Nach Folterandrohung zur Kindsrettung: 3.000 Euro Sch­mer­zens­geld für Gäfgen

04.08.2011

Der Mörder des Bankierssohns Jakob Metzler hat dem Grunde nach mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung obsiegt. Das Land Hessen muss an Gäfgen 3.000 zahlen, weil Polizeibeamte ihm Folter angedroht hatten, um das damals elfjährige Opfer zu retten, urteilte das LG Frankfurt. Das Ende des Verfahrens dürfte das noch nicht gewesen sein.

Als eine Verletzung der Menschenwürde bezeichneten die Richter der vierten Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt die Androhung von Gewalt, die dem mittlerweile 36-jährigen Gäfgen beim Verhör im Jahr 2002 widerfahren war. Die Androhung der Folter sei "rechtswidrig und verwerflich", so der Vorsitzende Richter Christoph Hefter. Den weitergehenden Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 Euro wies das Gericht aber ebenso ab wie Schadensersatzansprüche des Juristen. 4/5 der Prozesskosten muss Gäfgen selbst tragen.

Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass das juristische Tauziehen um den verurteilten Mörder nun beendet ist. Einen Befangenheitsantrag vom Dienstag hatte das Gericht vor der Urteilsverkündung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt, Gäfgens Anwalt beabsichtigt aber offenbar, in Revision zu gehen. Das Urteil sei schon jetzt "dem Tode geweiht", so der Jurist.

Gäfgen agierte schon während des Verbrechens im Jahr 2002 extrem kaltblütig. Obgleich das Opfer bereits tot war, ließ Gäfgen die ermittelnden Polizeibeamten in dem Glauben, der Junge könne noch gerettet werden, nannte ihnen gar ein falsches Versteck.

Drohung mit Gewalt zur Rettung eines Menschenlebens

Erst als der damalige Polizeipräsident Wolfgang Daschner ihm Schmerzen androhen ließ, lenkte Gäfgen ein. Zu dem Zeitpunkt war sein Opfer allerdings schon tot. Daschner informierte die Staatsanwaltschaft über sein Vorgehen, das Landgericht (LG) Frankfurt sprach wegen der Folterdrohung letztlich eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" aus. Dabei räumten die Richter ihm und dem Vernehmungsbeamten "massive mildernde Umstände" ein.

Den Täter Magnus Gäfgen verurteilten die Frankfurter Richter wegen Mordes zu lebenslanger Haft, die besondere Schwere der Schuld inklusive. Seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der Folterdrohung blieb ebenso erfolglos wie im Ergebnis das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Richter in Straßburg bejahten zwar einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, bewerteten das Verfahren gegen Gäfgen aber als insgesamt fair.

Der Mörder, der sich auf die Menschenrechtskonvention berief

Dennoch will Gäfgens Rechtsbeistand nach Medienangaben versuchen, das Strafverfahren in Deutschland wiederaufnehmen zu lassen. Und selbst dabei lässt Gäfgen es nicht bewenden.

Im Mai 2008 bewilligte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ihm Prozesskostenhilfe für den Schmerzensgeldprozess gegen das Land Hessen, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Seit dem 17. März 2011 verhandelte das LG Frankfurt nun über das Zivilverfahren, mit dem Gäfgen wegen der Folterdrohung 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in unbekannter Höhe vom Land Hessen fordert. Den Schmerzensgeldanspruch begründete er mit psychischen Spätfolgen, unter denen er wegen der Folterdrohungen leide.

Polizeipräsident Daschner und der Vernehmungsbeamte Ortwin E. sagten als
Zeugen aus, ein Gutachter konnte nicht eindeutig sagen, ob Gäfgens Probleme in den Folterdrohungen wurzeln. Immerhin sei seine Lebenslüge
zusammengebrochen, die Lebensperspektive zerstört und er habe den Tod
seines elf Jahre alten Opfers miterlebt.

Bei Folter gibt es keine Abwägung - auch nicht gegen das Leben

Entscheidend war aber nun die Verletzung der Menschenwürde. Sie reichte der Kammer im hessischen Verfahren offenbar aus, um den Betrag von 3.000 Euro zuzusprechen. Die Tatsachenfragen dürften die einzige Unwägbarkeit gewesen sein in dem hessischen Verfahren.

Rechtlich gesehen ist es wenig überraschend, dass das Opfer einer Folterdrohung Amtshaftungsansprüche gegen das Land hat. Es ist herrschende Meinung, dass der Staat den Rechtsstaat zu achten und zu schützen hat - auch, wenn Lebensgefahr für das Opfer besteht, das möglicherweise mittelbar durch die Androhung von Folter gerettet werden könnte.

Es kann und darf keine Abwägung geben zwischen der Menschenwürde des von der Folter Bedrohten einerseits und dem Leben des Entführten andererseits. Art. 104 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG), der regelt, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen, gilt absolut und ist keiner Abwägung zugänglich.

Wollte man die Folter in einer solchen Situation für - wenn auch ausnahmsweise - zulässig erachten, würde das letztlich dazu führen, dass man Folter in vielen Situationen andenken könnte. Und das in Situationen, die jeweils wiederum eine Abwägung erfordern würden, welche ihrerseits zu unterschiedlichen Schutzgraden von Entführungsopfern führen könnte.

Wer würde diese Abwägung vornehmen wollen? So nachvollziehbar es auch menschlich gesehen sein mag, dass der Polizeipräsident in Frankfurt sie damals getroffen hat.

 

pl/LTO-Redaktion - mit Materialien von dpa

Anm. d. Red: Noch am Tag der Veröffentlichung, also am 4. August 2011, wurde der Teaser geändert. Es ist nicht zutreffend, dass Gäfgen Schmerzensgeld, aber kein Schadensersatz zugesprochen wurde. Die Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro ist vielmehr eine besondere, auf Verletzungen von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte beschränkte Form der Wiedergutmachung, die sich nicht in die üblichen zivilrechtlichen Schadenskategorien einfügt.

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Zitiervorschlag

Nach Folterandrohung zur Kindsrettung: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3937 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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