Amtsgericht Zwickau

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Amtsgericht Zwickau
Platz der Deutschen Einheit 1
08056 Zwickau

Tel.: (03 75) 50 92-0
Fax: (03 75) 50 92-29 16 84
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Amtsgericht Zwickau - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichtsbezirk: Landgericht Zwickau

Amtsgerichtsbezirk: Gemeinden Fraureuth, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Crimmitschau, Dennheritz, Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg und Zwickau

Besondere Zuständigkeiten:

In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsangelegenheiten das Amtsgericht Zwickau für die Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau;

in Landwirtschaftssachen gemäß § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes das Amtsgericht Zwickau für die Amtsgerichte Annaberg, Aue, Auerbach, Chemnitz, Döbeln, Freiberg, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Marienberg, Plauen, Stollberg und Zwickau;

bei Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendsachen, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, das Amtsgericht Zwickau für die Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau, wenn

  • im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung der zuständige oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat,

  • der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,

  • sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder bestanden hat, oder

  • nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175) das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft.

In den Fällen der ersten drei Punkte steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ý126a StPO) gleich. Ist wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung des Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht möglich, so ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift nach der StPO zuständig wäre.

Amtsgerichte in Deutschland - Zuständigkeit, Stellung, Besonderheiten

Zuständigkeiten der Amtsgerichte

Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.

In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.

Stellung der Amtsgerichte

Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.

Besonderheiten der Amtsgerichte

Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.

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