Das BVerfG hält nächtliche Ausgangssperre vorerst aufrecht und lehnt Eilanträge ab. Party extra für junge Menschen stellt keine Altersdiskriminierung dar, so der BGH. Folteropfer reichen Strafanzeige gegen Lukaschenko bei GBA ein.
Thema des Tages
BVerfG zu IfSG/Ausgangssperre: Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen die in der Bundes-Notbremse vorgesehenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen abgelehnt. Damit bleibt die im Zuge der vor zwei Wochen im Bundestag beschlossenen Bundes-Notbremse in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführte Ausgangssperre zunächst in Kraft. Diese gilt zwischen 22.00 und 05.00 Uhr in Gebieten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersteigt. Der Erste Senat des BVerfG hatte aus über 300 Verfassungsbeschwerden und Eilanträgen gegen die Bundes-Notbremse vier ausgewählt, die sich vor allem gegen die Ausgangsbeschränkungen wandten und entschied über diese vor. Dabei war die Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Zur Begründung führte der Erste Senat aus, dass die Gesetzesänderung weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig sei. In der deshalb erforderlichen Folgenabwägung seien die Folgen für die Bürger:innen nicht schwerwiegender als die Folgen für den Pandemieschutz, wenn die Regelung jetzt ausgesetzt werde, die Ausgangssperre aber später für verfassungswidrig erklärt würde. Es berichten sz.de (Wolfgang Janisch), faz.net (Helene Bubrowski), BadZ (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp), zeit.de, welt.de, tagesschau.de und LTO. Ob die Maßnahme mit dem Grundgesetz vereinbar ist, werde im Hauptsacheverfahren endgültig geprüft. Weitere Eilanträge zur Bundes-Notbremse will das BVerfG zeitnah entscheiden.
In einem separaten Kommentar kritisiert Wolfgang Janisch (SZ) die "mutlosen Richter", die auf "ordnende Worte" verzichtet hätten. Die Ausgangssperre sie die "Gesetz gewordene Halbherzigkeit, zu weich und zu löchrig, um wirksam zu sein". Zudem sei sie "eine weitere Variation einer einseitigen Anti-Corona-Politik, welche die Wirtschaftsunternehmen selbst bei wenig einschneidenden Vorschriften wie Testpflicht und Home-Office schonend behandelt, während sie den Bürgern die Haustüren zusperrt".
Rechtspolitik
Corona – "Aktionsprogramm Aufholen": Wie die SZ (Henrike Roßbach), die FAZ (Heike Schmoll), die taz (Anna Lehmann), spiegel.de (Christian Füller) und LTO berichten, hat das Bundeskabinett ein zwei Milliarden schweres Programm zur Abmilderung der Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche auf den Weg gebracht. Das "Aktionsprogramm Aufholen" sieht eine Milliarde Euro für Nachhilfe- und Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler, sowie eine weitere Milliarde Euro zur Aufstockung bestehender Programme für soziale Maßnahmen zur psychischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen vor. Zudem ist ein Kinderfreizeitbonus von einmalig 100 Euro für Kinder aus Hartz IV beziehenden Familien und Familien mit sehr geringem Einkommen geplant. Das Geld soll den Ländern über das Finanzausgleichsgesetz und über Umsatzsteuerpunkte zur Verfügung gestellt werden, da eine direkte Finanzierung über Artikel 91b Grundgesetz (GG) nicht möglich ist. Darüber hinaus setzte das Kabinett ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und beschloss losgelöst von der Pandemie einen Gesetzentwurf für einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschülerinnen und Grundschüler ab 2026. Dem Entwurf muss neben dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmen, wobei die Zustimmung der Länder nicht sicher ist, so die SZ (Paul Munzinger).
Heike Schmoll (FAZ) befürchtet in Hinblick auf den Anspruch auf Ganztagsbetreuung, dass ohne die Stärkung des momentan mangelnden Zusammenspiels zwischen der von den Kommunen getragenen Kinder- und Jugendhilfe und der von den Ländern getragenen Schulen sich das "milliardenschwere Aufholprogramm […] in einigen wahlkämpferischen Sofortmaßnahmen erschöpfen" werde.
Legal-Tech: Mit dem "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" sollen die Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen transparenter und Inkassodienstleistern strengere Informationspflichten auferlegt werden. Vor der Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses am gestrigen Mittwoch fasst beck-aktuell (Joachim Jahn) die unterschiedlichen Positionen zusammen. So sieht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in den im Regierungsentwurf enthaltenen Erleichterungen von Erfolgshonoraren und Prozessfinanzierung eine "fundamentale Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild", während Rechtsprofessor Martin Henssler das Vorhaben deutlich positiver bewertet, verfolge es schließlich "zwei rechtspolitische Kernanliegen".
Verantwortungseigentum: Nachdem am Dienstagabend eine hochkarätig besetzte Gesprächsrunde zum Thema Verantwortungseigentum stattfand, erläutern nun die FAZ (Corinna Budras) und die SZ (Cerstin Gammelin) den von der Stiftung Verantwortungseigentum geforderten und derzeit viel diskutierten Gesetzesentwurf zur Schaffung einer "Gesellschaft mit gebundenem Vermögen". Danach sollen sich Unternehmerinnen und Unternehmer so organisieren können, dass nicht die Gewinne der Eigentümer:innen an oberster Stelle stehen, sondern die Verantwortung für die Gesellschaft an sich.
Suizidhilfe: Der Deutsche Ärztetag hat beschlossen, das bisherige Verbot der Suizidassistenz aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer zu streichen. Die Medizinier öffnen damit laut FAZ (Kim Björn Becker) und SZ ihr Berufsrecht beim Thema Suizidhilfe und reagieren damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom vergangenen Jahr.
Justiz
BGH zu AGG/Tanzveranstaltung: Die Ablehnung eines 44-Jährigen bei einer für 18- bis 28-Jährige gedachten Tanzveranstaltung aufgrund seines äußerlich wahrgenommenen Alters stellt keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, da bei dem Event der Massencharakter fehlte und damit der Anwendungsbereich des AGG gar nicht erst eröffnet war. Das entschied der Bundesgerichtshof und wies damit die Klage eines 44-jährigen Anwalts zurück, der laut SZ (Wolfgang Janisch) und LTO (Tanja Podolski) bereits bekannt ist für seine Anti-Diskriminierungs-Klagen. Entgegen der Argumentation des Klägers, alle Diskriminierungsmerkmale im AGG seien rechtlich gleichwertig, wies das Gericht in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass für die beiden ebenfalls im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft" andere Maßstäbe gelten. So dürfe bei besonderen Zielgruppen-Events nach Alter oder nach Geschlecht unterschieden werden, eine "Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" sei aber niemals zulässig.
GBA – Belarus/Staatliche Folter: Im Namen und in Vollmacht von zehn Folteropfern haben vier Berliner Anwälte gegen den belarussischen Staatschef Alexander Lukaschenko und Sicherheitsbeamte seiner Regierung Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe erstattet. Im vergangenen August war es nach den Präsidentschaftswahlen in Belarus zu Massenprotesten gekommen, worauf das Regime mit massiver Gewalt reagierte, berichtet die taz (Barbara Oertel). Einer der Anwälte, Onur Özata, formulierte gegenüber dem Tsp (Hannes Heine), die Klagenden erwarten, "dass der GBA seinen Befugnissen entsprechend nach dem Weltrechtsprinzip diese in Belarus begangenen Völkerrechtsverbrechen verfolgt".
BVerfG zu Klimaschutz: In seinem aktuellen Klima-Beschluss von letzter Woche nehme das Bundesverfassungsgericht mit einer "rechtlichen Konstruktion" die gegenwärtige Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführenden an, die der emeritierte Rechtsprofessor Karl-Heinz Ladeur im Staat und Recht-Teil der FAZ als "gewagt" bezeichnet. Dass das BVerfG keine konkrete Grundrechtsverletzung annehme, sondern eine "eingriffsähnliche Vorwirkung" der jetzigen deutschen Klimapolitik auf künftige Freiheiten, sieht er kritisch, zumal diese Vorwirkung laut BVerfG auch Grundrechte in der Gegenwart beeinträchtige, das Gericht diese aber nicht weiter bestimme. Auf dem Verfassungsblog fasst Rechtsprofessor Helmut Philipp Aust die Vorgaben aus Karlsruhe zusammen, die nun vom Gesetzgeber umzusetzen sind. "Die Zukunft steht jetzt unter Rechtsschutz", schreibt die Zeit (Heinrich Wefing) über das Urteil des Ersten Senats und verknüpft die Einschränkung der Freiheit während der Corona-Pandemie mit den nötigen Freiheits-Einschränkungen, die es brauchen wird, um die zur Reduktion des CO2-Ausstoßes nötigen Transformationen in der Gesellschaft einzuleiten.
BGH – SIG Sauer-Waffenexporte: Am heutigen Donnerstag verhandelt der Bundesgerichtshof über den illegalen Export von Waffen des Waffenherstellers SIG Sauer über Umwege durch die USA nach Kolumbien. Vor zwei Jahren hatte das Landgericht (LG) Kiel drei Manager des Schleswig-Holsteinischen Waffenproduzenten zu Bewährungs- und Geldstrafen verurteilt und die Einziehung des aus dem illegalen Geschäft erlangten Gewinns in Höhe von 11,1 Millionen Euro beschlossen. Zwischen 2009 und 2012 exportierte SIG Sauer laut taz (Knut Henkel) mehr als 70.000 Pistolen in die USA, wobei mehr als die Hälfte weiter in das damalige Bürgerkriegsland Kolumbien geliefert wurden, was laut LG illegal war.
OLG Naumburg zu VW-Dieselskandal: Das Oberlandesgericht Naumburg hat erstmals festgestellt, dass auch beim Motorentyp EA 288 zeitweise eine Manipulationssoftware eingesetzt war, die die volle Abgasreduzierung nur beim Betrieb auf dem Prüfstand einschaltete. VW wurde deshalb auch in diesem Fall wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt, berichtet spiegel.de (Dietmar Hipp).
LG Berlin zu Abtretungsverbot bei Mietansprüchen: Die Abtretung von Mietansprüchen aus dem Mietvertrag von Mierter:innen an Dritte sind zulässig und dem entgegenstehende Abtretungsverbote mit Zustimmungsvorbehalt unwirksam. Das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden und dem Legal-Tech-Unternehmen Conny GmbH, das unter anderem das Portal wenigermiete.de betreibt, anders als die Vorinstanz, Recht gegeben. Wie LTO schildert, hatte ein Mieter der Conny GmbH seine Ansprüche auf Mietrückzahlung gegen den Vermieter abgetreten, obwohl der Mietvertrag ein Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt vorsah. Dies ist laut LG aber unwirksam, weil es den Mieter entgegen Treu und Glauben im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteilige.
LG Kleve zu illegaler Zigarettenfabrik: Unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Verstoß gegen das Markengesetz verurteilte das Landgericht Kleve zwölf Männer im Alter von 28 bis 60 Jahren zu je zweieinhalb Jahren Haft. Laut spiegel.de betrieben die Männer eine illegale Zigarettenfabrik an der deutsch-niederländischen Grenze, durch deren Verkauf Steuerschäden in Millionenhöhe entstanden seien. Der Verkauf illegaler Zigaretten sei in Europa ein großes Problem und führe zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe.
VG Stuttgart zu Corona und kirchlichen Bestattungen: Durch die Bundes-Notbremse wird die Zahl der Teilnehmenden an kirchlichen Bestattungen nicht auf 30 Personen begrenzt. So lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, über das die FAZ (Reinhard Bingener) auf Seite Eins berichtet. Bei kirchlichen Bestattungen handle es sich um Gottesdienste, für die weniger strenge Auflagen gelten, als für säkulare Bestattungen, auf diese Ungleichbehandlung säkularer und religiöser Bestattungen sei der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes zudem ausreichend hingewiesen worden.
VG Freiburg – AGG/Bürgermeisterin: Weil sie als Bürgermeisterin von Müllheim (Südbaden) schlechter bezahlt wurde als ihr Vorgänger und ihr Nachfolger im Amt klagt Astrid Siemes-Knoblich nun vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Der Beschluss des Gemeinderats, der für die damalige Rathauschefin lediglich die niedrigste Besoldungseinstufung vorsah, sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Antidiskriminierungsgesetz, so Siemes-Knoblich. Wie die SZ (Oliver Klasen) erläutert, hängt diese niedrigere Bezahlung mit einer Besonderheit im baden-württembergischen Landeskommunalbesoldungsgesetz zusammen, wonach die Vergütung der Bürgermeister:innen von der Größe der Stadt abhängig ist und wo nötig nur der Gemeinderat gegensteuern kann.
Recht in der Welt
USA – Trump/Facebook: Ein formell unabhängiges Aufsichtsgremium des sozialen Netzwerks Facebook entschied sich nun, Donald Trumps Facebook-Seite vorerst weiter gesperrt zu lassen, so die FAZ (Roland Lindner) und die SZ (Hubert Wetzel). Seit dem 6. Januar, als Trump-Anhänger versuchten, gewaltsam das Kapitol zu stürmen, sperrten auch Twitter und Instagram Trumps Konten.
Die Facebook-Regel treffe Trump "härter als jedes Urteil des Supreme Courts", meint Stefan Kornelius (SZ). Allerdings müsse Facebook seine Inhalte generell konsequenter regulieren und dürfe "die Grenzenlosigkeit des Rechts auf freie Meinungsäußerung" nicht als Ausrede nutzen, dies nicht zu tun. Auch Annett Meiritz (Hbl) begrüßt Facebooks Entscheidung, hält es aber für "überflüssig", dass das Gremium in sechs Monaten das Verbot erneut prüfen will.
Sonstiges
NSU 2.0: Der am Dienstagabend in Berlin verhaftete vermutliche Verfasser der mit "NSU 2.0" unterzeichneten Drohmails, Alexander M., war den ermittelnden Behörden wohl bereits seit Längerem bekannt, wie jetzt die SZ (Florian Flade/Ronen Steinke) erläutert. Schon im Mai 2017 durchsuchten Ermittler:innen W.s Wohnung wegen des Vorwurfs, er würde Menschen drohen. Dass der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) direkt nach der Verhaftung erklärte, kein hessicher Polizist sei in die Drohserie verwickelt, irritiert die Betroffenen, stehe die Aufklärung zum NSU 2.0 doch gerade erst am Anfang, berichtet die taz (Konrad Litschko). Auch die FAZ (Katharina Iskandar/Julia Staib) schreibt über die weiterhin bestehenden Unklarheiten, wie M. an die privaten Polizeidaten der Betroffenen gelangte und welche Verbindungen der Tatverdächtige nach Hessen hat, wo viele der Bedrohten leben und von wo einige der Drohbriefe versendeten worden sind.
Wirecard: In einem Interview mit der Zeit (Stephan Lebert uA) skizziert Dirk Metz, Sprecher des ehemaligen Chefs des Wirecard-Konzerns und inzwischen inhaftierten Markus Braun, dessen Haftalltag und wie er sich auf sein bevorstehendes Verfahren vorbereitet. Braun hat sich bisher nicht zu den Vorwürfen im größten deutschen Wirtschaftsskandal geäußert.
Verbot "Ansaar International": Am gestrigen Mittwoch hat Innenminister Horst Seehofer (CSU) den als Hilfsorganisation getarnten salafistischen Verein Ansaar International mit Hauptsitz in Düsseldorf und alle deutschen Ableger verboten. Die gesammelten Spenden für fingierte Hilfsprojekte seien an terroristische Vereinigungen wie die Al-Nusra-Front in Syrien, die palästinensische Hamas oder an Al-Shabaab in Somalia geflossen. Die SZ, die FAZ (Reiner Burger), die taz (Konrad Litschko) und LTO berichten von den Razzien, die parallel zum Verbot in zehn Bundesländern stattfanden.
Recht auf Staatsangehörigkeit: Das Kontrollorgan der UN, das Human Rights Committee (HRC), hat die Niederlande wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Staatsangehörigkeit verurteilt und befasste sich damit zum ersten Mal mit dem Recht auf Staatsangehörigkeit eines Kindes und der Feststellung von Staatenlosigkeit. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Merle Kämpfer erläutert auf dem JuWissBlog eingehend die aus ihrer Sicht "wichtige und überfällige Entscheidung".
Wormser Edikt: An diesem Samstag, den 8. Mai, liegt es nun 500 Jahre zurück, dass Kaiser Karl V. das Wormser Edikt erlies und damit Luther und seine Anhänger verbannte. Aus diesem Anlass befasst sich Rechtsprofessor Martinek Heckel im Staat und Recht-Teil der FAZ mit dieser Geschichte, dem Religions- und Reichskirchenrecht und dem modernen Religionsverfassungsrecht.
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Die juristische Presseschau vom 6. Mai 2021: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44893 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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