Das Rechtsanwaltsversorgungswerk

Was der Anwalt muss, was er darf und was es bringt

Cyrill JanssenLesedauer: 3 Minuten
"Der Staatssozialismus paukt sich durch", sagte einst Otto von Bismarck und meinte die Sozialversicherung. Als Alternative zur staatlichen Rentenversicherung wurden vor fast hundert Jahren die ersten Versorgungswerke gegründet. Mancher empfindet diese Pflichtversicherung als überflüssig. Tatsächlich ist das Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Säule der Alterssicherung mit Vor- und Nachteilen.

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Berufsständische Versorgungswerke gibt es seit den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts. Sie wurden von den freien Berufen mit Kammerzugehörigkeit gegründet, um ihren Mitgliedern, die als Freiberufler nicht vom bismarckschen Sozialsystem und auch nicht von der späteren Rentenversicherung erfasst wurden, eine Absicherung für Alter und Berufsunfähigkeit zu bieten. Das erste eigenständige Versorgungswerk für Rechtsanwälte besteht seit 1982. Mittlerweile gibt es in jedem Bundesland öffentlich-rechtliche anwaltliche Versorgungswerke eigener Art. Sie gehören wie die gesetzliche Rentenversicherung auch systematisch zur so genannten ersten Säule der Alterssicherung, der Regelsicherung. Es handelt sich aber nicht um eine Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG, sondern um eine den Landesgesetzen und den jeweiligen Satzungen unterliegende Einrichtung.

Pflichtmitgliedschaft

"Es mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, wenn gleich zu Beginn des freien Berufslebens eine "Zwangsmitgliedschaft" steht",  so der Rechtsanwalt und ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) Hartmut Kilger aus Tübingen in seinem Beitrag: "Die Rechtsanwaltsversorgungswerke" im DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Tatsächlich können sich Rechtsanwälte fast nicht von der Mitgliedschaft befreien lassen, sondern werden mit der Kammerzulassung kraft Gesetzes Pflichtmitglied bei dem für sie zuständigen Versorgungswerk. Dies ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 10, 354). "Eine Zwangsmitgliedschaft ist insoweit zu begrüßen, als es früher Fälle gab, bei denen ältere Kollegen mangels Altersvorsorge aus purer Not bis ins hohe Alter arbeiten mussten", so der Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht Markus Ammann aus Oberstaufen.

Keine Befreiungsmöglichkeit

"Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass eine Befreiung bei nachgewiesener Alternativabsicherung ebenso wenig  möglich sein soll wie beim Rechtsanwalt im Nebenerwerb", so Ammann weiter. Hierdurch wird der Nebenerwerb unattraktiv, da der Rechtsanwalt Zwangsbeiträge leisten muss für eine Alterssicherung, derer er möglicherweise nicht bedarf. Dies wird aber hingenommen mit der Begründung, dass nur eine homogene Mitgliederstruktur mit hohem Einkommen das Versorgungswerk zukunftssicher mache. Durch die Pflichtmitgliedschaft ist für abhängig Beschäftigte, scheinselbständige Rechtsanwälte und arbeitnehmerähnliche Selbständige auf Antrag die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung möglich. Aber nur, wenn auch eine Tätigkeit ausgeübt wird, die rechtsberatend, rechtsgestaltend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd ist. Im Einzelfall kann dies sehr strittig werden, wenn zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung die Arbeit eines angestellten Rechtsanwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht als eindeutig anwaltliche Tätigkeit im obigen Sinne definiert. Damit haben zur Zeit einige Kolleginnen und Kollegen zu kämpfen, die als Syndici tätig sind.

Beitragssatz und Rendite im Vergleich

Als Mitglied zahlt man einen gewissen Prozentsatz seines Einkommens, der sich orientiert am Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Finanziert werden die Leistungen im Gegensatz zu der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausschließlich im Umlageverfahren, sondern durch spezielle kapitalbildende Verfahren, die eine höhere Rendite erzielen. Vorteile gegenüber einer privaten Altersvorsorge sind nicht auf Anhieb erkennbar. So ist die Flexibilität eines individuellen privaten Rentenpakets nicht gegeben. Bei genauerem Hinsehen aber wird deutlich, dass sowohl das Versorgungswerk als auch die privaten Anbieter nach den gleichen Anlageformen und Richtlinien investieren. Außerdem fallen kaum Verwaltungskosten an und keine Kosten für Werbung und Provisionen.

Beschränkung auf Grundversorgung

Trotzdem erfüllen die Versorgungswerke nicht mehr, aber auch nicht weniger als die Kernaufgaben der Versorgung, nämlich die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Es handelt sich um eine Vollversicherung, die keine Leistungen erbringt bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit. Auch eine Rentenkürzung im Alter wäre durch die variablen Überschussanteile möglich. "Wenn die Mittel hierzu ausreichen, sollte auf Absicherung auch gegen weitere Risiken bei privater Lebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung oder durch Sachwerte geachtet werden", stellt Hartmut  Kilger daher zutreffend im DAV-Ratgeber fest. Der Autor Rechtsanwalt Cyrill Janssen ist Rechtsanwalt in Krefeld. Er hat sich
auf das Sozialversicherungsrecht spezialisiert und ist Mitinitiator eines Sozialversicherungsnetzwerks.
Mehr zum Thema auf LTO.de: Syndici: Unternehmensanwälte sind Anwälte des Unternehmens

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