AGH NRW zu Wechsel des Prozessvertreters

Ex-Anwalt muss Hand­akten her­aus­geben

Lesedauer: 2 Minuten
Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben. Dies entschied der AGH Nordrhein-Westfalen und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

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Der verurteilte Rechtsanwalt hatte ein Ehepaar in drei gerichtlichen Verfahren vertreten. Nachdem er zu einer anderen Kanzlei gewechselt war, beendete das Ehepaar das Mandatsverhältnis, zahlte dem Anwalt sämtliche noch ausstehenden Gebühren und Auslagen und beauftragte einen anderen Anwalt mit der weiteren Vertretung. Der neue Anwalt forderte den bisherigen zur Übersendung seiner Handakten auf, um die Mandate weiterführen zu können. Dieser weigerte sich mehr als vier Jahre lang, die Akten herauszugeben. In der Sache hatte bereits der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof (Urt. v. 03.11.2014, Az. BGH AnwSt (R) 5/14) entschieden. Diesem folgte der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW nun, indem er dem Anwalt einen Verweis erteilte und ihn überdies zu einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilte. Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle ein gravierendes Fehlverhalten des Rechtsanwalts dar, so der AGH. Der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Vertrauen, dass sich der Rechtsanwalt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte. Werde das Mandat - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechtsangelegenheiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Anwalt ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevollmächtigter hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar und widerspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt gesetzt habe (Urt. v. 29.05.2015, Az. 1 AGH 1/15). mbr/LTO-Redaktion

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