Auch eine geringe Dosierung von CBD in Nahrungsergänzungsmitteln unterfällt einer arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht, entschied das VG Köln. Eine Verwendung von CBD zur Ernährung sei nicht bekannt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat CBD-Tropfen zu Recht als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft, hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Urt. v. 22.03.2022, Az. 7 K 954/20).
Der Wirkstoff Cannabidiol (CBD) wird aus der Pflanze Cannabis sativa (Hanf) gewonnen und hat in den letzten Jahren Eingang in viele Produkten gefunden. Ein Unternehmen bringt zwei solcher Erzeugnisse, die in unterschiedlicher Stärke CBD-Tropfen enthalten, als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr. Das BfArM hatte 2019 festgestellt, dass es sich bei diesen Erzeugnissen um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt. CBD habe verschiedene pharmakologische Wirkungen und sei auch in anderen Arzneimitteln enthalten. Gegen die Feststellung erhob das Unternehmen Klage.
Das VG meint aber auch, dass es sich um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt: Dass in der EU ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen worden sei, spreche dafür, dass CBD auch in anderen Produkten pharmakologisch wirke. Davon sei ebenfall auszugehen, wenn der Wirkstoff in diesem Produkt unterdosiert sei. Die Erzeugnissen des Unternehmens seien auch nicht bloß Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Eine Verwendung von CBD zur Ernährung sei nicht bekannt. Die von der Klägerin angeführten Nahrungsmittel enthielten entweder gar kein CBD (z.B. Hanfsamen) oder unterfielen (wie z.B. Tees aus Cannabisblüten) wegen ihres THC-Gehalts dem Betäubungsmittelrecht. Die Klage des Unternehmens hat das VG deshalb abgewiesen.
cp/LTO-Redaktion
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48105 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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