Keine Stationsvergütung mehr für Referendare?
In einem Schreiben des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt werden die Referendare des Landes Hessen aufgefordert, bis zum 4. Januar 2016 schriftlich zu erklären, dass sie für die Ausbildung in den Stationen des Referendariats keine Vergütung erhalten werden. Dies betrifft vor allem die Anwalts-, teilweise auch die Wahlstation. In diesen beiden Stagen erhalten die Referendare, zusätzlich zur staatlichen Unterhaltsbeihilfe, oftmals eine Art Vergütung seitens ihrer Ausbildungsstellen, die sich gerade bei Großkanzleien im Laufe der Anwaltsstation durchaus auf 10.000 Euro und mehr belaufen kann. Grund für die ungewöhnliche Maßnahme des OLG ist eine BSG-Entscheidung aus April dieses Jahres. Danach handelt es sich bei den Stationsvergütungen gerade nicht um Gehalt, sondern um eine Art freiwilliges Trinkgeld, das die Kanzleien ihren Referendaren zahlen. Schließlich seien diese zur Ausbildung dort und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Sozialabgaben werden auf dieses "Trinkgeld" gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV aber trotzdem fällig. Da jedoch das Land die Schirmherrin der Referendarsausbildung sei, und diese nur zeit- und teilweise an die Ausbildungsstellen delegiere, müsse das Land auch für die Sozialabgaben aufkommen.
Arbeitsvertrag zusätzlich zur Ausbildung
In der Praxis haben bislang viele Ausbildungsstellen die auf die Referendarsvergütung anfallenden Sozialabgaben klaglos gezahlt, einige hätten sich jedoch auch geweigert, erklärt ein Sprecher des OLG Frankfurt – und nach der BSG-Entscheidung haben sie die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Weil man sich der Kostentragungspflicht nicht aussetzen wollte, habe man die Referendare zur Erklärung aufgefordert, künftig keine Ausbildungsvergütungen mehr anzunehmen. Auch in anderen Bundesländern wird dem Vernehmen nach über solche Maßnahmen nachgedacht. Die hessische Lösung ist allerdings nicht ganz so drakonisch, wie sie zunächst scheinen mag. Denn den Referendaren ist es nach Auskunft des OLG Frankfurt und des hessischen Justizministeriums unbenommen, für die Dauer der Station zusätzlich einen Arbeitsvertrag mit ihrer Ausbildungsstelle abzuschließen. Diese Gestaltung solle das Land vor etwaigen Sozialabgaben bewahren; für Ausbilder, welche die Abgaben auch bisher selbst getragen haben, bedeute sie letztlich keinen Unterschied. Formal ist die Beschäftigung damit in ein (unentgeltliches) Ausbildungsverhältnis und ein (entgeltliches) Arbeitsverhältnis aufgeteilt – faktisch dürften die Grenzen zwischen Ausbildung und Mitarbeit jedoch wie eh und je fließend sein.Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M12 23
Ausbildung
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