Der Einzelhandel muss den Impfstatus und die Ausweispapiere der Kunden kontrollieren, stellte der VGH Baden-Württemberg fest. Ab Mitte März sollte man aber über eine andere Rechtsgrundlage nachdenken, gaben die Richter zu verstehen.
Nach einer Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) müssen Einzelhändler:innen im Südwesten zunächst die Kosten für die Corona-Zutrittskontrollen weiter bezahlen. Der erste Senat lehnte mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag einer Einzelhändlerin ab, die für die Kontrollpflicht keine rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht (Beschl v. 14.01.2022, Az. 1 S 3805/21)
Die Einzelhändlerin ging gegen § 6 Abs. 1, § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 23. Dezember 2021 vor. Laut Eilantrag hält die Einzelhändlerin die dort geregelte Kontrollpflicht für unverhältnismäßig, außerdem fehle die Rechtsgrundlage dafür. Überdies seien ihre Mitarbeiter Übergriffen an den Check-Punkten ausgesetzt. Sie betreibt in Baden-Württemberg mehrere Filialen im Textileinzelhandel.
Das Gericht äußerte zunächst "erhebliche Zweifel" daran, ob der der neu eingeführte § 28a Abs. 7 IfSG eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei, denn die Vorschrift enthalte eine abschließende Aufzählung der zulässigen Maßnahmen. Kontrollpflichten seien dort nicht genannt. Diese Frage könne jedoch offenbleiben.
Stichprobenartige Kontrolle reicht nicht
Bis zum 19. März 2022 finde sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung im IfSG für die am 23. November 2021 erlassene streitgegenständliche Verordnung in § 28a Abs. 9 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Demnach blieben Schutzmaßnahmen, die bis zum 25. November 2021 getroffen wurden, auch nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 bestehen.
Die Kontrollpflicht sei zudem verhältnismäßig. Bei einem Verzicht auf Kontrollen sei zu erwarten, dass nicht-immunisierte Kunden das Infektionsgeschehen deutlich verstärken. Dies sei auch bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle zu befürchten, die die Antragstellerin für ausreichend halte. Der erste Senat schloss sich auch dem Argument des Landes an, dass eine nur stichprobenartige Kontrolle das Konfliktpotenzial deutlich vergrößern könnte. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
cp/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
VGH Baden-Württemberg zu Impfnachweisen: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47213 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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