Mithilfe unseres kostenlosen Anwaltskosten-Rechners erfahren Sie, wie viel Sie zahlen müssen, wenn ein Rechtsanwalt für Sie tätig wird.
An dieser Stelle ist vorweg klarzustellen: Als juristischer Laie ist es grundsätzlich empfehlenswert, die Durchsetzung Ihrer Rechte einem Anwalt anzuvertrauen. Nur so vermeiden Sie mit Sicherheit Fehler und können sichergehen, dass Ihre Interessen bestmöglich verfolgt werden. Meist ist es allerdings zwingend erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Vor vielen Gerichten herrscht nämlich Anwaltszwang, wie beispielsweise in allen Verfahren vor dem Landgericht.
Wenn Sie dennoch das Risiko eingehen wollen und keinen Anwalt für sich handeln lassen, ist dies unter Umständen auch möglich. Vor den Amtsgerichten können Sie ohne einen Anwalt auftreten. Eine Ausnahme gilt aber auch dort in Familiensachen, in denen stets Anwaltszwang besteht. Zudem herrscht vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz kein Anwaltszwang, dort können Arbeitnehmer ihre Interessen selbst oder durch Gewerkschaftsfunktionäre vertreten lassen. Ansonsten gilt, dass Sie in ordentlichen Verfahren in der Regel einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung Ihrer Interessen beauftragen müssen.
Sollten Sie ohne einen Anwalt bei Gericht in Sachen auftreten, in denen Anwaltszwang herrscht, werden Sie nicht gehört werden. Sie müssen als nichtanwesend behandelt werden. Damit droht Ihnen in der Regel der Erlass eines Versäumnisurteils, sofern die Gegenseite es beantragt.
Ein Rechtsanwalt kann nur für Sie Gerichtshandlungen vornehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Ohne diese Prozessvollmacht, kann er Ihnen folglich nicht bei der Verfolgung Ihrer Rechte helfen.
Der Anwalt wird für Sie in der Regel im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig, welcher in § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.
Die Höhe einer anwaltlichen Vergütung ist gesetzlich geregelt. Sie setzt sich grundsätzlich aus Gebühren und Auslagen zusammen und ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) normiert. Zusammen mit dem zusätzlichen Gebührenverzeichnis wird eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung für Anwälte festgehalten. Im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit sind drei verschiedene Formen zu unterscheiden, nach denen sich die Vergütung differenziert.
Zunächst kann es sein, dass der Rechtsanwalt sie lediglich berät, ohne vor Gericht für Sie aufzutreten. Aber auch diese Beratung müssen Sie natürlich bezahlen. Dabei sollten Sie insbesondere beachten, dass auch die Erstberatung eines Anwalts keineswegs kostenfrei ist. Allerdings regelt das RGV, dass diese nicht mehr als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten darf.
Bei einer außergerichtlichen Vertretung tritt der von ihnen beauftrage Rechtsanwalt nach außen hin im Rechtsverkehr für Sie auf. Er kann so versuchen ihre Rechte durchzusetzen, ohne ein kostspieliges Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese dauern häufig lange und sind daher regelmäßig mit höheren Kosten verbunden. Insbesondere die Gerichtskosten entfallen nämlich, wenn der Anwalt Sie nicht vor Gericht vertreten muss. Jedoch sollten Sie auch ohne Gerichtsverfahren nicht unterschätzen, dass die Vergütung – natürlich je nach Aufwand des Tätigwerdens – hoch ausfallen kann.
Ohne eine außergerichtliche Einigung bleibt Ihnen unter Umständen keine andere Wahl als der Weg vor Gericht. Die Kosten für die gerichtliche Vertretung sind ebenfalls im RGV festgelegt und richten sich im Wesentlichen auch danach, in welchem Umfang der Rechtsanwalt für Sie tätig wird.
Die zu zahlende Anwaltsgebühr richtet sich nach zwei Dingen: Wie bereits dargestellt ist zum einen relevant, in welchem Umfang der Anwalt für Sie tätig wird. Zum anderen spielt es eine Rolle, wie hoch der Streitwert ist – denn nach diesem richtet sich die Vergütung. So beträgt die Gebühr bei einem einfachen Schreiben nur einen Anteil von 0,3 gemessen am Streitwert, bei umfangreichen Tätigkeiten kann der Anteil bis zum zweieinhalbfachen der Gebühr ansteigen. In der Regel verlangen Anwälte eine Mittelgebühr von 1,3 bei außergerichtlichen Tätigkeiten. Auch für die gerichtliche Vertretung fällt in der Regel eine 1,3-fache Verfahrensgebühr an. Auf diese wird die außergerichtliche bereits angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte – oder maximal mit einer 0,7-fachen Gebühr- angerechnet.
Dabei ist der Gegenstandswert der Streitigkeit, welcher je nach geltend gemachten Ansprüchen stark unterschiedlich sein kann, immer die Grundlage der Berechnung. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, entfallen die Gerichtskosten, welche sich ebenfalls nach der Höhe des Streitwertes bemessen. Stattdessen müssen Sie aber eine Einigungsgebühr von 1,5 entrichten. Sollte Ihr Anwalt für Sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Vergleich schließen, kann er eine weitere Vergleichsgebühr verlangen.
Zu den je nach Fall unterschiedlichen Gebühren kommen stets die Mehrwertsteuer von 19 Prozent sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro.
Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, von den gesetzlichen Normierungen abweichende Vereinbarungen mit seinem Mandanten zu treffen. Insbesondere, wenn die gesetzliche Vergütung nicht in Relation zum zeitlichen Aufwand steht, kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden, die eine höhere Vergütung als die gesetzliche Grundlage vorsieht.
Eine Sonderregelung gilt für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Waren diese noch bis 2008 verboten, bestimmt § 4a RVG jetzt in engen Grenzen die Erlaubnis eines Erfolgshonorars: Nur im Einzelfall und nur dann, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars seine Rechte nicht durchsetzen würde, ist eine solche Vereinbarung erlaubt. Vor allem bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Verbrauchern haben Anwälte solche Honorare angeboten. Der Streitwert lag in den Fällen häufig wesentlich höher als der wirtschaftliche Vorteil des potenziellen Klägers.
Das Mahnverfahren ist eine schnelle Möglichkeit, einen Titel für die Vollstreckung einer Geldforderung zu erhalten. Das Gericht erlässt in solchen Fällen einen Mahnbescheid, der mit Ablauf der Widerspruchsfrist zu einem Vollstreckungstitel wird. Das Gericht prüft aber nicht, ob ein Anspruch des Gläubigers tatsächlich besteht und es ist weder eine Klage noch ein Anwalt erforderlich, der Sie vor Gericht vertritt. Jeder Gläubiger kann beim Mahngericht den Antrag auf die Zustellung eines Mahnbescheides stellen. Für Sie fallen also nur Gerichtskosten an und Sie haben die Möglichkeit, sich Anwaltskosten zu sparen.
Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, sich einen Rechtsbeistand zu leisten, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Dies muss vor dem Prozessgericht geschehen, das dann über die Bewilligung der PKH entscheidet. Als Voraussetzungen normiert § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheinen und muss Aussicht auf Erfolg bieten.
Unter Umständen sind Anwaltskosten, Gerichtskosten und Gebühren für ein Gutachten, als grundlegen Kostenposten, die in einem Gerichtsverfahren anfallen können, als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Das ist allerdings nur selten der Fall. Beispielweise haben Vermieter bei Streitigkeiten mit dem Mieter oder Arbeitnehmer bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber eine Möglichkeit zur Absetzung der der Kosten.
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