Amtsgericht Berlin-Schöneberg

Adresse und Kontaktdaten:

Amtsgericht Berlin-Schöneberg
Grunewaldstr. 66-67
10823 Berlin

Tel.: (0 30) 9 01 59-0
Fax: (0 30) 9 01 59-4 29
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-schoeneberg

Amtsgericht Berlin-Schöneberg - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Amtsgerichtsbezirk: Bezirk Steglitz-Zehlendorf und Bezirk Schöneberg

Besondere Zuständigkeiten:

Familiensachen (nur soweit die Beteiligten im Ausland leben und eine der Beteiligten Deutscher ist);

Aktenverwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung des Notars gemäß der Bundesnotarordnung;

Kindschaftssachen (nur soweit die Beteiligten im Ausland leben und eine der Beteiligten Deutscher ist);

Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger;

Verfahren über den Regelunterhalt nicht ehelicher Kinder;

Betreuungssachen;

Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses nach der Zivilprozessordnung;

Nachlasssachen;

besondere amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen;

Entgegennahme des Nachlasses;

Führung der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei;

Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit gemäß Verschollenheitsgesetz;

Führung der Zentralkarteien gemäß Zuständigkeitsergänzungsgesetz;

Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden gemäß Zuständigkeitsergänzungsgesetz;

Aufgebotssachen;

amtliche Verwahrung von Urkunden;

Kabelpfandrechtssachen gemäß Kabelpfandgesetz;

Ehesachen (nur soweit die Beteiligten im Ausland leben und eine der Beteiligten Deutscher ist);

Landwirtschaftssachen;

Personenstandssachen, zuständig für ganz Berlin;

Erledigung von Rechts- und Amtshilfeersuchen mit Ausnahme der dem Amtsgericht Tiergarten übertragenen Ersuchen;

Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

sowie Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Erklärungen;

Entscheidungen nach dem Transsexuellengesetz, zuständig für ganz Berlin.

Amtsgerichte in Deutschland - Zuständigkeit, Stellung, Besonderheiten

Zuständigkeiten der Amtsgerichte

Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.

In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.

Stellung der Amtsgerichte

Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.

Besonderheiten der Amtsgerichte

Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.

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