Richterin am AG Bochum muss in den Ruhestand
Eine 65-jährige Richterin am Amtsgericht (AG) Bochum hat vergeblich versucht, ihren Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres per einstweiligen Rechtsschutz hinauszuzögern. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am Dienstag entschied, kann sich die Juristin nicht auf das in Nordrhein-Westfalen gerade in Kraft getretene Landesrichter- und Staatsanwältegesetz (LRiStaG) berufen (Beschl. v. 05.01.2016, Az. 12 L 6/16). Nach den neuen Regelungen können Richter und Staatsanwälte, die vor 1964 geboren sind, auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Dienst verbleiben. Allerdings muss der Antrag mindestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Und ein solcher Antrag ist gemäß § 101 LRiStG nur wirksam, wenn er ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird. Letztere Voraussetzung wurde der aus dem Dienst scheidenden Richterin zum Verhängnis. Zwar hatte sie bereits im Mai letzten Jahres den Antrag gestellt, den Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben und sich dabei auf die Regelungen des LRiStaG zu berufen, welche sich zu dem Zeitpunkt noch in der Beratung befanden. Entschieden wurde über den Antrag im Sinne des § 101 des Gesetzes aber erst in den vergangenen Tagen. Wegen der sechsmonatigen Antragsfrist wurde er abgelehnt, denn die reguläre Dienstzeit der Juristin endet schon mit Ablauf des Monats Januar.
Nachwuchsprobleme stellen Fristregelung nicht in Frage
Vor dem VG stellte sich die Richterin nun auf den Standpunkt, dass die Sechsmonatsfrist sowie ihr Beginn, der an das Inkrafttreten des LRiStaG anknüpfe, gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstießen. Zudem führte sie aus, sie müsse auch deshalb weiterbeschäftigt werden, weil das Land Probleme habe, geeigneten Richternachwuchs zu rekrutieren. Die Frist sei aber aus personalplanerischen Gründen verhältnismäßig, meinen die Gelsenkirchener Kollegen. Denn sie gewähre dem Dienstherrn die nötige Zeit, um auf die Anträge der Richter auf Dienstzeitverlängerung angemessen reagieren zu können. Ohne diese Frist würde ein voraussetzungsloser Anspruch auf eine längere Dienstzeit verbleiben. Den Fristbeginn wertete das VG als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar erkannte es "Härten", die dadurch entstünden, dass manche Richter durch die Stichtagsvoraussetzung nicht mehr in den Genuss der Neuregelung kommen könnten. Diese machten eine solche Regelung aber nicht verfassungswidrig, heißt es. Die angeblichen Schwierigkeiten bei der Besetzung der freiwerdenden Richterstellen durch qualifizierten Nachwuchs entfalten nach Ansicht des VG keinen Verfassungsrang. Sie könnten die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Zweifel ziehen. una/LTO-RedaktionAuf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2016 M01 6
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