre es, unabhängige Voten nach umfangreich vorgegebenen Korrekturkriterien erstellen zu lassen. Stattdessen lässt die Rechtsprechung für das Zweitvotum sogar ein bloßes "Einverstanden" genügen und befindet, dass durch einen "Haken am Rand" lediglich dokumentiert wird, dass die Passage gelesen wurde.

Examenskorrekturen werden teils in 15 Minuten gefertigt

Das derzeitige System ist für die Kandidaten unzumutbar. Sie bereiten sich ca. vier Jahre auf eine Prüfung vor, die bezüglich der Prüfungsumstände (kaum Eingrenzungen der Materie, sechs bis zehn fünfstündige Klausuren in zwei bis drei Wochen bei erheblichem Umfang) nahezu einmalig sein dürfte. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn wissenschaftlich korrigiert werden würde. Die Korrekturen werden aber zum Teil in 15 Minuten gefertigt. Gerade bei den vermeintlich unbedeutenden Schein- und Übungsklausuren könnte durch gute Korrekturen viel verbessert werden. Ein Dozent kann in einem Kurs nämlich nur einschätzen, ob jemand die Materie versteht. Er kann nicht erkennen, inwieweit in der schriftlichen Umsetzung Fehler entstehen. Dazu bedarf es herausragender Korrekturen und entsprechend ausgebildeter Korrektoren.

Verwaltungsrichter oft Berufskollegen der Korrektoren

In der prüfungsrechtlichen Praxis besteht jedoch das Problem, dass die Landesjustizprüfungsämter mit Justizjuristen bzw. Richtern besetzt sind. Die über die Prüfungsverfahren entscheidenden Richter bei den Verwaltungsgerichten sind somit Berufskollegen der im Prüfungsamt verantwortlichen Personen. Zwar ist in den letzten Jahren wenigstens eine leichte Tendenz erkennbar, der Prüfungswillkür Einhalt zu gebieten. Naturgemäß engen die Verwaltungsrichter die Beurteilungsspielräume der ihnen bekannten Korrektoren aber nicht in dem Ausmaß ein, in dem sie es von Rechts wegen könnten und gerechterweise sollten. Im Rahmen der Überprüfung einer mündlichen Prüfung sind Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielräume sinnvoll. Für schriftliche Bewertungen juristischer Arbeiten gilt das nicht unbedingt. Häufig wird in diesem Zusammenhang auf den im Prüfungsrecht bedeutsamen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgestellt. Das Gericht sei in der Materie zwar unter Umständen fachlich kompetent, habe jedoch nicht den Vergleichsmaßstab des ursprünglichen Korrektors. Warum sich das Gericht diesen Vergleichsmaßstab nicht – etwa durch Einsichtnahme in die übrigen, vom selben Korrektor korrigierten Arbeiten – beschaffen können sollte, bleibt unklar. Eine innovative Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wäre erfreulich. Das Prüfungssystem ist reformbedürftig. Dabei sind zum Teil Investitionen erforderlich, zum Teil aber lediglich Personen, die den Mut haben, Veränderungen durchzusetzen – auch, wenn sie ihre eigenen Examina bereits erfolgreich absolviert haben. Der Autor Dr. Arne-Patrik Heinze ist seit Jahren als Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht mit einem Schwerpunkt im Hochschul- und Prüfungsrecht und als Fachautor aktiv. Zudem ist er seit Jahren bundesweit als Dozent im Öffentlichen Recht im kommerziellen Sektor sowie an Hochschulen tätig.

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