Finanzgericht München

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Finanzgericht München
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Finanzgericht München - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Gerichtsbezirk: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben; für Zoll-, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten auch für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Das Finanzgericht – der staatliche Wächter über finanzrechtliche Streitigkeiten

Ein Finanzgericht ist ein Gericht erster Instanz mit Ausrichtung auf finanzrechtliche Streitigkeiten. Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten ist die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig aufgebaut mit dem Bundesfinanzhof (BFH) als zweiter und höchster Instanz. Insgesamt gibt es achtzehn Finanzgerichte, wobei es allein in Nordrhein-Westfalen drei gibt und in Bayern zwei. Alle übrigen Bundesländer haben jeweils ein Finanzgericht. Berlin und Brandenburg haben seit dem 1. Januar 2007 ein gemeinsames Gericht mit Sitz in Cottbus.

Das Finanzgericht entscheidet bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und der Finanzverwaltung, die sich zusammensetzt aus Finanzämtern und Zollbehörden. Die Bestrafung von Steuersündern gehört indes nicht zu seinem Aufgabenbereich. Tatsächlich ist das Finanzgericht ebenso wie andere Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Organisation und Gang des Verfahrens am Finanzgericht

Das Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Jedem Senat gehören drei Berufsrichter an, die in der mündlichen Verhandlung von jeweils zwei ehrenamtlich tätigen Richtern unterstützt werden. Aber auch einzelrichterliche Entscheidungen sind in einfachen Sachen möglich, sofern ein Senat dies beschließt. Wird beim Finanzgericht Klage eingereicht, prüft dieses die formale Zulässigkeit. In der Verhandlung wird Kläger und Beklagtem rechtliches Gehör gewährt und die Parteien erhalten Gelegenheit sich zum Sachverhalt zu äußern. Das Gericht ermittelt außerdem von Amts wegen und trägt alle Fakten zusammen. Auf dieser Grundlage ergeht ein abschließendes Urteil oder eine Entscheidung.

Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen

Der Unterlegene hat die Möglichkeit gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof einzulegen. Gegen Urteile ist das zulässige Rechtsmittel die Revision beim Bundesfinanzhof in seiner Funktion als Revisionsgericht unter der Voraussetzung, dass das Finanzgericht in seinem Urteil eine Revision zugelassen hat. Gegen bestimmte Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile sind, kann Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, das dann als Beschwerdegericht fungiert.

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