Feiertage und Teilzeit

Recht auf bezahlten Aus­g­leichstag?

Gastbeitrag von Karina Sander Lesedauer: 4 Minuten

An gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich arbeitsfrei. Was aber, wenn eine Teilzeitkraft ohnehin an diesem Tag frei gehabt hätte? Karina Sander erläutert, ob Arbeitnehmern dann ein bezahlter Ausgleichstag zusteht.

Ein verlängertes Wochenende zu Ostern oder Pfingsten: Vor allem in der ersten Jahreshälfte dürfen sich Arbeitnehmer auf einige gesetzliche Feiertage freuen. Alle Arbeitnehmer? Für Teilzeitarbeitnehmer, die an diesem Tag ohnehin frei gehabt hätten, ändert sich schließlich nichts, wenn ihr arbeitsfreier Tag auf einen Feiertag fällt.

Die betroffenen Teilzeitarbeitnehmer empfinden das oft als ungerecht. Unstimmigkeiten im Unternehmen können die Folge sein. Insbesondere, wenn andere Kollegen in Voll- oder Teilzeit mehr Glück haben und ihnen ein zusätzlicher freier Tag zusteht. Nicht selten stellt sich dann die Frage, ob vom Teilzeitarbeitnehmer ein sogenannter Ausgleichstag unter Fortzahlung der Vergütung beansprucht werden kann.

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Ohne Arbeit kein Lohn

Nach der Grundregel zu gegenseitigen Verträgen wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Vergütungszahlung frei, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, § 326 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf den Grund der Nichtleistung kommt es nicht an. Durch den Gesetzgeber wurden verschiedenste Regelungen geschaffen, nach denen der Arbeitgeber zur Vergütungszahlung auch im Falle des Arbeitsausfalls verpflichtet bleibt.

Feiertage sind nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Tage der Arbeitsruhe. Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Die Vergütungspflicht für den Arbeitgeber würde gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen. Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den durch den arbeitsfreien Feiertag eingetretenen Entgeltausfall zu kompensieren.

Voraussetzung der Vorschrift ist, dass die Arbeit ausschließlich infolge des Feiertags ausgefallen ist. Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein.

Kein Entgeltanspruch beim Zusammenfall

Teilzeitarbeitnehmer, die an festen Arbeitstagen arbeiten, sind von dem Beschäftigungsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG nicht betroffen, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Eine Entgelteinbuße erfahren sie nicht. Teilzeitarbeitnehmer haben daher auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Es fehlt an der Voraussetzung, dass der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.

Auch Teilzeitarbeitnehmer, die keine festen Arbeitstage haben, aber nach einem feststehenden und feiertagsunabhängigen rollierenden System arbeiten, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der arbeitsfreie Tag auf einen Feiertag fällt. Auch hier beruht der Arbeitsausfall nicht auf dem Beschäftigungsverbot.

Es gilt: Ist der Feiertag nicht ursächlich für den Arbeitsausfall, entfällt der Vergütungsanspruch für diesen Tag. Der Teilzeitarbeitnehmer erfährt, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die an diesem Tag regulär hätten arbeiten müssen, keine Entgelteinbuße infolge Arbeitsausfalls.

Kein Anspruch auf bezahlten Ausgleichstag

Die betroffenen Teilzeitarbeitnehmer haben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleichstag unter Fortzahlung der Vergütung. Solche Regelungen gibt es in anderen EU-Ländern: So werden etwa in Spanien und Großbritannien Feiertage, die auf einen Wochenendtag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt. In Luxemburg können die Unternehmen selbstständig einen alternativen freien Tag festsetzen.

Das deutsche Recht sieht das nicht vor. Ein solcher Anspruch kann sich lediglich aus einer vertraglichen Abrede, Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Ob der Arbeitgeber den Teilzeitarbeitnehmern auf diesem Weg einen Ausgleichstag gewährt, sollte aber wohl überlegt sein. Nicht allein der wirtschaftliche Aspekt und der sprichwörtliche Stein, den der Arbeitgeber damit ins Rollen bringen könnte, sprechen gegen eine solche betriebliche Handhabung. Ein "Nachholen von Feiertagen" würde überdies den Sinn und Zweck der Feiertagsruhe und des damit zusammenhängenden Entgeltfortzahlungsanspruchs verkennen. Bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag bekommen in Vollzeit tätige Arbeitnehmer in Deutschland schließlich auch keinen Ausgleichstag, wenn ein Feiertag auf die arbeitsfreien Wochenendtage fällt.

Bei Arbeit nach einem Schichtplan besteht laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nur dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG für einen arbeitsfreien Feiertag, "wenn die planmäßige Freistellung durch die Feiertage bestimmend beeinflusst" wurde (BAG Urt. v. 27.03.2014, Az. 6 AZR 621/12).

Das heißt: Sofern der Arbeitgeber den Dienstplan so gestaltet, dass er den arbeitsfreien Tag bewusst auf den gesetzlichen Feiertag legt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Kein Anspruch besteht dagegen, wenn sich dieser arbeitsfreie Tag aus einer feiertagsunabhängigen Gestaltung des Dienstplans ergibt. Eine zusätzliche Freistellung an einem anderen Arbeitstag kann dann auch nicht verlangt werden.  

Teilzeitarbeitnehmer nicht bevorteilen

Welche Konsequenzen hat diese Rechtslage nun für die Arbeitgeber? Um sich nicht dem Vorwurf der Ungleichbehandlung auszusetzen, sollte der Arbeitgeber einheitliche Regelungen für alle Arbeitnehmer treffen.

Er sollte sich vor Augen führen: Bei der Gewährung von freien Ausgleichstagen würden Teilzeitarbeitnehmer, denen ein Ausgleichstag gewährt wird, gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorteilt. Denn sie bekämen, obwohl ihnen keine Entgelteinbuße droht, einen weiteren bezahlten freien Tag als Ausgleich. Andere Arbeitnehmer, bei denen der Feiertag auf einen Wochenendtag oder bei im Schichtdienst arbeitenden Arbeitnehmern auf einen arbeitsfreien Tag fällt, würden dagegen "leer ausgehen". Eine solche Ungleichbehandlung dürfte zu erheblichen Unstimmigkeiten im Unternehmen führen.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich ausschließlich am Gesetz zu orientieren. Und dies nicht nur im Hinblick auf nachteilige wirtschaftliche Folgen oder drohende Missstimmung im Unternehmen. Das Nachholen eines Feiertages würde auch dem eigentlichen, gesellschaftlichen oder religiösen Anliegen des jeweiligen Feiertags nicht mehr gerecht werden: Es geht dann allein darum, frei zu haben.

Die Autorin Karina Sander ist Rechtsanwältin bei BEITEN BURKHARDT in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht.

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