"Wer schnieft, schreibt nicht"
Bereits 13 Menschen sind in der Bundeshauptstadt mit dem Coronavirus infiziert (Stand Donnerstagnachmittag). Die mögliche Verbreitung des Virus hat nun auch die Berliner Senatsverwaltung zu Maßnahmen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung veranlasst. Für die Kampagne im Zweitraum zwischen dem 9. und dem 20. März sollen besondere Regeln gelten, wie die Senatsverwaltung am Donnerstag mitteilte.
Die derzeitige Ansteckungslage im Raum Berlin-Brandenburg rechtfertige zwar nicht den Abbruch der schriftlichen Prüfungen, betonte die Senatsverwaltung. Es seien jedoch Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Prüflinge sollten zudem den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen, also vor allem regelmäßig die Hände mit Wasser und Seife für mindestens 20 Sekunden waschen.
"Darüber hinaus ist es erforderlich, diejenigen Personen von der Anfertigung der Klausuren auszuschließen, bei denen allein nach dem äußeren Eindruck die Möglichkeit einer Infektion besteht oder für die eine Infektion auf Grund ihrer persönlichen Konstitution eine besondere Gefährdung bedeuten würde", hieß es in einer Mitteilung der Senatsverwaltung.
Prüfungsrechtler: Lieber doch zum Amtsarzt
Prüflinge, die akute Symptome wie Husten, Schnupfen oder erhöhte Temperatur aufweisen, sich in Risikogebieten wie China oder Norditalien aufgehalten haben oder für die das Virus eine besondere Gefahr darstellt, können sich mit einem hausärztlichen Attest oder gegebenenfalls mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes entschuldigen. Ein amtsärztliches Attest sei hierfür nicht erforderlich. Wer sich trotz akuter Erkrankung im Püfungssaal einfindet, werde zurückgewiesen und könne die Klausuren nicht anfertigen. "Wer schnieft, schreibt nicht", fasste ein Sprecher der Senatsverwaltung gegenüber LTO zusammen.
Der Prüfungsrechtler Dr. Arne-Patrik Heinze rät betroffenen Prüflingen trotzdem, sich nicht bloß auf das geforderte hausärztliche Attest zu verlassen. Gemäß der Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO) seien nämlich amtsärztliche Atteste vorzulegen, so Heinze gegenüber LTO. "Die Verordnung ist in dieser Hinsicht rechtmäßig, nicht aufgehoben und damit wirksam, solange es keine neue Verordnung, die Aufhebung der alten Verordnung oder einen Zeitablauf der Verordnung gibt."
Auch die Ankündigung der Senatsverwaltung, Prüflinge bei akuten Symptomen nach Hause zu schicken, sieht Heinze kritisch. Da im Verhältnis zur Einwohnerzahl nur wenige vom Virus betroffen seien und "der Virus wohl eher bei älteren oder geschwächten Personen ernsthaft gefährlich ist, halte ich es tendenziell für unverhältnismäßig, bei jedem Anzeichen eines Schnupfens überzureagieren", so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. In der Mitteilung der Senatsverwaltung sieht Heinze noch keine Allgemeinverfügung, sodass "tatsächlich durch Verwaltungsakte im Einzelfall ausgeschlossen werden müsste." Eine derartige Rechtsgrundlage fehle aber sowohl im Juristenausbildungsgesetz (JAG) als auch in der JAO des Landes.
Entsprechend sei auch der von der Senatsverwaltung in ihrer Mitteilung zitierte § 20 Abs. 2 S. 1 JAO nicht analog anwendbar. Danach ist die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, "wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte oder die Gesundheit anderer gefährdet". Wenn es so sehr eilte, "müsste im Eilfall wohl über eine Generalklausel im Gefahrenabwehrgesetz durch die zuständige Behörde gehandelt werden - oder aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen durch Spezialbehörden", so der Prüfungsrechtler.
acr/LTO-Redaktion
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2020 M03 5
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